Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 488 (NJ DDR 1985, S. 488); 488 Neue Justiz 12/85 Erbschein wird nicht ausgewiesen, daß der überlebende Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände erbt (§ 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB). Er enthält auch keine Angaben über Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstrek-kungen.45 Daraus folgt, daß aus einem Erbschein nichts bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens solcher Rechte abgeleitet werden kann. Gegen einen Erbschein oder gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins kann unbefristet Beschwerde eingelegt werden. Wird ihr vom Staatlichen Notariat nicht stattgegeben, muß das Kreisgericht darüber entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (vgl. §§ 16, 17 NG; § 59 GVG).46 Streitigkeiten über das Bestehen und die Größe eines Erbrechts (Erbteils) und darüber, welche Haushaltsgegenstände nach § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB dem überlebenden Ehegatten zustehen, sowie Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Teilungsanordnungen, Vermächtnissen, Auflagen und über das Bestehen von Testamentsvollstreckungen werden auf der Grundlage von Klagen durch die Gerichte entschieden. Diese sind bei ihrer Entscheidung nicht an die vom Staatlichen Notariat im Erbscheinsverfahren vorgenommene Auslegung eines Testaments und an den Erbschein selbst gebunden.47 Sie sind auch nicht an einen Beschluß des Kreisgerichts gebunden, durch den gemäß § 59 GVG über eine im Erbscheinsverfahren erhobene Beschwerde endgültig entschieden worden war.48 Aufhebung der Erbengemeinschaft Allgemeine Voraussetzungen Steht der Nachlaß mehreren Erben zu, dann kann nach § 423 Abs. 1 ZGB jeder Erbe die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Es ist also grundsätzlich die Aufhebung von Erbengemeinschaften anzustreben. Die Art der Aufteilung des Nachlasses sollen die Erben -im gegenseitigen Einvernehmen festlegen (§423 Abs. 3 Satz 2 ZGB). In den meisten Fällen werden sie eine Erbauseinandersetzung vereinbaren. Die Erben sollten möglichst den gesamten Nachlaß teilen, wenn auch eine Erbauseinandersetzung über einzelne Nachlaßgegenstände nach § 425 Abs. 1 Satz 3 ZGB zulässig ist. Nach dieser Bestimmung kann der Antrag auf Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses durch das Staatliche Notariat auch für einen Teil davon gestellt werden. § 425 Abs. X Satz 3 ZGB ist über das notarielle Vermittlungsverfahren hinaus auch dann entsprechend anwendbar, wenn die Erbauseinandersetzung durch Einigung der Beteiligten oder im gerichtlichen Verfahren vorgenommen werden soll. Die beabsichtigte Beschränkung der Erbauseinandersetzung auf einen Teil des Nachlasses kann jedoch einen Rechtsmißbrauch darstellen und deshalb nach § 15 Abs. 2 ZGB unzulässig sein, wenn dadurch die Rechte von Miterben oder anderen Personen insbesondere Nachlaßgläubigern beeinträchtigt würden.49 Ein solcher Fall läge z. B. dann vor, wenn beabsichtigt wird, sämtliche zur Erbschaft gehörenden Ersparnisse und Bankguthaben aufzuteilen, so daß für die Instandsetzung eines reparaturbedürftigen Nachlaßgrundstücks, hinsichtlich dessen die Erbengemeinschaft vorerst bestehen bleiben soll, keine verfügbaren Geldmittel mehr zur Verfügung stehen würden. An die in einem Testament enthaltenen Teilungsanordnungen (vgl. § 371 Abs. I ZGB) sind die Erben grundsätzlich gebunden. Sie können jedoch im gegenseitigen Einvernehmen den Nachlaß auch abweichend davon verteilen. Zu beachten ist, daß eine Teilungsanordnung noch nicht den Übergang des Eigentums an einzelnen Nachlaßgegenständen auf bestimmte Erben oder Bedachte bewirkt. Das Alleineigentum des -betreffenden Erben an den in einer Teilungsanordnung genannten Gegenständen kann erst durch eine vertragliche Vereinbarung sämtlicher Miterben erworben werden, nämlich durch die Erbauseinandersetzung, bei der fehlende Willenserklärungen von Miterben durch ein Urteil (§ 129 ZPO) oder durch eine notarielle Entscheidung (§ 427 ZGB) ersetzt werden können.50 Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses durch das Staatliche Notariat Das Staatliche Notariat kann die Aufteilung des Nachlasses vermitteln und falls eine Einigung der Miterben scheitert über die Teilung der Erbschaft entscheiden (vgl. §§ 425 bis 427 ZGB i. V. m. §§ 34 bis 36 NG). Da es sich -bei diesem Verfahren nicht um einen Rechtsstreit handelt, stehen sich die Miterben wie auch die Beteiligten in allen anderen Notariatsangelegenheiten nicht als Prozeßparteien gegenüber.51 Nach § 425 Abs. I Satz 2 ZGB darf eine solche Vermittlung nur dann erfolgen, wenn ein zu-m Nachlaß gehörender Anteil am gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum unstreitig oder rechtskräftig fest-gestellt ist. In den meisten Fällen gehen die Beteiligten von der Regel des § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB aus und einigen sich dahin, daß das gemeinschaftliche eheliche Eigentum (ohne Berücksichtigung der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände) zur Hälfte zum Nachlaß des verstorbenen Ehepartners gehört und zur Hälfte dem überlebenden Ehegatten zusteht. Einigen sich jedoch der überlebende Ehegatte und die Erben nicht über die Größe der Anteile, dann kann eine Entscheidung nur vom Gericht nicht aber vom Staatlichen Notariat getroffen werden (vgl. § 365 Abs. 3 Satz 2 ZGB i. V. m. §39 Abs. 1 und 2 FGB). Es -ist deshalb nicht Aufgabe des Staatlichen Notariats, diese Anteile klarzustellen.52 53 Einigen sich die Miterben im Vermittlungsverfahren nicht, dann hat das Staatliche Notariat -gemäß § 427 ZGB -i. V. m. § 36 NG über die Aufteilung des Nachlasses zu beschließen. Dabei ist über sämtliche Nachlaßgegenstände (Grundstücke, rechtlich selbständige Gebäude, bewegliche Sachen, Forderungen und andere Rechte z. B. auch über AWG-Anteile), für die die Vermittlung beantragt war und über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden.58 Gegen den Beschluß des Staatlichen Notariats über die Aufteilung des Nachlasses kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde erhoben werden. Gibt ihr das Staatliche Notariat nicht statt, dann entscheidet das Kreisgericht endgültig (vgl. §§36 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 3, 17 NG; §59 GVG). Auch in solchen Verfahren stehen sich die Beteiligten nicht als Prozeßparteien gegenüber; es gibt somit auch keinen Beschwerdegegner.54 Aufhebung der Erbengemeinschaft durch das Gericht Durch die den Miterben eingeräumte Möglichkeilt, die Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses und eine Entscheidung darüber beim Staatlichen Notariat zu beantragen, wird der Gerichtsweg für die Aufhebung der Erbengemeinschaft nicht ausgeschlossen. Da es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 GVG handelt, kann der Nachlaß auch in einem gerichtlichen Verfahren aufgeteilt werden. Dabei sind die Grundsätze der staatlichen Bodenpolitik und die Rechtsvorschriften über die Kontrolle des Grundstücksverkehrs zu beachten (vgl. §§2841 ZGB). Wird die Aufhebung der Erbengemeinschaft mit einer Klage beantragt, ist § 41 Abs. 2 ZGB entsprechend anzuwenden.55 * Begehrt der Kläger die Aufhebung der Erbengemeinschaft sowohl an Grundstücken als auch an anderen Nachlaßgegenständen, ist zunächst durch Teilurteil (§ 77 Abs. 4 Satz 1 ZPO) dahin zu entscheiden, daß die Grundstücke gerichtlich zu verkaufen sind. Bis zur Beendigung des gerichtlichen Verkaufs ist das durch Klage eingeleitete Verfahren gemäß § 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO durch Beschluß zu unterbrechen. Nunmehr hat der Sekretär des Kreisgerichts den gerichtlichen Verkauf der Grundstücke entsprechend der VO über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude (Grundst-VollstrVO) vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 1) anzuordnen und durchzuführen. Der für die Grundstücke erzielte Erlös ist vom Sekretär für die Erbengemeinschaft beim Staatlichen Notariat zu hinterlegen (§ 26 Abs. 2, 1. Stabstrich GrundstVollstrVO). Danach hat die Zivilkammer des Kreisgerichts nach § 72 Abs. 1 ZPO die Fortsetzung des Verfahrens zu beschließen und durch Urteil den hinterlegten Verkaufserlös sowie die 45 Vgl. Ziff. 5.6.2. und 5.6.3. der Arbeitsordnung für die Staatlichen Notariate und das in Fußnote 36 genannte Urteil. 46 Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vgl. J. Knödel/ R. Krone, „Grundsatzbestimmungen und Verfahrensregelungen für das Staatliche Notariat“, NJ 1976, Heft 6, S. 165 ff.; G. Janke/ J. Knödel, „Zur Beschwerde in Notariatsangelegenheiten und zur Entscheidung von Erbstreitigkeiten“, NJ 1983, Heft 7, S. 273 ff., sowie die in diesen Beiträgen erwähnten Entscheidungen. 47 Vgl. das in Fußnote 36 genannte Urteil. 48 Vgl. OG, Urteil vom 10. November 1981 - 2 OZK 32/81 Das Urteü ist bei G. Janke/J. Knödel (a. a. O., S. 276, Fußnote 12) zitiert. 49 Vgl. das in Fußnote 36 genannte Urteil. 50 Vgl. Fragen und Antworten in: NJ 1982, Heft 1, S. 32. 51 Vgl. KrG Altenburg, Beschluß vom 15. Juli 1981 1301 R146/81 - 50-1-81 - (NJ 1982, Heft 9, S. 428) ; BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 28. Mai 1982 - BZK 8/82 - (NJ 1982, Heft 12, S. 564). 52 Vgl. G. Janke, Anmerkung zum Beschluß des KrG Altenburg in NJ 1982, Heft 9, S. 429. 53 Vgl. Staatliches Notariat Pirna, Beschluß vom 28. Juni 1976 50 1 76 (NJ 1976, Heft 21, S. 657), sowie Fragen und Antworten in NJ 1979, Heft 5, S. 224. 54 Zum Beschwerdeverfahren vgl. im einzelnen J. Knodel/R. Krone, a. a. O., insbes. S. 166, linke Spalte unten; G. Janke/J. Knödel, a. a. O.; BG Suhl, Urteil vom 24. August 1984 - BZK 1/84 mit Anmerkung von G. Janke (NJ 1985, Heft 7, S. 296). 55 Vgl. OG, Urteil vom 17. Februar 1984 2 OZK 4/84 (OG-Infor- mationen 1984, Nr. 5, S. 55).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 488 (NJ DDR 1985, S. 488) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 488 (NJ DDR 1985, S. 488)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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