Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 512 (NJ DDR 1985, S. 512); 512 Neue Justiz 12/85 Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Prozeßparteien Hausrat im Wert von insgesamt 9 227 M, Geldmittel in Höhe von 3 532 M, Kredit- und Darlehnsverpflichtungen von insgesamt 7 975 M zu berücksichtigen waren. Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß eine ungleiche Teilung zugunsten der Verklagten bei der die Kinder leben wegen des geringen Wertes des zu verteilenden Eigentums der Prozeßparteien nicht erfolgen könne, findet im Gesetz keine Grundlage. Gemäß § 39 Abs. 2 FGB sind bei der Verteilung von Sachen die Interessen unterhaltsberechtigter Kinder zu berücksichtigen. Nach Ziff 2.3. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309) sind die Interessen unterhaltsberechtigter Kinder vor allem dadurch zu sichern, daß dem erziehungsberechtigten Elternteil die für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Kinder bei bestehender Ehe genutzten Sachen und solche Haushaltsgegenstände übertragen werden, an denen er wegen der Kinder einen entsprechend höheren Bedarf hat. Diese Orientierung der Richtlinie hat entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts in den Fällen besonderes Gewicht, in denen kein umfangreiches gemeinschaftliches Eigentum vorhanden ist. Unter dieser Voraussetzung haben die Gerichte die Interessen der Kinder bei der Verteilung der vorhandenen Sachen besonders zu wahren, um die notwendigen materiellen Bedingungen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zu sichern. Diesem Anliegen hatte das Kreisgericht im Ergebnis seiner Entscheidung entsprochen. Durch die Teileinigung war eine Verteilung des Hausrats erreicht worden, die die Interessen der Kinder wahrte. Zutreffend hat das Kreisgeriicht das sonstige gemeinschaftliche Eigentum zur Hälfte geteilt. Daraus folgte im weiteren, daß von den gemeinschaftlichen Geldmitteln, die allein der Kläger in Höhe von insgesamt 3 532 M hinter sich hatte (1 600 M Pkw-Erlös, 582 M Versicherungszahlung und 1 350 M Jahresendprämie), der Verklagten die Hälfte zustand. Daraus ergab sich für sie ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1 766 M. Hinzu kamen die 904 M aus dem Zivilverfahren, das wegen des eigenmächtigen Pkw-Verkaufs durch den Kläger erforderlich war. Er konnte sich insoweit nicht auf die im November 1982 geschlossene außergerichtliche Einigung berufen, weil diese erst mit Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung wirksam werden konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt blieben beide Ehegatten weiterhin gemeinschaftlich Eigentümer des Pkw. Der Kläger durfte deshalb den Pkw in dieser Zeit nicht gegen den Willen der Verklagten verkaufen. Hinzu kommt, daß beide Prozeßparteien im Verfahren Anträge zur Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums gestellt haben, so daß die vor dem Verfahren geschlossene außergerichtliche Einigung ohnehin nicht rechtswirksam werden konnte. Die Verklagte hatte in dem Zdvilverfahren allein deshalb keinen Erfolg, weil der Käufer von einem dem Verkauf des Pkw entgegenstehenden Willen der Verklagten keine Kenntnis hatte. Das Kreisgericht hat die sich daraus ergebenden Folgen, auf die bereits die Zivilkammer in ihrer Kostenentscheidung verwiesen hatte, zutreffend berücksichtigt. Richtig hat es den Kläger zu Erstattung der Verfahrenskosten von 904 M verpflichtet, die durch sein Verhalten der Verklagten entstanden waren, und ihn daher zur Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von insgesamt 2 670 M verurteilt. Die Aufhebung dieser Zahlungsverpflichtung durch das Bezirksgericht war unrichtig. Auch die Zahlungsverpflichtungen aus Kredit und Darlehn, waren je zur Hälfte zu teilen. Letzteres ist zutreff end geschehen. Soweit der Kläger beantragte, der Verklagten den Wert der Etagenheizung auf ihr Alleineigentum anzurechnen, wäre von folgendem auszugehen gewesen: Diese Heizanlage ist mit Genehmigung des Grundstückseigentümers von den Prozeßparteien auf ihren ausdrücklichen Wunsch, offensichtlich an Stelle einer vorhandenen, nicht so modernen Heizmöglichkeit eingebaut worden. Sie ist vereinbarungsgemäß ohne jegliche Erstattungsansprüche der Prozeßparteien als Mieter in das Eigentum des Vermieters übergegangen. Unter dieser Voraussetzung kann die Erhöhung des Nutzungswertes der Wohnung, nicht jedoch der Wert der Heizung, für die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums beachtlich sein. Demzufolge könnte die Mieteinsparung, die sich für die Verklagte daraus ergäbe, daß der Mietpreis nach Erhöhung des Komforts unverändert geblieben ist, zugunsten des Klägers berücksichtigt werden (OG, Urteil vom 21. Januar 1975 1 ZzF 25/75 - NJ 1975, Heft 18, S. 557). Bei der Prüfung der Ansprüche, die sich daraus für die Verteilung ergeben, ist jedoch zu beachten, daß es sich hier um familienrechtliche Ansprüche handelt, die nach § 39 FGB zu beurteilen sind. Da die Verklagte mit den zwei Kindern bei der gegenständlichen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nur in geringfügigem Umfang mehr Sachen erlangt hat, als ihr bei einer Teilung je zur Häfte ohnehin zustünden, sollte ihr der Nutzungsvorteil der Heizung unter Beachtung der Interessen der Kinder allein verbleiben. Damit wird in dieser Sache zusammen mit der Teilung des Hausrats insgesamt eine dem Anliegen des § 39 Abs. 2 FGB angemessene Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums zu ungleichen Teilen zugunsten der Verklagten, bei der sich die beiden ehelichen Kinder noch über viele Jahre auf heilten werden, erreicht. Die Berufung des Klägers ist deshalb insoweit unbegründet. Im weiteren Verfahren sollte das Bezirksgericht empfehlen, die Berufung zurückzunehmen. Soweit das Bezirksgericht bei der Abweisung der Berufung davon ausging, daß jede Prozeßpartei im Verfahren nach § 39 FGB nur Anträge stellen soll, die sich jeweils auf die von ihr beanspruchten Teile des gemeinschaftlichen Eigentums beziehen, wird diese Auffassung von Ziff. 3.1. Satz 1 der Richtlinie des Plenums vom 27. Oktober 1983 getragen. Der Antrag des Klägers, der Verklagten die von den Prozeßparteien errichteten Baulichkeiten und weitere Sachen in ihr Alleineigentum zu übertragen, ist ohne inhaltliche Substanz. Die Verklagte hat die Übertragung dieser Sachen in ihr Alleineigentum mit dem ausdrücklichen Hinweis abgelehnt, sie könne diese nicht gebrauchen. Ihre Erklärungen sind eindeutig und begründet. Sie hat keinen Pkw und keinen Hund und benötigt deshalb weder Garage nach Hundezwinger. Ebenso ist nicht daran zu zweifeln, daß sie Werkzeugbank, Werkzeuge und Antennenanlage nicht benötigt. Dem Bestreben des Klägers, der Verklagten diese Sachen durch gerichtliche Entscheidung in Alleineigentum übertragen zu lassen und einen Wert von 7 020 M hierfür in Ansatz zu bringen, ist nicht zu folgen. Dennoch kann sein Anliegen, auch hinsichtlich dieser Sachen eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen, nicht übergangen werden. Bei der gegebenen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, daß keine der Prozeßparteien die Sachen haben will, muß dem Kläger zumindest die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag des Inhalts zu stellen, daß das Gericht über die Eigentumsverteilung entscheidet. Bei diesem Antrag bleibt offen, welche Sachen welcher Prozeßpartei als Alleineigentum zuzuweisen sind. Das Gericht hätte unter Beachtung des Gebrauchswerts, den die betreffenden Sachen für die einzelne Prozeßpartei haben könnten, zu entscheiden. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Anmerkung: Die. OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983 orientiert in Ziff. 3.1. die Gerichte darauf, mit Beginn des Verfahrens darauf hinzuwirken, daß jede Prozeßpartei in ihrem Sachantrag eindeutig angibt, welche Sachen sie aus dem gemeinschaftlichen Eigentum verlangt. Das entspricht den Interessen und Forderungen der Bürger und trägt dazu bei, das Gerichtsverfahren zügig durchzuführen. Diese Orientierung hat sich in der Praxis bewährt. Das schließt nicht aus, daß sich vereinzelt wie im vorstehenden Verfahren Probleme ergeben können, die ihre Wurzel in;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 512 (NJ DDR 1985, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 512 (NJ DDR 1985, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Qualität in der Dienstdurchführung zur Sicherung des Dienstobjektes, Gewährleistung eines hohen Standes der Wachsamkeit und Disziplin durch Bekämpfung aller Erscheinungen der routinemäßigen und oberflächlichen Dienstdurchführung. Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X