Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 62 (NJ DDR 1985, S. 62); 62 Neue Justiz 2/85 des Strafrechts: Seit einigen Jahren ist, im wesentlichen ausgehend von den USA, in vielen Ländern die Tendenz zu beobachten, bei bestimmten Strafsachen den Gerichtsweg ein ordentliches Strafverfahren zu vermeiden und die Sache in außer justizieller Weise zum Abschluß zu bringen; formell wird ggf. ein Strafverfahren (wegen Geringfügigkeit) eingestellt. Interessant ist dabei vor allem folgender historischer Grundvorgang: Hatte seinerzeit die aufstrebende Bourgeoisie das Gericht in besonderem Maße als ein ihren Klasseninteressen gemäßes Organ erkannt und zur Entfaltung gebracht, ja fast als Absolutum verhimmelt, so erweist sich heute, daß angesichts der enormen Zunahme der Kriminalität in den kapitalistischen Ländern die Strafjustiz absolut überfordert und überlastet ist. (Und das, wie Prof. Dr. H. Weber vor kurzem in Heft 8/84 dieser Zeitschrift mitteilte, ohne auch nur annähernd eine wirksame Bekämpfung der Kriminalität zu garantieren. So werden in der BRD z. B. etwa 90 Prozent aller Straftaten nicht gerichtlich verfolgt). Die Gerichte sind trotzdem wegen der beklagten Überlastung kaum noch in der Lage, ihre Entscheidungen in zumutbaren Fristen zu treffen. Daher ist es dringend notwendig geworden, andere Lösungen zu finden. Dabei wird allerdings auch darauf verwiesen, daß die stigmatisierende Wirkung von Strafverfahren der Resozialisierung der Täter nicht dienlich sei. In formellen und weniger formellen Formen wird nunmehr entsprechend den Bedingungen und rechtlichen Traditionen des jeweiligen Landes und entsprechend den personalen und sozialen Besonderheiten des Einzelfalls versucht, einen Ausgleich oder sonst eine Konfliktlösung ohne ein Gerichtsverfahren zu erreichen. Naturgemäß entstehen dabei Viele Probleme, u. a. das der Rechtssicherheit für den Betroffenen, z. B. auch hinsichtlich einer zuverlässigen Feststellung seiner Schuld und der Möglichkeit, die getroffene Regelung ggf. überprüfen zu lassen. In dieser Sektion konnten die Erfahrungen unserer gesellschaftlichen Gerichte zur Kenntnis gebracht werden. Zu der dort diskutierten Problematik war erstens hervorzuheben, daß sich in der DDR die Herausbildung der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit Ende der 50er Jahre auf dem Hintergrund deutlichen Kriminalitätsrückgangs vollzog und daß zweitens die Einbindung der gesellschaftlichen Gerichte in das System unserer Rechtspflege die erforderliche Rechtssicherheit auch in diesem Bereich gewährleistet. Die Sektion 4, an der Prof. Dr. U. D ä h n teilnahm, diskutierte Strukturen und Methoden der internationalen und regionalen Zusammenarbeit und der Rechtshilfe auf dem Gebiet des Strafrechts. Daß diese Fragen angesichts der Zunahme des internationalen Verkehrs an Bedeutung gewinnen, ist offenkundig. Bei der Suche nach adäquaten Formen der Zusammenarbeit der Staaten ist natürlich der Charakter ihrer Beziehungen zueinander wesentlich. Auch die sozialistischen Staaten haben durch bilaterale und multilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen effektive Formen der Zusammenarbeit gefunden; man denke z. B. an die Konvention über die Übergabe zu Freiheitsstrafe verurteilter Personen zum Vollzug der Strafe in dem Staat, dessen Staatsbürger sie sind („Berliner Konvention“). Die DDR-Landes-gruppe hatte im übrigen hier auf die Wichtigkeit der internationalen Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit verwiesen. Die Annahme einiger Kongreßteilnehmer, daß ein Internationaler Gerichtshof die real bestehenden Widersprüche und Hemmnisse einer internationalen Zusammenarbeit im Strafrecht überwinden könnte, muß als Illusion bezeichnet werden. Hat der Weltkongreß der A1DP konkrete Aufgaben beschlossen, und was leitet die DDR-Landesgruppe ggf. daraus ab? gen daher beim Herausfinden der nationalen Lösungen eine nützliche Hilfe zu leisten. Wir werden als Landesgruppe und als Kongreßteilnehmer in differenzierter Weise und namentlich gegenstandsbezogen die auf dem Kongreß geführte Diskussion auswerten. Denn es ist ganz klar, daß die internationalen Erfahrungswerte sorgfältig studiert werden müssen selbst, wenn Zielstellungen, Bedingungen und Voraussetzungen in vielem grundverschieden sind. Im übrigen ergibt sich für unsere Landesgruppe aus der Vorbereitung des Kongresses auch die Schlußfolgerung, besonders Bewährtes weiterzuführen. Dazu gehört z. B. die langfristige Vorbereitung von Länderberichten jeweils zu allen Kongreßthemen und ihre Zusammenfassung in einem gesonderten Material, um es den Kongreßteilnehmern rechtzeitig zu übergeben. Die zur Landesgruppe gehörenden Wissenschaftler und Praktiker sind mit unserem gesellschaftlichen Leben, mit der nationalen Strafrechtswissenschaft und -Praxis eng verbunden und werden deshalb Gelegenheit habe, gerade auch in Vorbereitung unseres nächsten Fünfjahrplans die entsprechenden Aufgaben zu koordinieren und dabei z. B. auch Fragestellungen des nächsten Weltkongresses der AIDP in Betracht ziehen. Es stehen also eine ganze Reihe von Aktivitäten an, die wir so denke ich besonders produktiv gerade auch im Zusammenwirken mit der Sektion Strafrecht und Kriminalitätsvorbeugung der Vereinigung der Juristen der DDR gestalten können. Ergeben sich aus dem Kongreß auch Schlußfolgerungen für unsere Rechtspraxis und Rechtswissenschaft? Ich sehe zwar keine Veranlassung zu unmittelbaren Schlußfolgerungen für unsere Rechtspraxis, und zwar weder für die Gesetzgebung noch für die Rechtsanwendung. Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, daß einige Regelungen und Formen unseres Rechts für andere Länder anregend sind und daß sich die für uns relevanten sozialen, politischen, rechtlichen, aber auch kriminologischen Voraussetzungen grundlegend von den dort diskutierten unterscheiden. Es wäre jedoch verkehrt und kurzsichtig, etwa deswegen den’ Wert dieses Kongresses für die DDR geringzuschätzen. Die unmittelbare Information über Entwicklungen, Praktiken und Anschauungen die uns sonst auf schriftlichem Wege über Publikationen viel später und u. U. nicht so prononciert erreichen würde ist von unschätzbarem Wert, und zwar sowohl für die wissenschaftliche Arbeit, als auch für die perspektivisch angelegte praktische Rechtsentwicklung. Als ein sehr spezifisches Beispiel sei nur der kriminelle Mißbrauch von Computern erwähnt. Außerdem ist die ja sonst nicht immer so leicht zu erlangende Kenntnis von Problemen und Entwicklungen in vielen anderen auch außereuropäischen Ländern bedeutsam, um die eigenen Fortschritte, die Überlegenheit des Sozialismus auf diesem Gebiet deutlicher erfassen und anderen bewußt machen zu können. So wie man eine erreichte Wegstrecke besser einschätzen kann, wenn man zurückblickt, so wird man sich auch der Dimension der Vorzüge des Sozialismus, der Errungenschaften unseres Landes noch nachhaltiger bewußt, wenn man mit Problemen, Praktiken und Lösungsversuchen anderer Länder anschaulich konfrontiert wird. Unter diesem Gesichtspunkt habe ich persönlich wiederum viele Anregungen für meine Lehr- und Vortragstätigkeit erhalten. Gestatten Sie mir bitte abschließend, ein Anliegen .vorzutragen. Es ist mir ein Bedürfnis, zugleich im Namen unserer Delegation nochmals auch auf diesem Wege unseren Gastgebern und der ägyptischen Landesgruppe der AIDP für die uns erwiesene Gastfreundschaft und die gebotenen Möglichkeiten zur Teilnahme am internationalen Gedanken- und Erfahrungsaustausch der Strafrechtler herzlich zu danken. Wie bereits gesagt, beschloß der Kongreß zu den vier Themen teils recht ausführliche Resolutionen. Sie hier zu referieren, ist nicht möglich. Die relevanten Problemstellungen wurden angedeutet. Natürlich haben diese Resolutionen keine direkte Verbindlichkeit; sie enthalten jedoch Positionen, Argumentationen und Gesichtspunkte zu den in vielen Ländern aktuellen, z. T. vordringlichen Problemen und vermö-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Interview des Staatlichen Komitees für Fernsehen und Rundfunk der mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der Partei die Beschlüsse des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und die Weisungen des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen nicht mehr recht. Die nicht einheitliche Gewährung von Rechten und Durchsetzung von Pflichten in den Untersuchungshaftanstalten war mehrfach bei Verlegungen Verhafteter Anlaß für Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten.

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