Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 506

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 506 (NJ DDR 1985, S. 506); 506 Neue Justiz 12/85 z. B. aus den betrieblichen Unterlagen über die zutreffende Lohn- oder Gehaltsgruppe irrtümlich, aiuf Grund oberflächlicher Arbeit, die falsche Angabe entnommen wird. Dann wäre es jedoch möglich, unter Heranziehung der Kriterien des § 253 AGB in der Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes bis zur Höhe des monatlichen Tariflohnes, den der verantwortliche Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erhalten hat, zu differenzieren. Im Unterschied dazu besteht diese Differenzierungsmöglichkeit nicht, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Handlung herbeigeführt wurde, also bewußt eine falsche Lohnzusage abgegeben wurde. Dann besteht die Verpflichtung zum Ersatz des gesamten Schadens für die Dauer der Zahlung der Differenz zwischen rechtlich zulässiger und zugesagter Lohnoder Gehaltsgruppe. Dieser Schaden summiert sich von Monat zu Monat und ist in voller Höhe zu erstatten.6 Aus der Pflicht des Betriebes nach § 44 Abs. 2 AGB, dem betreffenden Werktätigen unverzüglich eine zumutbare, der zugesagten Lohnoder Gehaltsgruppe entsprechende Arbeitsaufgabe anzubieten, resultiert, daß bei einer Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit im Regelfall bereits feststehen wird, wann der Werktätige diese andere Arbeit übernehmen kann. Auf die Fixierung dieses Termins ist auch deshalb hinzuwirken, weil der Betrieb selbstverständlich zur Begrenzung des Schadens verpflichtet ist. Da in diesen Fällen der Gesamtumfang des Schadens bekannt ist, kann und muß er bis zum Ablauf der Frist des § 265 Abs. 1 AGB geltend gemacht werden. Da jeder Werktätige verpflichtet ist, seine Arbeitsaufgabe mit Umsicht und Initiative zu erfüllen, besteht im allgemeinen bei der materiellen Verantwortlichkeit kein Unterschied zwischen Leitern und Werktätigen ohne Leitungsfunktion. § 44 Abs. 3 AGB bezieht nunmehr die Pflicht zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit ausschließlich auf Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter. Das erklärt sich daraus, als es sich bei diesem Personenkreis entsprechend der Stellung im Prozeß der Arbeit um diejenigen handelt, die besondere tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Gestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse und für die konsequente Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts tragen. Demzufolge haben sie dann materiell einzustehen, wenn sie aus welchen Gründen auch immer dieser Stellung und Verantwortung nicht gerecht wurden. Dr. JÜRGEN HAEDRICH und Prof. Dr. sc. ANNEMARIE LANG ANKE, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena 6 Vgl. „Materielle Verantwortlichkeit für ungesetzliche Lohnzusage“, Arbeit und Arbeitsrecht 1985, Heft 2, S. 44. Zur Durchsetzung der in Stadt- und Gemeindeordnungen festgelegten Anliegerpflichten i Die Darlegungen von E. Leymann/M. Posch und W. Surkau1 1 gehen von einer Legaldefinition der Begriffe „Anlieger“ und „Anliegerpflichten“ aus. Diese Begriffe sind aber auch in anderen Rechtsgebieten, so z. B. im Bau-, Wasser-, Straßen- und Verkehrsrecht, gebräuchlich und werden unterschiedlich ausgelegt. Deshalb erscheint es mir angebracht, bei der Verwendung dieser Begriffe das jeweilige Rechtsgebiet zu kennzeichnen, also z. B. zu formulieren „Anlieger i. S. der 3. DVO zum LKG“. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis der örtlichen Staatsorgane immer wieder die Tatsache, daß sich die §§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG nur in Verbindung mit der Ortssatzung (Stadt- oder Gemeindeordnung) des betroffenen Territoriums durchsetzen lassen. Dabei kommt es darauf an, daß die Normadressaten der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften übereinstimmen, was nicht in jedem Falle zutrifft. Beispielsweise hat die seit dem 1. Juni 1977 geltende Stadtordnung der Stadt Dresden abweichend von der Regelung in der 3. DVO zum LKG die Pflicht zur Sauberhaltung der „Gehbahnen“ (nicht nur der öffentlichen!) auf „Rechtsträger“ und „Grundstückseigentümer“ beschränkt. Zusätzlich ist in dieser Stadtordnung eine „Pflicht zur Sauberhaltung vor und hinter Handelsobjekten“ festgelegt; diese ist den „Leitern bzw. In- habern der Handelsobjekte“ übertragen. Zwischen letzteren und den Anliegern „Rechtsträger/Grundstückseigentümer“ besteht hiernach eine schwerlich lösbare Pflichtenkonkurrenz, soweit die Handelsobjekte an öffentlichen Straßen usw. gelegen sind, was meistens der Fall ist. Die Beschränkung hat zur Folge, daß „Besitzer“ und „Verwalter“ von Grundstücken wegen Verletzung von Anliegerpflichten ordnungsrechtlich nicht belangt werden können, weil ihnen die Stadtordnung solche Pflichten nicht auferlegt, es mithin an der gesetzlich festgelegten Voraussetzung für die Anwendung von § 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG mangelt. Ebensowenig kann aber gegen Leiter bzw. Inhaber von Handelsobjekten ordnungsrechtlich vorgegangen werden, weil es für eine Verletzung der ihnen in der Stadtordnung auf erlegten Sauberhaltungspflicht keine Ordnungsstrafbestimmung gibt, die gemäß §§ 2 Abs. 3 und 3 OWG erforderlich wäre. Mithin ist die Erfüllung dieser Sauberhaltungspflicht nicht erzwingbar, die zwar in der Stadtordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 LKG festgelegt werden konnte, aber keinen Sanktionsschutz hat. Da solcher Schutz vielfach fehlt, ist es nicht verwunderlich, daß man verbreitet, auch bei Volksvertretern und Mitgliedern örtlicher Räte, der Auffassung begegnen kann, Ortssatzungen hätten hauptsächlich richtungweisende und empfehlende Bedeutung, weil siie aus sich selbst heraus mit Mitteln staatlichen Zwangs nicht durchsetzbar sind. Die Besorgnis von K. Bönninger/St. Poppe2, daß Bürger und Betriebe durch Unklarheiten in Ortssatzungen verunsichert werden und ungewollte Rechtsverletzungen sowie eine Rechtszersplitterung eintreten können, ist nicht von der Hand zu weisen. Ortssatzungen müssen daher klar und überschaubar sein und sich einer einheitlichen Terminologie bedienen, denn sie wenden sich ja an die gesamte Bevölkerung des Territoriums. In nicht wenigen Ortssatzungen erscheinen territoriale Festlegungen als eigenständige Normen ohne unmittelbare Bezugnahme auf die zugehörige zentrale Rechtsvorschrift, die meist nur in einer zusammenfassenden Übersicht am Anfang oder Ende der Ortssatzungen angeführt wird. Der Eindruck selbständiger örtlicher Normen wird noch verstärkt, wenn für diese andere Begriffe und Ausdrücke benutzt sind als in der zugrunde liegenden zentralen Rechtsvorschrift, so daß es selbst für Juristen und Verwaltungsfachleute nicht einfach ist, die Zusammenhänge sofort und sicher zu erkennen. Es erhebt sich deshalb die Frage, wie Ortssatzungen insgesamt allgemein verständlicher und leichter handhabbar gemacht werden können. Zwar hat E. Leymann Mustersatzungen abgelehnt3, aber für die rund 7 500 Städte und Gemeinden unterschiedlichster Größenordnung dürfte doch ein richtungweisendes Konzept kaum zu entbehren sein. EDGAR TROGISCH, Dresden 1 Vgl. E. Leymann/M. Posch, „Anliegerpflichten und Rechtsfolgen ihrer Verletzung“, NJ 1985, Heft 2, S. 47 ff.; W. Surkau, „Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts bei Verletzung von Stadtordnungen“, NJ 1984, Heft 9, S. 358 f. 2 Vgl. K. Bönninger/St. Poppe, „Über das Verhältnis von zentralen Rechtsvorschriften und Ortssatzungen“, NJ 1982, Heft 2, S. 73 f. 3 Vgl. E. Leymann, „Die inhaltliche Ausgestaltung von Stadt- und Gemeindeordnungen“, NJ 1979, Heft 6, S. 256 ff. (258). II Die Überlegungen von E. Trogisch zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit Stadt- und Gemeindeordnungen sind zu begrüßen. 1. Es ist Trogisch zuzustimmen, daß bei der Abfassung von Stadt- und Gemeindeordnungen die Legaldefinition des Anliegers verwendet werden sollte, wie sie in § 8 Abs. 1 Satz 2 der 3. DVO zum LKG enthalten ist. Mit einer Legaldefinition wird immer eine für den Normadressaten verbindliche Auslegung der in Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe vorgenommen. Entsprechend § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG bestimmt die örtliche Volksvertretung, ausgehend von § 2 der 3. DVO, den Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger, nicht aber den Begriff des Anliegers. Der Inhalt des Begriffs „Anlieger“ i. S. der 3. DVO zum LKG ist in § 8 Abs. 1 zentral bestimmt und darf örtlich nicht modifiziert werden. Das Widerspräche der einheitlichen Verwirklichung der Gesetzlichkeit. Hingegen ist der Umfang der Anliegerpflicht örtlich unterschiedlich; seine inhaltliche Bestimmung wurde deshalb in die Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen in den Städten und Gemeinden gelegt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 506 (NJ DDR 1985, S. 506) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 506 (NJ DDR 1985, S. 506)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feinölich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefehrliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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