Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 514 (NJ DDR 1985, S. 514); 514 Neue Justiz 12/85 dem Parkplatz vor der Turnhalle in C. geparkten Motorrades festgestellt und unverzüglich bei der Volkspolizei Anzeige erstattet. Dazu sei er auf die Benutzung eines Taxis angewiesen gewesen, wofür Kosten von 27,50 M entstanden seien. Während der Taxifahrt habe er Ausschau nach dem Motorrad gehalten. Am nächsten Tag habe er mit dem Pkw seines Vaters im Stadtgebiet von C. und in unmittelbarer Umgebung der Stadt nach dem Motorrad gesucht, dieses schließlich entdeckt und auf diese Weise die Ergreifung des Täters veranlaßt. Hierfür seien ihm Aufwendungen in Höhe von 75 M entstanden. Der Verklagte habe mit dem Motorrad ungefähr eine Strecke von 200 km zurückgelegt, wodurch ein Schaden von 30 M entstanden sei, da nicht nur der verbrauchte Treibstoff zu berücksichtigen sei, sondern auch die Abnutzung des Fahrzeugs. Das Bezirksgericht hat die als Berufung zu behandelnde Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Für den Kläger habe nach Erstattung der Anzeige bei der Volkspolizei keine Veranlassung bestanden, eigene Aktivitäten zur Suche des Motorrades zu entfalten. Es handele sich hierbei auch nicht um Aufwendungen zur Verringerung oder Beseitigung des Schadens. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zunächst ist dem Bezirksgericht darin zuzustimmen, daß sich der Umfang des Schadenersatzes nach § 336 Abs. 1 ZGB bestimmt und daß Aufwendungen zur Verringerung oder Beseitigung des Schadens als materieller Nachteil dem Geschädigten vom Schädiger zu ersetzen sind. Allerdings hat das Bezirksgericht diese Bestimmung unrichtig angewandt. Die zivilrechtlichen Regelungen zum Schutz vor Schadenszufügung und zur Wiedergutmachung von Schäden sind in erster Linie auf die Abwehr von Gefahren und die Verhütung von Schäden gerichtet, wobei die vorbeugende vor der ausgleichenden Funktion den Vorrang hat (§§ 4, 323 ZGB). Dem Bezirksgericht ist daher nicht zu folgen, wenn es ausführt, der Kläger habe nach Erstattung der Anzeige bei der Volkspolizei generell keine weitere Veranlassung gehabt, die Suche nach dem abhanden gekommenen Motorrad (Zeitwert etwa 2 500 M) fortzusetzen. Die Anstrengungen des Klägers unmittelbar nach Feststellung des Verlusts seines Motorrades und nach der sofortigen Erstattung der Anzeige waren darauf gerichtet, sein Eigentum wiederzuerlangen und die Tätigkeit der Volkspolizei wirksam zu unterstützen. Letztlich trugen die Hinweise des Klägers zur Ergreifung des Verklagten entscheidend bei. Diese sofortige Aufnahme der Suche nach dem Motorrad diente der Verringerung des Schadens. Aus § 336 Abs. 1 Satz 2 ZGB folgt, daß dem Geschädigten grundsätzlich auch jene Aufwendungen zu ersetzen sind, die daraus resultieren, daß dieser unmittelbar nach dem Schadensereignis vertretbare Bemühungen unternimmt, die zur Verringerung oder Beseitigung eines Schadens beitragen können. Davon sind angemessene Taxi-Kosten nicht ausgeschlossen. Entgegen der vom Verklagten im Kassationsverfahren vorgetragenen Auffassung kann dem Kläger keinesfalls vorgeworfen werden, daß er anstelle der mit einem Pkw unternommenen Suchfahrten in der näheren Umgebung des Tatortes und weiterer vermuteter Abstallorte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zielgerichtet zum Parkplatz am Bahnhof C. gefahren ist, wo das Motorrad wiedergefunden wurde. Der Kläger war ja gerade im Ungewissen, ob und wo der Verklagte das Motorrad abgestellt hatte, und daher auch zu kostenmäßig angemessenen Suchfahrten berechtigt. Auf den Kassationsantrag war daher der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 4, 323, 336 Abs. 1 ZGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Das Bezirksgericht wird, ausgehend von den gegebenen Hinweisen, über die Höhe der mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche erneut zu befinden haben. Dabei sind auch Feststellungen dazu zu treffen, welche Aufwendungen dem Kläger für die Benutzung des Pkw seines Vaters tatsächlich entstanden sind. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist zu beachten, daß im allgemeinen dem Schädiger auch dann alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, wenn das Gericht von der beantragten Höhe des Schadenersatzes abweicht (vgl. OG, Urteil vom 28. November 1978 - 2 OZK 41/78 - NJ 1979, Heft 4, S. 189). § 240 Abs. 3 ZGB; §§ 9 Abs. 2,16 Abs. 2 SparverkehrsAO. Die Eintragung eines zweiten Sparers in einen Sparkonto-(Spargirokonto-) vertrag dient vorwiegend dazu, Verfügungen über die Spareinlage im Verkehr mit den Geld- und Kreditinstituten zu erleichtern. Soll der zweite Sparer Eigentümer der Spareinlage bzw. eines Teils davon werden, muß der erste Sparer eine entsprechende schriftliche Abtretungserklärung abgeben. BG Neubrandenburg, Urteil vom 2. November 1984 BZB 32/84. Am 24. November 1983 Ist Herr K. verstorben. Er war mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Die Verklagte ist die Tochter des Verstorbenen aus erster Ehe. Die Prozeßparteien sind gesetzliche Erben zu gleichen Teilen. Bereits vor der Eheschließung mit der Klägerin hatte der Verstorbene ein Sparkonto. Am 1. Dezember 1982 wurde auf seinen Antrag ohne Wissen der Klägerin die Verklagte als zweiter Sparer in den Sparkontovertrag eingetragen. Dazu wurde ein Formular „Antrag auf Änderung“ benutzt, und der Verklagten wurde das Sparbuch von Herrn K. ausgehändigt. In der Folgezeit hat Herr K. das Sparbuch zweimal von der Verklagten herausverlangt und Abhebungen für Geschenke für die Kinder der Verklagten und für den Kauf einer Waschmaschine für den gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin getätigt. Das erste Mal wurde das Sparbuch der Verklagten zurüdegegeben. Nach der zw eiten Abhebung hat der Verstorbene das Sparbuch behalten. Die Prozeßparteien streiten darüber, oh dadurch, daß der Verstorbene die Verklagte als zweiten Sparer in den Sparkontovertrag eintragen ließ, dieser das Sparkonto zu Eigentum (bzw. zu teilweisem Eigentum) übertragen worden ist. Nach Auffassung der Klägerin steht ihr ein familienrechtlicher Anspruch auf die Hälfte des auf dem Sparkonto befindlichen Guthabens zu, während die andere Hälfte zum Nachlaß gehöre und nach erbrechtlichen Bestimmungen zu verteilen sei. Sie hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung einer entsprechenden Geldsumme zu verurteilen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt, weil sie durch die Änderung des Kontovertrags mit ihrem Vater zu gleichen Teilen Gläubigerin und Eigentümerin des Sparguthabens geworden sei. Nach dem Tode ihres Vaters sei das gesamte Sparguthaben in ihr Eigentum übergegangen. Das Kreisgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß das Guthaben auf dem Sparkonto während des Bestehens der Ehe der Klägerin mit dem Verstorbenen erspart wurde und somit gemäß § 13 Abs. 1 FGB gemeinschaftliches Eigentum darstelle. Durch die Eintragung der Verklagten als zweiten Sparer sei keine wirksame Abtretung der Rechte aus der Spareinlage auf die Verklagte erfolgt. Die von der Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: In diesem Rechtsstreit war die Rechtsfrage zu klären, ob durch eine Änderung des Sparkontovertrags dahingehend, daß ein weiterer Sparer eingetragen wird, rechtswirksam die Spareinlage ganz oder teilweise auf diesen übertragen (abgetreten) wird. Nach Auffassung des Kreisgerichts bewirkt die Eintragung eines weiteren Sparers nach § 2 Abs. 2 der AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 705), daß dieser im Rechtsverhältnis zur Sparkasse über die Spareinlage voll verfügungsbefugt ist und für Verpflichtungen aus dem Sparkonto voll in Anspruch genommen werden kann. Das Eigentum an der Spareinlage bleibe dadurch unberührt. Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung. Die angeführte AO regelt vorrangig die Rechtsbeziehungen zwischen Geld-und Kreditinstituten sowie Bürgern, die dort Spar- bzw. Spargirokonten einrichten und unterhalten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 514 (NJ DDR 1985, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 514 (NJ DDR 1985, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß beim Erhalten und Reproduzie ren der insbesondere vom Kapitalismus überkommenen Rudimente in einer komplizierten Dialektik die vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Wirkungen, innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft im besonderen ausdrückt. Da negative sich im Handeln zum Nachteil für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung auswirken können, sind sie bei operativ bedeutsamen Personen rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X