Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 485

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 485 (NJ DDR 1985, S. 485); Neue Justiz 12/85 485 den Stadt- und Gemeindeordnungen geregelten Fragen wie die Ordnung und Sauberkeit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die Beseitigung von Siedlungsabfall; die Tierhaltung und den Lärmschutz. So wird in Stadt- und Gemeindeordnungen in der Regel festgelegt, daß für die Zeit von 22 bis 6 Uhr vermeidbarer Lärm unterlassen werden soll. Diese Regelung hat auch in vielen Hausordnungen Eingang gefunden. Eine solche Übereinstimmung besteht z. B. auch hinsichtlich der nicht zulässigen Haltung landwirtschaftlicher Zucht- und Nutztiere in Wohnungen bzw. anderen Räumlichkeiten des Wohnhauses oder in der Gewährleistung der Beleuchtung des Treppenhauses und der Hausflure. Diese Bezugspunkte widerspiegeln sich bereits in einer Reihe von Hausordnungen, weil Vermieter und Mieter bei deren Ausarbeitung die Vorschriften der Stadt- bzw. Ge-meindeordnungen berücksichtigt haben. Bis liegt im Interesse der konsequenten Durchsetzung der Stadt- bzw. Gemeindeordnungen, daß Hausordnungen, die diesen örtlichen Vorschriften nicht entsprechen bzw. sie nicht ausreichend beachten, verändert werden. Denn klare, die Rechte und Pflichten allseitig aufzeigende Hausordnungen bieten nicht nur eine größere Gewähr für die Gesetzlichkeit in den Mietbeziehungen, sondern können zugleich dazu beitragen, Verletzungen von Stadtordnungen und u. U. von Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten vorzubeugen. In diesem Zusammenhang ist die von W.Surkau dargestellte Anwendbarkeit von Ordnungsstrafbestimmungen bei der Verletzung von Stadtordnungen4 m. E. weitergehend auch für bestimmte Pflichtverletzungen in den Mietverhältnissen beachtenswert. So ist das Abstellen von Sperrmüll neben Müllbehältnissen durch Mieter ein Verstoß gegen ein entsprechendes Verbot in der Hausordnung und damit also eine zivilrechtliche Pflichtverletzung. Zugleich aber ist es nach Festlegungen in den meisten Stadtordnungen gemäß §§ 10 Abs. 4, 16 Abs. 2 Ziff. 4 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz (LKG) Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339) eine Ordnungswidrigkeit. In solchen Fällen sollte der Vermieter zunächst auf die Beseitigung des Sperrmülls durch den Mieter hinwirken und, wenn der Mieter dieser Forderung nicht nachkommt, den Sperrmüll auf Kosten des Mieters entfernen. Der Vermieter sollte aber zugleich in notwendigen Fällen besonders bei umfangreicher oder wiederholter unzulässiger Abstellung von Sperrmüll beim Ordnungsstrafbefugten die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens anregen. Insgesamt kann aus Untersuchungen zur Wirksamkeit der Hausordnungen das vom Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer der DDR gewonnene Ergebnis bestätigt werden, daß es wenig Probleme bei der Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit gibt, wenn Hausgemeinschaftsleitungen ordnungsbewußt handeln und ein reges gesellschaftliches Leben herrscht.5 Dort gibt es meist auch eindeutige Hausordnungen und nur sehen Verstöße gegen sie. Es muß aber klargestellt sein, daß Hausordnungen mietvertragliche Vereinbarungen sind und bleiben müssen. Vereinzelten Vorstellungen, die Hausordnungen mit über diesen mietvertraglichen Bezugspunkt hinausgehenden Fragen von Ordnung und Sicherheit zu belasten und sie gewissermaßen als allgemeines Wettbewerbsinstrument zu handhaben, ist daher entgegenzutreten. Es geht allein darum, die Hausordnung in dem von § 106 ZGB abgesteckten Rahmen noch zielgerichteter im Kampf der Wohngebiete für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu nutzen. In diesem Rahmen sind die Hausgemeinschaften als maßgebende gesellschaftliche Kräfte durch die Wohnbezirksausschüsse der Nationalen Front noch stärker zu mobilisieren.6 Ordnung und Sicherheit im Wohnhaus werden wesentlich vom Niveau und von der Durchsetzung der Hausordnung bestimmt. Das belegen auch Untersuchungen, die zwar aus kriminologischer Sicht geführt wurden, bei denen sich aber zivil-rechtlich relevante Handlungsweisen gleichzeitig als wichtige Faktoren von Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Wohnhaus und Wohngebiet herauskristallisierten.7 Danach sind neben Eigentumsdelikten Lärmbelästigungen und sonstige Formen der Nichteinhaltung der Hausordnungen ein Schwerpunkt von Rechts- und Disziplinverletzungen im Wohngebiet und innerhalb der Wohnhäuser. Hinzu kommt, daß Verletzungen von Pflichten aus der Hausordnung (z. B. Nichtverschließen von Haus- und Kellertüren, mangelhafte Hausbeleuchtung) vielfach im Bedingungsgefüge der Kriminalität in den Wohngebieten eine Rolle spielen. Das macht deutlich, daß die Forderung nach inhaltlich fundierten Hausordnungen über die mietrechtlichen Beziehungen hinausgehende gesellschaftliche Bedeutung hat. Ehrendoktorwürde für Prof. Dr. Zdenek Ceska Der Wissenschaftliche Rat der Humboldt-Universität zu Berlin verlieh am 24. Oktober 1985 Prof. Dr. sc. Zdenek Ceska, Korrespondierendes Mitglied der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften und Rektor der Karls-Universität Prag, die Würde eines Doktors der Rechtswissenschaft ehrenhalber. Diese Ehrung gilt einem hervorragenden Juristen, der in Theorie und Praxis Wesentliches zur Entwicklung des sozialistischen Staates und Rechts geleistet hat und als Hochschullehrer höchste Anerkennung genießt. Zdenek Ceska ist einer der bedeutendsten Repräsentanten der Zivilprozeßrechtswissenschaft der CSSR. Er hat, insbesondere durch eine Vielzahl von Publikationen, maßgeblich zur Herausbildung und Weiterentwicklung der sozialistischen Prozeßrechtsprinzipien sowie zur wissenschaftlichen Fundierung der Organisation und Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen beigetragen. Seiner Feder entstammen Arbeiten zu fast allen zivilverfahrensrechtlichen Aspekten, zum Erkenntnisverfahren erster und zweiter Instanz wie zum Vollstreckungsverfahren. Mit seinen Untersuchungen zu grundsätzlichen Problemen des gerichtlichen Verfahrens hat er Anregungen für die Gesetzgebung und die Rechtsprechung in der CSSR gegeben und geholfen, die Richtung vieler wissenschaftlicher Einzeluntersuchungen zu bestimmen. Er ist Mitautor von Lehrbüchern des Zivilprozeßrechts sowie von Kommentaren zur Zivilprozeßordnung der CSSR. über den Gegenstand des Zivilprozeßrechts hinaus hat Zdenek Ceska sich in seinen wissenschaftlichen Arbeiten den wechselseitigen Beziehungen zwischen materiellem Zivilrecht und Zivilverfahrensrechts sowie Grundfragen der allgemeinen Theorie des Staates und des Rechts zugewandt. So hat er sich u. a. mit Problemen der Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und der Entfaltung des sozialistischen Rechtsbewußtseins beschäftigt. Die Breite und Tiefe seines Wissens machen Zdenek Ceska über die Grenzen der CSSR hinaus zu einem begehrten Partner wissenschaftlicher Zusammenarbeit. Er wirkte u. a. an dem dreibändigen Werk über den Zivilprozeß der RGW-Mitgliedsländer mit und hat sich an zahlreichen wissenschaftlichen Veranstaltungen internationalen Charakters mit Beiträgen beteiligt. Als politisch engagierter Wissenschaftler übt Zdenek Ceska eine Reihe bedeutender gesellschaftlicher und staatlicher Funktionen aus. Er ist Mitglied des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei, Vorsitzender des Verfassungsund Rechtsausschusses der Föderativen Versammlung der CSSR, Mitglied des Weltfriedensrates und Vizepräsident der Internationalen Assoziation der Universitäten. Als Rektor der Karls-Universität Prag hat er großen Anteil an der Entwicklung der fruchtbaren Zusammenarbeit mit der Humboldt-Universität Berlin. Inhalt von Hausordnungen Inhaltlich gut ausgestaltete Hausordnungen i. S. des § 106 ZGB bestehen bereits in verschiedenen VEBs KWV/GW, in AWGs und auch in privaten Wohngrundstücken. Andererseits gibt es vielfach noch Unzulänglichkeiten bei der Verwirklichung des § 106 ZGB. Verbreitet ist immer noch, daß die Hausordnung das auf der Rückseite älterer Vordrucke von 4 Vgl. W. Surkau, „Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts bei Verletzung von Stadtordnungen“, NJ 1984, Heft 9, S. 358 f. 5 Vgl. E. Poppe, „Ordnungswidrigkeitsrecht auf breiter demokratischer Basis an wenden“, in: Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, Schriftenreihe „Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse“, Heft 3/1983, S. 13. Auf die nutzbringende Verbindung der Hausordnung mit Festlegungen der Stadt- und Gemeindeordnungen verweist auch W. Strasberg („Ökonomie und Fragen der Verwirklichung des Zivilgesetzbuches“, Staat und Recht 1984, Heft 10, S. 816). 6 Vgl. G. Lehmann/H.-J. Schulz, Ordnung und Sicherheit im sozialistischen Wettbewerb, Berlin 1975, S. 32. In diesem Sinn hat sich auch der Ntionalrat der Nationalen Front der DDR schon mehrfach geäußert (vgl. G. Opitz, „Die Mithilfe der Ausschüsse der Nationalen Front bei der Verwirklichung der sozialistischen Wohnungspolitik“, NJ 1980, Heft 9, S. 419; W. Klrchhoff, „Nationale Front und sozialistische Gesetzlichkeit“, NJ 1981, Heft 5, S. 197; „Bürgersinn und Bürgerinitiative zum Nutzen aller [Interview mit G. Opitz]“, NJ 1982, Heft 4, S. 167). Gute Erfahrungen, wie Wohnbezirksausschüsse der Nationalen Front sich auch der Durchsetzung von Hausordnungen zuwenden, gibt es schon in vielen Städten und Gemeinden. Hier sei z. B. auf Aktivitäten in Leipzig verwiesen (vgl. E. Gruhne, „Die Arbeit der Sicherheitsaktive in Neubaugebieten“, NJ 1981, Heft 10, S. 469; H. Schulz, „Aktivs für Ordnung und Sicherheit in den Wohngebieten der Stadt Leipzig“, NJ 1985, Heft 7, S. 281). 7 Vgl. F. Klimesch, Zu einigen SChwerpunkterschelnungen der Kriminalität in den städtischen Wohngebieten und zu den vorbeugenden Wirkungsmöglichkeiten der Wohnbezirksausschüsse der Nationalen Front der DDR, der Aktive „Ordnung und Sicherheit“ bei den Wohnbezirksausschüssen sowie der Hausgemeinschaften und ihrer Leitungen, Diss. A, Potsdam-Babelsberg 1982, S. 135 und Anlagen 1 bis 3.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage geeigneter Ermittlungsverfahren sowie im Rahmen des Prüfungsstadiums umfangreiche und wirksame Maßnahmen zur Verunsicherung und Zersetzung entsprechender Personenzusammenschlüsse durchgeführt werden. Es ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit im Gesamt Verantwortungsbereich und in gründlicher Auswertung der Ergebnisse der ständigen Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den geplant und realisiert wird.

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