Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 490 (NJ DDR 1985, S. 490); 490 Neue Justiz 12/85 wickelt und entspricht den gesellschaftlichen Erfordernissen. Dazu hat auch der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 beigetragen.1 Verkehrssituation und ihre Berücksichtigung in der Rechtsprechung Die Situation im Straßenverkehr ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: 1. Die Verkehrsdichte in den Städten, industriellen Ballungsgebieten und Erholungszentren nimmt zu. Außerhalb von Ortschaften ist sie dagegen geringer geworden, weil mit der Verlagerung der Gütertransporte von der Straße auf die Schienen- und Wasserwege der Anteil der Nutzkraftfahrzeuge zurückgegangen ist. 2. Verkehrsstaue an Knotenpunkten, vor allem in den Spitzenzeiten des Berufsverkehrs sowie im Urlauber- und Ausflugsverkehr, treten häufiger auf. 3. Die Parkmöglichkeiten in den Stadtzentren und anderen Ballungsgebieten sind eingeschränkt. 4. Das Überqueren der Fahrbahn wird für Kinder sowie ältere und hilfsbedürftige Personen risikovoller. In der DDR sind gegenwärtig 5 Millionen Kraftfahrzeuge (ohne Kleinkrafträder) sowie 1,3 Millionen Kraftfahrzeuganhänger zugelassen. Der jährliche Zuwachs an Kraftfahrzeugen beträgt etwa 140 000.2 Mehr als die Hälfte der erwachsenen Bürger der DDR ist im Besitz einer Fahrerlaubnis. Im Jahre 1984 ereigneten sich 47 160 Verkehrsunfälle auf den Straßen der DDR. Dabei wurden 1 611 Personen getötet und 41 404 verletzt.3 4 Von diesen Verkehrsunfällen stellen sich 8,3 Prozent als Vergehen nach § 196 StGB dar (überwiegend nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung) .4 Die Hauptunfallursachen im Straßenverkehr sind nach wie vor: nicht angepaßte Geschwindigkeit, Nichtgewähren der Vorfahrt, vorschriftswidriges Betreten und Überqueren der Fahrbahn, Fahren unter Alkoholeinfluß, falsches Verhalten beim Überholen, ungenügender Sicherheitsabstand. In allen Verkehrsbereichen sind die Verkehrsunfälle auf Fehlverhalten zurückzuführen, dessen Ursachen in Unaufmerksamkeit, fehlerhafter Routine und Leichtsinn bis hin zur Rücksichtslosigkeit liegen. Straftaten gemäß § 196 StGB (Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls), § 200 StGB (Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit) und § 201 StGB (unbefugte Benutzung von Fahrzeugen) bestimmen im wesentlichen die Kriminalität im Verkehrswesen. Im Jahre 1984 betrug ihr Anteil an der Gesamtkriminalität 9,3 Prozent.5 6 Die Orientierungen im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 wurden im Gleichklang mit den Aufgaben aus dem Verkehrssicherheitsprogramm der DDR umgesetzt. Das war wichtig für die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung auf diesem Gebiet und wird es auch künftig sein. Der Bericht des Präsidiums an die 12. Plenartagung enthält wesentliche Aussagen zu Strafrechtsverletzungen im Bereich der Eisenbahn, weil deren Auswirkungen besonders gravierend sind. Durch die Aufdeckung der Ursachen von Fehlhandlungen soll die vorbeugende Wirkung der Rechtsprechung erhöht und ihr Beitrag zur strikten Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen verstärkt werden. Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 15. März 1978 enthält in seiner Grundaussage nach wie vor zu beachtende richtige Maßstäbe zur differenzierten Anwendung der einschlägigen Tatbestände. Die 12. Plenartagung des Obersten Gerichts hat nun einige weiterreichende Orientierungen gegeben. Sie waren erforderlich, weil etliche Fragen, die sich aus der Entwicklung ergeben und zu denen neue Erkenntnisse gewonnen wurden, anders zu beantworten sind als bisher. Auf diese Probleme soll im folgenden näher eingegangen werden. Zum Tatbestandsmerkmal „bedeutende Sachwerte“ in § 196 Abs. 1 StGB Im Bericht des Präsidiums an die 12. Plenartagung wird klargestellt, daß es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „bedeutende Sachwerte“ gemäß § 196 StGB um ein deliktsspezifisches Merkmal handelt, bei dem Vergleiche zu Wirtschaftsstraftatbeständen nicht zulässig sind. Es werden als Beispiel für dieses Tatbestandsmerkmal Sachwerte wie Transportmittel für den Güter- und Personenbeförderungsverkehr, Transportgut, Verkehrsanlagen und Wohn- und Betriebsgebäude angeführt, die unbeschadet der Eigentumsform vor unfallbedingten Schädigungen strafrechtlich geschützt werden. Bedeutend i. S. des i§ 196 Abs. 1 StGB sind diese Sachwerte in der Regel erst dann, wenn der materielle Schaden etwa 100 000 M beträgt. Mit einer starren Wertgrenze bestünde aber die Gefahr, praktischen Erfordernissen nicht Rechnung tragen zu können. Deshalb werden Abweichungen von dieser Wertgrenze nach unten und oben zugelassen. Eine Abweichung nach unten (d. h. bei Schäden unter 100 000 M) wäre dann zu bejahen, wenn durch die Beschädigung oder Vernichtung von Sachwerten erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen eingetreten sind. Diese können beispielsweise dann vorliegen, wenn die Neubeschaffung eines Spezialtransportmittels sehr große ökonomische Aufwendungen erfordert oder wenn es sich bei vernichtetem Transportgut um wichtige Maschinenteile eines Zulieferbetriebes handelt, deren Zerstörung die termingerechte Realisierung einer Exportverpflichtung verhindert.5 Mit der Abweichung nach oben ist gemeint, daß es sich trotz eines materiellen Schadens von über 100 000 M nicht um bedeutende Sachwerte im Sinne dieses Tatbestands handeln muß, z. B. bei mehreren Pkws, von denen der einzelne weit unter 100 000 M kostet. Auch nicht jeder Schaden über 100 000 M im Bereich der Eisenbahn muß bedeutend im Sinne des Gesetzes sein. Der Täter ist für den gesamten Schaden verantwortlich, der in kausaler Beziehung zu seinen Rechtspflichtverletzungen steht. Die Schadenssumme kann sich berechnen nach dem Schaden am Transportmittel und -gut, dem Schaden, der an mehreren Fahrzeugen bzw. deren Hängefahrzeugen entstanden ist, die unmittelbar am Verkehrsunfall beteiligt waren, dem Schaden, der im Zusammenhang mit dem Unfall an Verkehrsanlagen oder Gebäuden verursacht wurde. Die Schadenssumme von 100 000 M kann sich also beispielsweise aus der Addition der Schäden an verschiedenen Nutzfahrzeugen und/oder deren Ladung ergeben. Entscheidend ist, daß diese Schäden in kausaler Beziehung zu der Pflichtverletzung des Täters stehen. Der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und materiellem Schaden ist die Grenze der Berechnung des Schadens, nicht aber der Umstand, daß sich die Wertgrenze unter Umständen erst aus der Summe der Schäden am Fahrzeug, an der Ladung und an der Verkehrsanlage ergab. Der Täter unterliegt nur hinsichtlich des von ihm schuldhaft verursachten oder mitverursachten Schadens strafrechtlichen Konsequenzen, nicht jedoch für ausschließlich durch das Verhalten anderer eingetretene weitere negative Auswirkungen. Sind Beschädigungen von Fahrzeugen, Transportgut oder Verkehrsanlagen (wie z. B. Gleiskörper, Sicherungseinrichtungen) durch Reparaturarbeiten zu beseitigen, so daß sie wieder zweckentsprechend eingesetzt werden können, bestimmt sich der Umfang des strafrechtlich relevanten Schadens nach den notwendigen Kosten für die Beseitigung der Beschädigung. Aufwendungen, die einer „Neuanschaffung“ gleichkommen, dürfen dem Täter nicht angelastet werden. Zum Tatbestandsmerkmal „erhebliche Gesundheitsschädigung“ Eine von medizinischen Sachverständigen vorgenommene Analyse der den Verurteilungen gemäß § 196 StGB zugrunde liegenden Gesundheitsschädigungen führte zu einer Modifizierung der Kriterien der erheblichen Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen. Der Bericht des Präsidiums an die 12. Plenartagung des Obersten Gerichts unterscheidet drei Gruppen von Kriterien: In der ersten Gruppe werden Verletzungen genannt, bei 1 Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts „Zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen“ vom 15. März 1978, NJ 1978, Heft 5, S. 229. 2 Vgl. Statistisches Jahrbuch 1985, Berlin 1985, S. 219. 3 Vgi. Statistisches Jahrbuch 1985, a. a. O., S. 222. 4 Im Jahre 1984 gab es auf dem Gebiet des Verkehrswesens folgende Straftaten: Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 196 StGB) 3 458, Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 StGB) 2 806, Unbefugte Benutzung von Fahrzeugen (§ 201 StGB) 5 270. (Vgl. Statistisches Jahrbuch 1985, a. a. O., S. 388.) 5 Vgl. Statistisches Jahrbuch 1985, a. a. O., S. 388. 6 Vgl. OG, Urteil vom, 12. Juli 1979 - 3 OSK 13/79 - (NJ 1979, Heft 9, S. 422) .Vgl. auch J. Schlegel/H. Blocker, „Zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen“, NJ 1980, Heft 10, S. 441; J. Schlegel, „Zur Differenzierung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei Herbeiführung von Verkehrsunfällen“, NJ 1982, Heft 2, S. 87.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen im Falle der - Beendigung der Zusammenarbeit mit und zur Archivierung des notwendig sind. Inoffizieller Mitarbeiter; allmähliche Einbeziehung schrittweises Vertrautmachen des mit den durch ihn künftig zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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