Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 510 (NJ DDR 1985, S. 510); 510 Neue Justiz 12/85 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 89 Abs. 3, 123 AGB. Die Regelung in § 89 Abs. 3 AGB, wonach ein Arbeiter bei Übertragung einer anderen Arbeit, für die eine niedrigere Lohn- oder Gehaltsgruppe gilt, mindestens Anspruch auf seinen bisherigen Durchschnittslohn hat, schließt die Anwendung der Regelung in § 123 AGB nicht aus. Wenn sich demnach die Übertragung der anderen Arbeit in das nächste Kalenderjahr erstreckt, ist der Durchschnittslohn für dieses Jahr auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahrs erzielten Lohnes neu zu berechnen. OG, Urteil vom 20. September 1985 OAK 14/85. Der Kläger war seit April 1978 beim Verklagten als Kistenbauer nach Lohngruppe 4 tätig. Von Dezember 1978 bis zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses im Mai 1983 wurde er aus gesundheitlichen Gründen überwiegend mit anderen Arbeitsaufgaben betraut. Das geschah mit seinem Einverständnis und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung im Wege der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit. Lediglich für die Dauer von vier Wodien vom 17. August 1981 an lag ein befristeter Änderungsvertrag vor. Die Entlohnung des Klägers erfolgte entsprechend der jeweils ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger beantragte im April 1983 bei der Konfliktkommission, den Verklagten zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlich gewährten Lohn und seinem bisherigen Durchschnittslohn zu verpflichten. Die Konfliktkommission wies den Antrag ab. Auf den Einspruch des Klägers verurteilte das Kreisgericht den Verklagten, 1 349 M an den Kläger zu zahlen. Zur Begründung führte es aus: Dem Kläger seien seit Dezember 1978 andere Arbeiten übertragen worden, für deren Ausführung ihm gemäß § 89 Abs. 3 AGB mindestens der bisherige Durchschnittslohn zustehe, wobei die Verjährung eines Teils der Forderung habe beachtet werden müssen. Mit der Einführung der Grundlöhne vom 1. Februar 1982 an sei der Durchschnittslohn nach der Lohngruppe 6 zu errechnen gewesen. . Gegen diese Entscheidung legte der Verklagte Berufung ein. Er beantragte, den Kläger mit seiner Forderung abzuweisen, soweit sie 64 M übersteigt. Das Bezirksgericht hob das Urteil des Kreisgerichts auf und verurteilte den Verklagten, dem Kläger 49,87 M netto und 95,85 M brutto Lohn nachzuzahlen. Es begründete seine Entscheidung damit, daß im Unterschied zur Auffassung des Kreisgerichts bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Lohnes von dem Durchschnittslohn auszugehen war, den er bei Ausübung der vereinbarten Arbeitsaufgabe, also in der Zeit von April bis November 1978, erzielte. Gemäß § 7 Abs. 4 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 Lohn-zahlungsVO - (GBl. II Nr. 83 S. 551) i.d. F. der 5. DB vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 109) sei erst mit Einführung der Grundlöhne der Durchschnittslohn neu zu berechnen gewesen. Dabei müsse jedoch von der Lohngruppe 5 ausgegangen werden. Daraus ergäbe sich die Nachzahlung. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung der Regelung in § 89 Abs. 3 AGB und Nichtanwendung der Regelung in § 123 AGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Zutreffend sind das Kreis- und das Bezirksgericht davon ausgegangen, daß ein Teil der Forderung des Klägers verjährt-ist. Was aber den nicht verjährten Teil anbelangt, durfte das Bezirksgericht bei der Prüfung, ob dem Kläger ein Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erarbeiteten und dem Durchschnittslohn zusteht, den der Verklagte zu zahlen hat, die Regelung in § 89 Abs. 3 AGB, wonach der Arbeiter mindestens Anspruch auf seinen bisherigen Durchschnittslohn hat, nicht so interpretieren, daß es hier auf den Durchschnittslohn ankam, den der Kläger in der Zeit von April bis November 1978 erzielte. Diese Rechtsauffassung läßt die Regelung in § 123 AGB unberücksichtigt. Wenn in § 89 Abs. 3 AGB vom bisherigen Durchschnittslohn die Rede ist, wird damit im Regelfall auf den Durchschnittslohn verwiesen, der bis zur vorübergehenden Übertragung der anderen Arbeit zu berechnen war. Wenn sich die Übertragung der anderen Arbeit aber wie im vorliegenden Fall in das nächste Kalenderjahr erstreckt, ist der Durchschnittslohn für dieses Jahr auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Lohnes neu zu berechnen. Sofern die andere Arbeit dem Arbeiter nicht ermöglicht, diesen Durchschnittslohn zu erarbeiten, ist ihm die Differenz zwischen dem erarbeitete!) und dem Durchschnittslohn zu zahlen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, zur Prüfung eines eventuellen Anspruchs des Klägers für den nicht verjährten Zeitraum des Jahres 1980 den für 1979 errechneten Durchschnittslohn festzustellen und mit dem erarbeiteten Lohn des Jahres 1980 zu vergleichen. Für einen eventuellen Anspruch dm Jahre 1981 ist von dem für 1980 errechneten Durchschnittslohn und für einen eventuellen Anspruch im Jahre 1982 ist bis zur Einführung der Grundlöhne am 1. Februar 1982 vom Durchschnittslohn, der für 1981 errechnet wurde, auszugehen. Für die Zeit vom 1. Februar 1982 ist der Durchschnittslohn neu zu berechnen, wobei davon auszugehen ist, daß der Kläger Arbeiten nach der Lohngruppe 5 verrichtet hat, soweit nicht im bisherigen Verfahren bereits für einige Zeiträume die Übertragung von Arbeiten festgestellt wurde, die nach der Lohngruppe 6 bewertet waren. Für die Prüf ung eines eventuellen Anspruchs im Jahre 1983 ist vom Durchschnittslohn des Jahres 1982 auszugehen, der vom 1. Februar 1982 an zu berechnen war. Für den Zeitraum des befristeten Änderungsvertrages im Jahre 1981 hat der Kläger keinen Anspruch gemäß § 89 Abs. 3 AGB. Da das Bezirksgericht von fehlerhaften Positionen aus über die Forderung des Klägers befunden hat, kann sein Urteil keinen Bestand haben. Auf den Kassationsantrag hin war es wegen Verletzung der Regelung in § 89 Abs. 3 AGB sowie wegen Nichtanwendung der Regelung in § 123 AGB aufzuheben. Der Streitfall war an das Bezirksgericht zurückzuver-wedsen, da der Sachverhalt einer weiteren Klärung bedarf (§162 Abs. 1 ZPO). Dem Verklagten sind nach vorstehender Urteilsbegründung Auflagen zur Berechnung des Durchschnittslohnes des Klägers in den genannten Jahren und zur Ermittlung eventueller Differenzbeträge zu erteilen. Der im Verfahren mitwirkende Vertreter des Zentralvorstands der IG Bau-Holz hat dem Anliegen der Kassation voll zugestimmt. Anmerkung: Für die vorstehende Entscheidung war die Tatsache rechtserheblich, daß eine vorübergehende Übertragung anderer Arbeit nach §§ 84 ff. AGB vorlag. Die lange Dauer dieser Übertragung spielte für die Entscheidung selbst keine Rolle. Deshalb bestand kein Anlaß, im Urteil auf den Umstand einzugehen, daß sich die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Prozeßparteien fast viereinhalb Jahre in einem Zustand befanden, den das Gesetz selbst nur als „vorübergehend“ und „Ausnahmefall“ charakterisiert (§ 84 Abs. 1 AGB). Das Verhalten des Betriebes ist jedoch kritikwürdig; es entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes. Hierzu sind einige ergänzende Bemerkungen zum Sachverhalt erforderlich, weil erst dadurch die Fehler in der Arbeitsweise des Betriebes deutlich sichtbar werden. Schon bald nachdem der Kläger im April 1978 die Arbeit auf genommen hatte, zeigte sich, daß er den Anforderungen der vereinbarten Arbeitsaufgabe als Kistenbauer aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen war. Deshalb kam es zu Verhandlungen über die Neugestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen, die sich in die Länge zogen, weil der Kläger verschiedene ihm angebotene Arbeiten als für ihn gesundheitlich nicht zumutbar ablehnte. Die ihm dann jeweils im gegenseitigen Einvernehmen übertragenen Arbeiten waren jedoch zum Teil extra eingerichtet, damit der Kläger überhaupt eine Tätigkeit ausüben konnte. Sie waren zeitweiliger Natur und entsprachen oft nicht den Vorstellungen des Klä-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu beraten, dabei gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen auszutauschen, zu vermitteln und herauszuarbeiten, welche Verantwortung die Leiter bei der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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