Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 491 (NJ DDR 1985, S. 491); Neue Justiz 12/85 491 denen immer eine erhebliche Gesundheitsschädigung vorliegt. Dazu zählen lebensgefährliche Gesundheitsschädigungen und nachhaltige Störungen wichtiger körperlicher Funktionen oder erhebliche bzw. dauernde Entstellungen (das sind in der Regel Knochenbrüche, ausgedehnte Weichteilverletzungen, Ablederungen, Verbrennungen, Verrenkungen von Gelenken, gedeckte Schädel-Hirnschädigungen 2. und 3. Grades, Rückenmarkverletzungen, Schädigungen von Sinnesorganen und Verletzungen von Brust- und Bauchorganen. Angaben über derartige Verletzungen in der „Ärztlichen Bescheinigung zur Beurteilung der unfallbedingten Verletzungen bei einem Verkehrsunfall“ sind für die Beurteilung der Erheblichkeit der Gesundheitsschädigung durch die Gerichte in der Regel ausreichend. In der zweiten Gruppe werden Verletzungen angeführt, die nicht erhebliche Gesundheitsschädigungen i. S. des § 196 StGB sind. Es handelt sich um örtliche oder allseitige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen ohne Knochen-, Nerven- und Gefäßverletzungen, oberflächliche Weichteilverletzungen, oberflächliche Hautverletzungen, Nasenbein-, Schlüsselbein- oder Fingerbrüche ohne oder nur mit geringfügigen Knochenverschiebungen, geschlossene Rippeneinzelbrüche, Brustbeinbruch ohne Komplikationen, Verstauchungen von Körperteilen, leichte Prellungen, Verbrennungen 1. Grades und Verbrennungen 2. Grades bis zu 10 Prozent Körperoberfläche, Lockerung bzw. Verschiebung von Zähnen, Nichterhaltungsmöglichkeit oder Fraktur einzelner Zähne. Bei Vorliegen einer Vielzahl von unbedeutenden Verletzungen kann eine erhebliche Schädigung der Gesundheit i. S. des § 196 StGB nur dann gegeben sein, wenn es zu größeren gesundheitlichen Komplikationen gekommen ist. Ob das der Fall ist, muß anhand einer einzuholenden ärztlichen Stellungnahme bewertet werden. ' , In der dritten Gruppe werden Grenzfälle zusammengefaßt. Das sind tiefe oder ausgedehnte Verletzungen der Haut bzw. der Hautunterflächen, Verbrennungen 2. Grades von 11 bis 20 Prozent Körperoberfläche, Bewußtlosigkeit bis zu 15 Minuten ohne neurologische Symptome, Gesichtsschädelbrüche ohne Knochenverschiebung und ohne notwendige ärztliche Eingriffe, geschlossene Rippenmehrfachbrüche. In diesen Fällen muß eine ärztliche Stellungnahme zur Bewertung der Verletzung als erhebliche Schädigung der Gesundheit eingeholt werden. Allein die durch eine ärztliche Bescheinigung ausgewiesene Dauer einer Krankheit von mindestens vier Wochen ist in der Regel kein sicheres Kriterium für das Vorliegen einer erheblichen Schädigung der Gesundheit, da sowohl erhebliche Schäden in kürzerer Zeit beseitigt als auch geringfügige Verletzungen aus subjektiven Gründen für längere Zeit zur Nichtausübung einer beruflichen Tätigkeit führen können.7 . Zum Tatbestandsmerkmal „erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses“ Im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 15. März 1978 wurde festgelegt, daß von einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 mg/g an die Fahrtüchtigkeit eines jeden Fahrzeugführers erheblich beeinträchtigt ist. Die Gerichte haben ihre Rechtsprechung hiernach ausgerichtet. Das hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Es kann jedoch nicht übersehen werden, daß Personen, die eine besondere Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr tragen und denen dementsprechend besondere Pflichten auferlegt wurden, durch Fehlhandlungen infolge Alkoholeinflusses im allgemeinen sehr gefährliche Folgen herbeiführen. Das betrifft-Personen, die unter anhaltender Konzentration, Daueraufmerksamkeitsleistung und ständig wechselnden Verkehrsbedingungen eigenverantwortliche Entscheidungen von solcher Art zu treffen haben, daß im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit die reale Möglichkeit des Eintritts einer schweren Havarie nicht ausgeschlossen werden kann. Hier kann auch auf eine Korrektur der fehlerhaften Entscheidung durch andere nicht vertraut werden. Sobald diese Personen infolge Alkoholgenusses die ihnen obliegende Gewährleistung der Sicherheit von Menschenleben und Sachwerten pflichtver- gessen preisgeben, müssen strafrechtliche Konsequenzen einsetzen. Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis können die Sicherheitsanforderungen für die genannten Tätigkeiten bei Blutalkoholkonzentrationen (BAK) von 0,8 mg/g an nicht mehr erfüllt werden. So ist das Risiko, in einen Unfall verwickelt zu werden unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand, Ausbildungsgrad, Beruf, Fahrpraxis und Trinkverhalten bei einer BAK von 0,6 mg/g bereits etwa doppelt so hoch wie bei 0,0 mg/g. Bei 0,8 mg/g steigt das Risiko bereits auf das 4fache an. Bei 1,0 mg/g beträgt es das 6- bis 7fache und bei 1,5 mg/g das 25fache. Hinzu kommt, daß die relative Wahrscheinlichkeit bei einer BAK von 0,8 mg/g für „Alleinunfälle“ bereits doppelt so hoch ist wie bei der Beteiligung mehrerer Fahrzeuge. Bereits von 0,5 mg/g BAK wird insbesondere die gesamte Wahrnehmungsfähigkeit des Menschen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung nimmt mit steigendem Blutalkoholgehalt ganz erheblich zu. Ein Fahrzeugführer kann die komplizierte, vom Gehirn zu bewältigende Beobachtung und Bewertung verschiedener äußerer Abläufe wie die Beurteilung der Verkehrszeichen und der Verkehrssituation und die gleichzeitige Konzentration auf ein oder mehrere sich verändernde Objekte nicht mehr bewältigen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, daß Personen, die im dargelegten Sinne eine besondere Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr tragen, schon bei einer BAK von 0,8 mg/g an erheblich beeinträchtigt im Sinne des Gesetzes sind, wenn sie ein Fahrzeug führen oder eine berufliche Tätigkeit zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs (§ 200 Abs. 2 StGB) ausüben. Konkurrenzen Der Tatbestand des § 198 StGB (Angriffe auf das Verkehrswesen) ist gegenüber § 163 StGB (vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums) und § 196 StGB (Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls) gegenüber § 167 StGB (Wirtschaftsschädigung) das Spezialgesetz, so daß eine tateinheitliche Anwendung von ,§§ 198 und 163 StGB bzw. von §§ 196 und 167 StGB nicht möglich ist. Liegt ein schwerer Verkehrsunfall in der Variante der Vernichtung bedeutender Sachwerte vor, ist die tateinheitliche Anwendung der §§ 196 und 197 StGB (Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn, Luftfahrt und Schiffahrt) ausgeschlossen, weil dies zur Charakterisierung der Straftat nicht erforderlich ist. § 198 Abs. 4 StGB (Angriffe auf das Verkehrswesen mit fahrlässiger Verursachung einer Gemeingefahr) ist gegenüber § 197 StGB Spezialgesetz, so daß die tateinheitliche Anwendung beider Bestimmungen nicht zulässig ist. Tateinheit zwischen § 196 und § 118 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) ist dann möglich, wenn § 196 in der Variante der Vernichtung bzw. Beschädigung bedeutender Sachwerte verwirklicht wurde, es aber auch verletzte Personen gab, ohne daß die Tatbestandsmerkmale „erheblicher Gesundheitsschaden“ oder „eine Vielzahl von Menschen“ Vorlagen. Differenzierte Strafzumessung in Verkehrsstrafsachen Die Gerichte haben zu gewährleisten, daß eine der Schwere der Verkehrsstraftat angemessene strafrechtliche Maßnahme zu einer hohen Verkehrs- und Rechtssicherheit, zur Durchsetzung von Ordnung und Disziplin im Verkehrsgeschehen beiträgt. Die Strafzumessungspraxis bei Verkehrsstraftaten ist im wesentlichen stabil und ausgewogen. Sie bedarf keiner generellen Veränderung. Jedoch ist noch differenzierter und wirksamer auf die den Unfällen zugrunde liegenden Rechts-pflichtverletzungen und die herbeigeführten Schäden oder Gefährdungen zu reagieren. Diejenigen Personen, die Verkehrsstraftaten durch besonders verantwortungsloses, aggressives und rowdyhaftes Verhalten verursachen, sind nachhaltig zur Verantwortung zu ziehen.8 9 Streng sind jene zu bestrafen, die infolge Alkoholgenusses schwere Verkehrsunfälle oder Gefährdungen verursachend 7 Zur Prüfung und Feststellung der erheblichen Gesundheitsschädigung vgl. auch J. Schlegel/H. Blocker, a. a. O.; OG, Urteil vom 22. Dezember 1983 - 3 OSK 22/83 - (NJ 1984. Heft 3, S. 118) ; OG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 OSK 24/83 - (NJ 1984, Heft 5, S. 205). 8 Vgl. auch OG, Urteil vom 8. Januar 1982 - 1 OSK 7/81 (NJ 1982, Heft 3, S. 141). 9 Vgl. OG, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 3 OSK 27/80 - (NJ 1981. Heft 5, S. 238).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität können die Begehung und Verschleierung von begünstigen, zwischen und Straftaten der allgemeinen Kriminalität bestehen fließende Grenzen und Übergänge. Daraus können sich für die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Klärung der Kausalität bei Erfolgsdelikten oder in bezug auf eingetretene oder mögliche Folgen des Handelns des Täters. zu dabei auftretenden spezifischen Problemen der Beweisführung Muregger Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden zur vorbeugenden Schadensabwendung und zum erfolgreichen Handeln in Gefährdungssituationen und bei Gewaltvorkommnissen zu befähigen und zum Einsatz zu bringen.

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