Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 6 (NJ DDR 1985, S. 6); 6 Neue Justiz 1/85 Statistische Ergebnisse der Überprüfung der Beschlüsse der Konfliktkommissionen 1971' = 45 126 Beschlußüberprüfungen = 100 1981 == 65 282 Beschlußüberprüfungen = 144,7 1982 = 68 741 Beschlußüberprüfungen = 152,3 1983 = 73 022 Beschlußüberprüfungen 161,8 Von allen überprüften Beschlüssen (insgesamt = 100) betrafen : ' " * "**'' 1981 1982 1983 Vergehen 18,4 18,2 18,9 Verfehlungen 5,5 5,7 5,8 Ordnungswidrigkeiten 0,6 0.6 0,9 Schulpflichtverletzungen einfache zivilrechtliche 0,1 0,2 u. a. Rechtsstreitigkeiten 0,6 0,6 0,6 Arbeitsstreitfälle , 74,7 74,8 73,6 Statistische Ergebnisse der Überprüfung der Beschlüsse der Schiedskommissionen Zahl der überprüften Beschlüsse: 1971 = 29 074 Beschlußüberprüfungen = 100 1981 = 19 164 Beschlußüberprüfungen = 65,9 1982 = 19 243 Beschlußüberprüfungen = 66,2 1983 = 19 834 Beschlußüberprüfungen = 68,2 Von allen überprüften Beschlüssen (insgesamt 100) betrafen: 1981 1982 1983 Vergehen 28,4 26,8 31,4 Verfehlungen 39,2 39,9 35,6' Ordnungswidrigkeiten ; ,, 1,4 1,5 3,2 Schulpflichtverletzungen 2,6 2,8 2,9 Rechtsstreitigkeiten -/■ ■ zwischen Bürgern 28,3 29,0 26,6 Der Rückgang der Beschlüsse zu Verfehlungen ist insbesondere darauf zurückzuführen, daß sich der Anteil an Beleidigung / Verleumdung / Hausfriedensbruch verringert hat D. Red. rantie der sozialistischen Gesetzlichkeit ist ein wesentlicher Faktor, die Wirksamkeit der Rechtsprechung der Konflikt-und Schiedskommissionen ständig zu erhöhen. Der Staatsanwalt sichert in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Gerichten und den für ihre Anleitung verantwortlichen Organen, daß ihm alle Beschlüsse der Konflikt-und Schiedskommissionen innerhalb von 2 Wochen übersandt werden (§ 13 Abs. 3 KKO bzw. SchKO). Er hat zu kontrollieren, ob die Beratung innerhalb der Frist von 4 Wochen durchgeführt wurde bzw. ob ausnahmsweise aufgetretene Fristüberschreitungen gerechtfertigt waren (§ 2 Abs. 3 KKO bzw. SchKO). Die Entscheidungen der Konflikt- und Schiedskommissionen sind innerhalb von 4 Wochen auf ihre Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu überprüfen. Damit wird gesichert, daß erforderliche Einsprüche fristgemäß eingelegt werden (§ 53 Abs. 3 KKO, § 48 Abs. 3 SchKO). Zu überprüfen ist insbesondere, ob in beschlußfähiger Zusammensetzung entschieden wurde; bei Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Schulpflichtverletzungen und in erzieherischen Verfahren ausgesprochene Erziehungsmaßnahmen oder bestätigte Verpflichtungen rechtlich zulässig sind; ausgesprochene Geldbußen unter Beachtung von § 29 Abs. 2 KKO bzw. § 27 Abs. 2 SchKO erzieherisch wirksam sind; die speziellen Bestimmungen für Jugendliche beachtet wurden; Entscheidungen und Verpflichtungen zur Wiedergutmachung und Schadenersatz richtig differenziert und vollstreckungsfähig festgelegt wurden; ausreichende Maßnahmen zur Verstärkung der Wirksamkeit gemäß § 15 KKO bzw. SchKO festgelegt worden sind (z. B. Berichterstattung des Verpflichteten oder Vorlage von Quittungen). Bei Entscheidungen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen sind insbesondere die Einhaltung der Frist für die Geltendmachung (§ 265 AGB), die Tariflohngrenze (bei fahrlässiger Schadensverursachung) und die verantwortungsbewußte Differenzierung der Höhe der Schadenersatzleistung zu prüfen. Festgelegte Raten oder andere Zahlungsverpflichtungen müssen dem Erfordernis der alsbaldigen Wiedergutmachung des Schadens am Volkseigentum und der Erziehung des Rechtsverletzers entsprechen. Wenn aus einem Beschluß nicht zweifelsfrei erkennbar ist, ob er auf vollständiger und richtiger Feststellung des Sachverhalts beruht, sind die notwendigen Auskünfte und Unterlagen vom gesellschaftlichen Gericht, vom Betrieb oder von der BGL einzuholen. Besteht die Möglichkeit, daß dadurch die Einspruchsfrist verstreicht, ist vorsorglich Einspruch einzulegen. Wahrnahme des Einspruchsrechts Das Einspruchsrecht des Staatsanwalts ist ein wichtiges Mittel, um die strikte und einheitliche Anwendung des sozialistischen Rechts in der Rechtsprechung der gesellschaftlichen Gerichte zu gewährleisten. Es ist aber nicht das hauptsächliche Mittel. Große Bedeutung kommt deshalb der Aufgabe zu, alle Formen der Unterstützung gut aufeinander abgestimmt zu handhaben, so die verschiedenen Methoden der Auswertung der Beschlußüberprüfungen durch den Staatsanwalt mit gesellschaftlichen Gerichten, die regelmäßigen Schulungen der Mitglie.der der gesellschaftlichen Gerichte sowie die anderen Maßnahmen der Anleitung der dafür verantwortlichen Organe. Gegen einen Beschluß muß Einspruch erhoben werden, wenn er unter Verletzung grundlegender, die Durchführung der Beratung betreffende Rechtsvorschriften gefaßt worden ist. Das gilt insbesondere, wenn das gesellschaftliche Gericht sachlich nicht zuständig war oder in nicht beschlußfähiger Besetzung oder entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen in Abwesenheit des Antragstellers, Antragsgegners oder beschuldigten Bürgers entschieden hat. Einspruch ist ebenfalls einzulegen, wenn einem der Beteiligten rechtswidrig Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt bzw. nicht auferlegt worden sind (z. B. wenn die ausgesprochene Erziehungsmaßnahme den in der KKO bzw. SchKO festgelegten Erziehungsmaßnahmen widerspricht oder wenn von einer solchen ungerechtfertigt abgesehen worden ist). Auch wenn rechtlich fehlerhaft über eine Schadenersatzverpflichtung entschieden oder unter Verletzung gesetzlicher Differenzierungsgrundsätze die Höhe des Schadenersatzbetrags oder Ratenzahlungen gröblich unrichtig festgelegt wurde, ist ein Einspruch erforderlich. Gleichzeitig ist natürlich eine formale Handhabung des Einspruchsrechts zu vermeiden. Ein Einspruch ist z. B. in der Regel dann nicht am Platze, wenn zwar Rechtsvorschriften nicht exakt angewandt wurden, die Entscheidung im Ergebnis aber richtig ist. Derartige Mängel müssen selbstverständlich gründlich mit den gesellschaftlichen Gerichten und den für ihre Anleitung verantwortlichen Organen ausgewertet werden; sie sollten aber nicht dazu führen, daß der Sachverhalt deshalb nochmals vor dem Kreisgericht erörtert werden muß. Von alledem wird natürlich das Einspruchsrecht der Beteiligten nicht berührt. Soweit diese davon Gebrauch machen, ist der staatsanwaltschaftliche Einspruch nur erforderlich, wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit besteht. Weitere Stärkung der Zusammenarbeit Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus der staatsanwaltschaft-lichen Beschlußüberprüfung sind regelmäßig mit dem Ziel auszuwerten, eine der Gesetzlichkeit entsprechende Arbeitsweise und Rechtsprechung der gesellschaftlichen Gerichte zu gewährleisten und sie dabei zu unterstützen, ihre vorbeugende Tätigkeit und Kontrolle der Verwirklichung ihrer Beschlüsse zu vervollkommnen. In vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Gerichten und den für;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie zu begehen und sich durch Entweichung, Suicid oder anderen Handlungen einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Durch die neuen Lagebedingungen, die erkannten Angriffsrichtungen des Feindes und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß.

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