Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 507 (NJ DDR 1985, S. 507); Neue Justiz 12/85 507 Sollte eine Stadt- oder Gemeindeordnung eine andere inhaltliche Bestimmung des Anliegerbegriffs enthalten, als sie in § 8 Abs. 1 Satz 2 der 3. DVO zum LKG vorgesehen ist, so gilt dessenungeachtet auch für diese Stadt bzw. Gemeinde die Legaldefinition des Anliegers aus § 8 Abs. 1 Satz 2. Der Mangel besteht dann allerdings darin, daß die Normadressaten (hier: die Anlieger) durch die entsprechende Festlegung in der Stadt- bzw. Gemeindeordnung nicht hinreichend informiert werden. 2. Die örtliche Volksvertretung kann in der Stadt- oder Gemeindeordnung auch Festlegungen zur Verantwortung der Leiter oder Inhaber von Handelsobjekten treffen, um die Sauberkeit vor oder hinter solchen Objekten oder das Beräumen von Leergut zu gewährleisten. Hier liegt m. E. keine schwer lösbare Pflichtenkonkurrenz vor, wie sie Trogisch sieht. Es sei auf folgende Aspekte hingewiesen: a) Für die Erfüllung der Anliegerpflichten sind die Anlieger verantwortlich. Ist der Handelsbetrieb nicht zugleich Anlieger, dann sind die Festlegungen der von Trogisch zitierten Stadtordnung in dem Sinne zu verstehen, daß durch die Handelstätigkeit (Anlieferung von Waren, Transport und kurzzeitige Lagerung von Leergut oder Waren usw.) keine unvertretbare Verunreinigung entsteht. Wird sie verursacht und nicht unverzüglich beseitigt, tritt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 16 Abs. 2 Ziff. 1 der 3. DVO zum LKG ein. Wird Material (auch Leergut) entgegen der Vorschrift des § 39 StVO auf der Straße gelagert, so ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 47 i. V. m. § 39 StVO zu prüfen. b) Ist der Handelsbetrieb selbst Anlieger i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 der 3. DVO zürn LKG, so gelten für den Verkaufsstellenleiter die Festlegungen des Handelsbetriebes über die Erfüllung der Sauberhaltungspflichten. Uber die Anliegerpflichten und die Rechtsfolgen auch für Betriebe haben sich E. L e y m a n n / M. P o s c h in NJ 1985, Heft 2, S. 47 ff. ausführlich geäußert. c) Übernimmt der Handelsbetrieb Aufgaben zur Sauberhaltung für den Anlieger beispielsweise, wenn Handelseinrichtungen in Gebäuden des VEB Kommunale Wohnungsver-waltung/Gebäudewirtschaft untergebracht sind , so wird das vertraglich vereinbart. Bei schuldhafter Verletzung von Sauberhaltungspflichten durch einen dazu verpflichteten Mitarbeiter des Handelsbetriebes treten entsprechend § 9 Abs. 3 OWG ordnungsrechtliche (§ 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG i. V. m. der zutreffenden Festlegung in der Stadt- oder Gemeindeordnung) und arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit (§§ 252 ff. AGB) ein, deren wahlweise Anwendung sich nach § 22 Abs. 2 OWG richtet. Auch in den unter b) und c) erfaßten Fällen haben die Verkaufsstellenleiter die gleichen Pflichten, wie sie unter a) sichtbar gemacht wurden. 3. Es ist Trogisch darin beizupflichten, daß Stadt- und Gemeindeordnungen klar und verständlich fomuliert sein müssen. Dies dient der besseren Orientierung der Bürger in ihrem Bemühen um die Einhaltung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in ihrer Stadt bzw. Gemeinde, läßt Rechte und Pflichten der Normadressaten deutlicher werden und erleichtert die sichere Handhabung des rechtlichen Instrumentariums zur Durchsetzung der Stadt-und Gemeindeordnung. Damit wird auch den Anforderungen des § 61 Abs. 2 GöV an die inhaltliche Gestaltung von Stadt-und Gemeindeordnungen entsprochen. Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs Ausgehend von der grundsätzlichen Festlegung in § 157 Abs. 3 ZGB werden die Voraussetzungen und Einzelheiten der Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs in § 4 der (1.) DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9) rechtlich ausgestaltet. Anliegen der Regelung des § 157 Abs. 3 ZGB ist es, dem Käufer einer nicht qualitätsgerechten Ware die Reklamation dieser Ware und die Geltendmachung von Garantieforderungen zu erleichtern. Schließlich hat ja der Verkäufer die zugesicherte oder für den vorgesehenen Verwendungszweck: erforderliche Gebrauchsfähigkeit und Beschaffenheit der Ware nicht gewährt. Jede Reklamation einer mangelhaften Ware ist für den Käufer das sind zumeist berufstätige Bürger mit mehr oder weniger Verärgerung und Zeitaufwand verbunden. Dadurch, daß die Reklamation einer solchen Ware auch an einem anderen Ort als dem des Kaufs möglich ist, wird den berechtigten Interessen des Käufers nach schneller Erledigung seiner Reklamation Rechnung getragen und der Aufwand reduziert. Diese Verfahrensweise dient zugleich der besseren Befriedigung der materiellen Bedürfnisse der Bürger. Für die Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs bestehen folgende Voraussetzungen: 1. Es muß sich um Waren handeln, die nicht zu den Nahrungs- und Genußmitteln gehören. In der Regel wird es industrielle Konsumgüter betreffen. 2. Die Ware muß in einer Verkaufseinrichtung des sozialistischen Einzelhandels gekauft worden sein. Das sind volkseigene oder genossenschaftliche Einzelhandelsbetriebe (HO, Konsumgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks, Bäuerliche Handelsgenossenschaften), Großhandelsbetriebe mit Einzelhandelsfunktion (z. B. Sozialistischer Handelsbetrieb Möbel), Industrievertriebsorganisationen (z. B. Rundfunk/Fernsehen, IFA), Industrieläden der konsumgüter-herstellenden Betriebe (z. B. Esda). Ausdrücklich sind in § 4 auch Kommissionshändler genannt. Eine Ware kann aber nicht am anderen Ort reklamiert werden, wenn sie in einem privaten Einzelhandelsgeschäft oder im Geschäft einer Einkaufs- und Liefergenossenschaft des privaten Handwerks gekauft wurde. 3. Die Reklamation am Ort des Kaufs muß für den Käufer besonders aufwendig sein. Sicher ist jede Reklamation mit einem gewissen Aufwand verbunden; besonders aufwendig kann eine Reklamation dann sein, wenn der Ort des Kaufs außerhalb des zum Wohnsitz des Käufers gehörenden üblichen Nahverkehrsberedchs liegt (z. B. wenn die Ware am Urlaubsort gekauft wurde). Insoweit ist den von H.-W. Teige in NJ 1981, Heft 4, S. 179 f. genannten Anhaltspunkten dafür, was als besonders aufwendig anzusehen ist, zuzustimmen. .4. Die Verkaufseinrichtung, in der reklamiert wird, muß Waren gleicher Art und Güte führen. Darunter sind die konkret gleichen Artikel hinsichtlich Typ, Ausführung u. a. m. zu verstehen (vgl. Handelsrecht, Berlin 1981, S. 263; Fragen und Antworten in NJ 1985, Heft 1, S. 26). Im Rahmen der weiteren Entwicklung der Verkaufskultur könnte m. E. eine Modifikation dieser Prämisse geprüft werden. Es wäre überlegenswert, als eine Voraussetzung für die Reklamation nicht die Führung des konkret gleichen Artikels, sondern des entsprechenden Sortiments in der Verkaufseinrichtung anzusehen. Dieses Sortiment wird durch den Sortiments- und Leistungskatalog der jeweiligen Verkaufseinrichtung bzw. durch den Typ der Verkaufseinrichtung begrenzt. Das würde dann bedeuten, daß jeder Herrenschuh in einer Verkaufseinrichtung, die Herrenschuhe führt, reklamiert werden kann. Natürlich können in einer Verkaufseinrichtung für Herrenschuhe keine Damenschuhe oder im Exquisithandel gekaufte Schuhe reklamiert werden; diese Artikel könnten wiederum in einer Verkaufseinrichtung des entsprechenden Typs am anderen Ort reklamiert werden. Für den sozialistischen Einzelhandel wäre . eine solche Handhabung im Interesse einer hohen Verkaufskultur m. E. vertretbar. 5. Der Käufer muß nach weisen, wann und wo er die Ware gekauft hat. Dazu benötigt er grundsätzlich einen schriftlichen Nachweis (Kassenbeleg, Garantieschein, Kontoauszug, Übergabebestätigung oder Nachnahmebeleg). Händigen sozialistische Handelsbetriebe ihren Kunden Kassenzettel aus, die nicht den geltenden Bedingungen entsprechen, oder unterlassen sie die Aushändigung überhaupt, dann müssen sie auch die Konsequenzen eines solchen Verhaltens tragen. Kann der Kunde jedoch aus Gründen, die er zu vertreten hat, keinen schriftlichen - Nachweis darüber vorlegen, welche Ware er zu welchem Preis in welcher Verkaufseinrichtung gekauft hat, dann kann die Reklamation an einem anderen Ort abgewiesen werden. 6. Die mangelhafte Ware darf nicht als wertgeminderte oder gebrauchte Ware gekauft worden sein. Was unter einer gebrauchten Ware zu verstehen ist, ist eindeutig. Schwierigkeiten gibt es dagegen hinsichtlich des Begriffs „wertgeminderte Ware“. Im Unterschied zur gebrauchten Ware ist als wertgeminderte Ware eine neuwertige Ware zu verstehen, deren Wert z. B. wegen Beschädigung, weil sie modisch oder technisch überholt ist, aus einem Restposten stammt oder aus anderen Gründen gemindert ist und folglich im Preis herabgesetzt wurde. Unter den Begriff „wertgeminderte;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung ira Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Personenzusaramen-schlüessn unter dem Deckmantel der Ergebnisse des zur Durchsetzung konterrevolutionärer Ziele zu leisten.

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