Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 69

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 69 (NJ DDR 1985, S. 69); Neue Justiz 2/85 69 können. Zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser VO sind Ordnungsstrafen angedroht. Der weiteren Ausgestaltung des Rechts zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen, Parasitosen und anderen besonderen Gefahren dient die 4. DB zur TierseuchenVO Veterinärhygienische Überwachung des Tierverkehrs vom 14. November 1984 (GBl. I Nr. 37 S. 444). Sie regelt die Anforderungen für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Zucht-und Nutztieren der LPGs, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen. Gleichermaßen gilt sie für Bürger, die Tiere in Verkehr bringen bzw. transportieren oder Veranstaltungen mit Tieren durchführen. Grundsätzlich bedarf der Verkehr mit Tieren (außer Fischen), der über die Kreisgrenzen hinausgeht, der Genehmigung der zuständigen Kreistierärzte. Für Bürger besteht diese Genehmigungspflicht für Umsetzungen von Rindern, Schweinen, Pferden und anderen Einhufern, von Schafen, Ziegen, Pelztieren, Wildtieren und Bienen sowie von Geflügel zur gewerblichen Haltung und für den Handel. Weiterhin haben Produktionsgenossenschaften, Betriebe, Einrichtungen und Bürger, die Tiere in den Verkehr bringen, über Herkunft und Verbleib dieser Tiere einen Nachweis zu führen, der mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist. Landwirtschaftliche Zucht-und Nutztiere sind im Empfängerbetrieb grundsätzlich zu quarantänisieren. Zum Schutz von wildwachsenden Pflanzenarten und nichtjagdbaren wildlebenden Tierarten würde die 1. DB zur Natur-schutzVO Schutz von Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzbestimmung) vom 1. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 31 S. 381) erlassen. Sie regelt die neuen Anforderungen, die sich für den Schutz von Pflanzen- und Tierarten, die vom Aussterben bedroht oder bestandsgefährdet sind, bzw. für seltene Arten oder solche Arten ergeben, die kulturell und volkswirtschaftlich besonders wertvoll sind. Auf der Grundlage der Natur-schutzVO vom 14. Mai 1970 (GBL II Nr. 46 S. 331) haben die Räte der Bezirke und die Räte der Kreise die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der geschützten Pflanzen- und Tierarten dürchzufüihren. Ferner ist festgelegt, unter welchen Bedingungen im Ausnahmefall geschützte Tiere privat gehalten werden dürfen und wie beim Auffinden von verletzten Older toten geschützten Tieren zu verfahren ist. Im Rahmen der Maßnahmen zum Schutz des Kulturgutes8 wurde die 4. DB zum Kulturgutschutzgesetz Tätigkeit der Kulturgutsachverständigen vom 24. September 1984 (GBl. 1 Nr. 28 S. 319) erlassen. Mit ihr wird die Tätigkeit von ehrenamtlichen Sachverständigen geregelt, die vom Ministerium für Kultur oder von der Abteilung Kultur bei den Räten der Bezirke berufen oder beauftragt werden, um das zuständige staatliche Organ bei der Beurteilung von Kulturgut sachkundig zu unterstützen. Das ist z. B. erforderlich bei der Erfassung und Registrierung von geschütztem Kulturgut, bei der Entscheidung über Anträge auf Ausfuhr von Kulturgut sowie zur Unterstützung der Justiz- und Sicherheitsorgane in Kulturgutschutzangelegenheiten. Für die fachliche Anleitung aller Kulturgutsachverständigen ist eine vom Minister für Kultur berufene Zentrale Gutachterkommission zuständig. Die Tätigkeit als Kulturgutsachverständiger wird grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt. Ausnahmsweise wird auf Ersuchen desjenigen staatlichen Organs, in dessen Auftrag das Gutachten angefertigt wird, Freistellung von der Arbeit gemäß § 182 Abs. 1 AGB gewährt. Der Beschäftigungsbetrieb des Gutachters hat gegenüber dem auftraggebenden staatlichen Organ Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten. Nebenberuflich tätige Kulturgutsachverständige haben Anspruch auf Entschädigung nach den Rechtsvorschriften über die Entschädigung für Erstattung von Gutachten vor Gericht.9 Mit der AO Nr. 4 über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 29. November 1984 (GBl. I Nr. 37 S. 448) werden Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Umzugsgut und anderen Transporten persönlichen Eigentums sowie Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von zur Aufbewahrung übernommenen Sachen bestätigt. Der bisherige Umfang des Versicherungsschutzes für alle normalen Risiken, die bei Umzugsgut und Transporten anderen persönlichen Eigentums auftreten können, wurde beibehalten. Zusätzlich wurden Schadensfälle durch Anstoßen, Zerkratzen oder mangelhafte Verpackung des Umzugsgutes in den Versicherungsschutz ein-bezogen. Die Versicherung von Sachen, die zur Aufbewahrung übernommen wurden, betrifft in Garderoben verwahrte Sachen und auf bewachten Parkplätzen abgestellte Pkws. Die bisherige Begrenzung der Versicherungsleistungen auf 1 000 M für den Verlust von üufbewahrten Sachen bzw. 15 000 M für den Verlust eines Pkw wurde aufgehoben. Maßgebend für die Versicherungsleistung ist der Zeitwert der versicherten Gegenstände am Tage des Schadens. Die neuen Bedingungen sind auf Versicherungsverträge der Staatlichen Versicherung mit Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen entsprechend anzuwenden. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, ROLF KACHELMAIER, HEINZ MARTIN, WOLFGANG FETTER und Dr. LIESELOTTE SCHRAMM 8 Zum Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) sowie der 1. DB dazu Geschütztes Kulturgut vom gleichen Tage vgl. die Gesetzgebungsübersicht ln NJ 1980, Heft 11, S. 508, zur 3. DB Ausfuhr von Kulturgut - vom 3. Mal 1982 (GBl. I Nr. 24 S. 432) die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1982, Heft 11, S. 500. 9 Vgl. die AO über die Entschädigung für Schöffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie für Mitglieder der Schiedskommissionen vom 6. Mal 1980 (GBl. I Nr. 16 S. 143). Zur Diskussion Zum Verhältnis von Garantieanspruch und Vertragsanfechtung beim Kauf Dr. PETER KURZHALS und Dr. ACHIM MARKO, vnss. Oberassistenten an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin . Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bezirksgerichts Gera vom 9. Dezember 1976 - BZB 76/76 - (NJ 1977, Heft 10, S. 313) hat J. Klinkert in NJ 1984, Heft 4, S. 150 f., zum Verhältnis der Regelungen des ZGB über Vertragsanfechtung zu denen über Garantieansprüche Stellung genommen. Dabei hat er u. E. den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit unzutreffend interpretiert, als er vom Vorliegen eines Sachmangels i. S. der §§ 148 ff. ZGB ausgegangen ist.1 Die im konkreten Fall von den Gerichten beigezogenen Stellungnahmen des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) und der GHG Technik bezeiebneten die umstrittene Eigenschaft des Kassettentonbandge- 1 räts (zeitverzögertes Anhalten des Kassettenlaufwerks bei Betätigung der Schnellstopptaste) als „gerätetypdsch“ bzw. als „technisches Merkmal“, also als Eigenschaft der Ware, über die der Verkäufer den Käufer umfassend zu informieren und zu beraten hat, nicht jedoch als Sachmangel. Da sowohl das sachlich zuständige staatliche Organ für Qualitätsprüfung von Erzeugnissen als auch der Fachhandel die in Rede stehende Eigenschaft des Kassettentonbandgeräts nicht als Beeinträchtigung der Qualität d. S. der Garantiebestimmungen der §§ 148 ff. ZGB qualifiziert haben, ist es also verfehlt, von einem Sachmangel auszugehen. In diesem Zu--sammenhang ist jedoch deutlich geworden, welche Rolle die Bestimmung des „Mangelbegriffs“ für die Anwendung der zivilrechtlichen Garantderegelung vor dem Hintergrund der Entwicklung im Konsumgüterangeibot und im Preissystem spielt. Differenzierter Gebrauchswert der Ware und Garantieregelung Unseres Erachtens kann nicht jede Eigenschaft einer Ware, die deren Gebrauchsfähigkeit und Beschaffenheit objektiv in irgendeiner Weise nachteilig beeinflußt, ohne weiteres als Mangel i. S. der Garantieregelung angesehen werden. Das ergibt sich daraus, daß die auf den Gebrauchswert orientierte 1 Folgt man J. Klinkert, daß ein Sachmangel Vorgelegen hat, dann ist ihm allerdings hinsichtlich der unmittelbar darauf bezogenen Schlußfolgerungen nämlich Ausschluß des Anfechtungsrechts und ausschließliche Anwendung der Garantieregelungen zuzustimmen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und. Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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