Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 515 (NJ DDR 1985, S. 515); Neue Justiz 12/85 515 Die Aufnahme eines weiteren Bürgers in den Sparkontovertrag führt somit lediglich dazu, daß jeder gegenüber dem Geld- und Kreditinstitut als Sparer gilt. Keinesfalls kann aus einer solchen Vereinbarung bei der Einrichtung eines Sparkontos bzw. zu einem späteren Zeitpunkt wie das hier zwischen der Verklagten und ihrem Vater geschehen ist ohne weiteres abgeleitet werden, daß dadurch das Sparguthaben in vollem Umfang bzw. teilweise abgetreten worden ist. Das Kreisgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß gemäß § 240 Abs. 3 ZGB und § 16 Abs. 2 der genannten AO die Rechte aus einer Spareinlage durch schriftliche Abtre-tungserklärung und Umschreibung des Sparkontos auf einen anderen übertragen werden können. Ein weiteres Erfordernis der wirksamen Abtretung einer Spareinlage, für die ein Sparbuch besteht, ist die Übergabe dieses Sparbuchs an den anderen Bürger. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt der neue Berechtigte in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten in dem fortbestehenden Sparkontovertrag entsprechend den allgemeinen Vorschriften des ZGB über den Wechsel des Gläubigers ein (§§ 436, 437 ZGB). § 240 ZGB und § 16 Abs. 2 der AO vom 28. Oktober 1975 sind somit spezielle Vorschriften für den Wechsel des Gläubigers aus einem Sparkontovertrag. Diese Bestimmungen dienen der Sicherheit im Sparverkehr und sollen einen mißbräuchlichen Umgang mit Spareinlagen weitgehend ausschließen. Nach Auffassung des Senats kann daher immer nur die gesamte Spareinlage und nicht etwa ein Teil davon rechtswirksam an einen anderen abgetreten werden. Die Verklagte und ihr Vater (Erblasser) haben seinerzeit die zwingende Formvorschrift für die Abtretung von Rechten aus einer Spareinlage nicht beachtet. Die erforderliche schriftliche Abtretungserklärung liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Verklagten kann das am 1. Dezember 1982 ausgefüllte Formular „Antrag auf Änderung“ nicht als schriftliche Abtretungserklärung i. S. des § 240 Abs. 3 ZGB gewertet werden. Aus diesem Formular ist lediglich die Vereinbarung zu entnehmen, daß die Verklagte in den Sparkontovertrag als zweiter Sparer eingetragen werden soll. Irgendwelche Hinweise für eine Abtretung der Spareinlage an die Verklagte ergeben sich daraus nicht. Aus dieser Tatsache und auch aus dem Verhalten des Erblassers nach dem Änderungsantrag muß gefolgert werden, daß er keinesfalls die Absicht hatte, der Verklagten die Spareinlage ganz oder zum Teil zu übertragen. Der Erblasser hat sich das Sparbuch Anfang Januar und dann noch einmal Anfang November 1983 von der Verklagten aushändigen lassen und dann auch Beträge abgehoben. Das Sparbuch verblieb darüber hinaus nach der Abhebung der 2 000 M für den Kauf der Waschmaschine für den ehelichen Haushalt in seinem Besitz. Abschließend ist somit festzustellen, daß einmal die für eine rechtswirksame Abtretung einer Spareinlage zwingende Formvorschrift nicht beachtet wurde und zum anderen eine teilweise Abtretung einer Spareinlage rechtlich nicht möglich ist. Die durch die von der Verklagten veranlaßte Streichung ihres verstorbenen Vaters im Sparkontovertrag und im Sparbuch auf der Grundlage innerbetrieblicher Regelungen der Sparkassen ändert an dieser Rechtslage nichts. Der Inhaber eines Sparkontos, der einem anderen daraus einen Teilbetrag zukommen lassen will, muß die entsprechende Summe abheben und übergeben. Anmerkung: Mit der vorstehenden Entscheidung wird eine Rechtsfrage geklärt, die von allgemeiner Bedeutung ist. Die Aufnahme eines zweiten Sparers in einen Sparkontovertrag ist in der Praxis nicht selten. Zu Rechtsstreitigkeiten kommt es vor allem dann, wenn der später in den Sparkontovertrag aufgenommene zweite Sparer beim Ableben des ursprünglichen Kontoinhabers das gesamte Sparguthaben, zumindest aber unter Berufung auf § 34 Abs. 2 ZGB die Hälfte der Spareinlage, als ihm gehörend in Anspruch nehmen will. Im vorliegenden Fall haben Kreis- und Bezirksgericht richtig erkannt, daß bei Aufnahme weiterer Sparer in einen Sparkontovertrag (Spargirokontovertrag) zu unterscheiden ist zwischen den Rechtsbeziehungen der Sparer zum Geld- und Kreditinstitut diese sind in § 2 Abs. 2 der AO über den Sparverkehr (SpVAO) geregelt und den Rechtsbeziehungen der Sparer untereinander. Die letztgenannten Rechtsbeziehungen berühren die Geld- und Kreditinstitute nicht. Für diese ist nur maßgebend, daß alle Sparer ihnen gegenüber voll über die Spareinlage verfügen, sie also stets mit schuldbefreiender Wirkung Auszahlungen an diese vornehmen können, und daß alle Sparer für Verpflichtungen aus dem Sparkonto von ihnen voll in Anspruch genommen werden können. Richtig wurde im Urteil bei der Prüfung des Innenverhältnisses der Sparer untereinander davon ausgegangen, daß die Übertragung von Rechten aus einer Spareinlage nicht nur die Umschreibung von Sparkonto und Sparbuch erfordert, sondern gemäß §240 Abs. 3 ZGB insbesondere eine schriftliche Abtretungserklärung voraussetzt (damit übereinstimmende Regelungen sind außerdem in §§ 9 Abs. 2 und 16 Abs. 2 SpVAO enthalten). Ohne schriftliche Abtretungserklärung können Eigentumsrechte aus einem Sparguthaben nicht wirksam übertragen werden. Erfolgte keine wirksame Abtretung, so ist der eingetragene zweite Sparer lediglich über die Spareinlage verfügungsberechtigt, nicht aber deren Eigentümer oder Miteigentümer. In den meisten Fällen der Eintragung eines zweiten Sparers ist das gewollt. In der Regel geht es dem ursprünglichen Sparer (häufig ältere Bürger) darum, daß eine zweite Person (oft ein jüngerer Verwandter oder ein anderer vertrauenswürdiger Bürger) gegenüber der Sparkasse genau so handeln können soll wie er selbst, um sich beschwerliche Wege zu ersparen, aber auch um Abhebungen bei Krankheit, Krankenhausaufenthalt u. ä. oder beim Ableben für die Bestattungskosten zu erleichtern. Im Hinblick auf die bestehende Rechtslage enthalten die Formulare der Sparkassen für Anträge auf Änderung von Kontoverträgen (sie sind gemäß § 3 Abs. 3 SpVAO verbindlich) keine Erklärung über die Abtretung der Spareinlage. Sie muß gesondert erfolgen, wenn sie im Innenverhältnis zwischen beiden Sparern gewollt ist. Soweit das Bezirksgericht allerdings die Auffassung vertritt, daß immer nur die gesamte Spareinlage rechtswirksam abgetreten werden könne und nicht auch ein Teil derselben, so findet dies m. E. im Gesetz keine Stütze. In den Fällen, in denen der ursprüngliche Sparer seine gesamte Spareinlage einem anderen übertragen, sich also seiner Eigentumsrechte ganz begeben will, kommt es in der Regel zu einer Umschreibung des Sparkontos auf den Dritten in der Weise, daß der ursprüngliche Sparer aus dem Sparkontovertrag ausscheidet. Soll dagegen der Dritte als zweiter Sparer im Innenverhältnis Eigentümer eines bestimmten Betrags der Spareinlage oder eines bestimmten Anteils des jeweiligen Guthabens sein, so steht dem nichts entgegen, daß der ursprüngliche Sparer dem zweiten Sparer einen solchen bestimmten Betrag oder Anteil abtritt. Erfolgt diese Abtretung wirksam, dann ist das bei einer Auseinandersetzung im Innenverhältnis z. B. beim Ableben des einen Sparers ebenso zu beachten wie in den Fällen, in denen der zweite Sparer nachweisbar aus eigenen Mitteln Einzahlungen auf das gemeinsame Sparkonto vorgenommen hat. In der Praxis ist allerdings ein solches gemeinsames Sparen mehrerer Bürger außer bei Eheleuten nicht typisch. Viel-. mehr besteht das Hauptanliegen bei Eintragung eines zweiten Sparers darin, Verfügungen über die Spareinlage im Verkehr mit den Geld- und Kreditinstituten zu erleichtern. INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht Strafrecht § § 56 Abs. 1 StGB. Die Einziehung der zur Straftat benutzten Gegenstände (hier: ein zur Begehung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum benutzter Pkw) verlangt eine sorgfältige Prüfung, ob diese Zusatzstrafe auf Grund der Schwere der Straftat, der Tatmotive und der Täterpersönlichkeit geboten ist. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den materiellen Folgen der Einziehung und der Tatschwere sowie der ihr entsprechenden Hauptstrafe zu wahren. OG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 OSK 11/85.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 515 (NJ DDR 1985, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 515 (NJ DDR 1985, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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