Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 483 (NJ DDR 1985, S. 483); Neue Justiz 12/85 483 sundheit der Bürger, ihr Eigentum und sonstige verfassungsmäßig garantierte Rechte durch Straftaten und andere Rechtsverletzungen beeinträchtigt werden. Damit tragen die Gerichte zur weiteren Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zu den Justiz- und Sicherheitsorganen des sozialistischen Staates bei und fördern zugleich die Bereitschaft der Bürger, den Karilpf der Staatsorgane gegen Verletzungen der Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit zu unterstützen. In diesem Sinne hat das Oberste Gericht in seiner 17. Plenartagung am 25. September 1980 u. a. die Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung eingeschätzt.20 Seine 5. Plenartagung am 30. Juni 1983 war der Analyse der Rechtsprechung insbesondere bei Rowdytum und vorsätzlicher Körperverletzung gewidmet.21 Das Oberste Gericht hat darauf orientiert, Bürger, die sich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einsetzen, vor jeglichen Angriffen wirksam zu schützen. Dazu gehört, daß die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) strikt verwirklicht wird. Den Rechten der durch Straftaten geschädigten Bürger ist noch größere Aufmerksamkeit zuzuwenden das ist eine wichtige Maßnahme zur Durchsetzung der Staatsautorität. So haben die Gerichte die Geschädigten bei der Stellung von Schadenersatzanträgen, insbesondere zum Ausgleichsanspruch bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB), zu beraten und ihnen die einzelnen Rechte zu erläutern (z. B. zur Höhe des Anspruchs, zum Nachweis erforderlicher Belege, zu Verzugszinsen u. a. m.) Verwirklichung der Grundrechte der Bürger in der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsprechung Auch mit der Rechtsprechung auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts tragen die Gerichte zum Schutz und zur Verwirklichung der verfassungsrechtlich garantierten Rechte und Freiheiten der Bürger bei. Aus Raumgründen beschränke ich mich hier auf die Plenartagungen des Obersten Gerichts zur Durchsetzung des Arbeitsgesetzbuchs sowie zu Problemen des Wohnungsmäetrechts. - . 1. Die wesentlichste Bedingung für diie Freiheit und Würde der Persönlichkeit ist das Grundrecht auf gesicherte Arbeit, frei von jeglicher Ausbeutung. Artikel 24 der Verfassung gestaltet dieses grundlegende sozialistische Menschenrecht als Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation aus. Das AGB, in dem das Grundrecht auf Arbeit konkretisiert wird, gewährleistet eine hohe Rechtssicherheit von der Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses an und orientiert auf ununterbrochene Beschäftigung der Werktätigen und rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens. Bereits auf seiner 11. Plenartagung am 15. März 1979 beschäftigte sich das Oberste Gericht mit der Anwendung des AGB in der Rechtsprechung als Beitrag zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Sozialpolitik in ihrer Einheit.22 Die Gerichte wurden u. a. darauf hingewiesen, daß bei Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung durch einen Überleitungsvertrag der nahtlose Übergang der Werktätigen in einen anderen Betrieb und die Aufnahme einer zumutbaren neuen Tätigkeit zu sichern ist. Speziell mit dem Beitrag der Arbeitsrechtsprechung zur effektiven Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens befaßte sich die 3. Plenartagung des Obersten Gerichts am 24. Juni 1982.23 Es wurde die Aufgabe der Gerichte unterstrichen, mit der Rechtsprechung und in Auswertung arbeitsrechtlicher Verfahren das humanistische Anliegen der sozialistischen Rationalisierung zu unterstützen, nämlich bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen und die Effektivität und Qualität der Arbeit sowie die verantwortungsbewußte Haltung jedes Werktätigen zu erhöhen. Dazu müssen die Werktätigen auf alle Rationalisierungsmaßnahmen gründlich und vor allem rechtzeitig vorbereitet werden. Gleichzeitig müssen die Gewerkschaften als Interessenvertreter der Werktätigen ihre Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte wahrnehmen. Anknüpfend an diese beiden Beratungen des Plenums, widmete sich das Oberste Gericht auf seiner 9. Plenartagung am 11. Oktober 1984 dem Thema „Der Beitrag der Arbeitsrechtsprechung zur Verwirklichung der ökonomischen Strategie der 80er Jahre“.24 Das Plenum wies auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen steigender Arbeitsproduktivität, wachsender sozialer Geborgenheit der Werktätigen und umfassender rechtlicher Sicherheit bei der Nutzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts Mn. Es machte sichtbar, daß die Gerichte ihrer Verantwortung bei der Unterstützung der ökonomischen Leistungsentwicklung in Verbindung mit der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen gut, gerecht werden und damit ihren Beitrag zur Realisierung des Grundrechts auf Arbeit leisten. Die drei Plenartagungen des Obersten Gerichts zu Fragen des Arbeitsrechts verdeutlichen zugleich, daß in der DDR die Verpflichtung der Teilnehmerstaaten aus Art. 7 der Internationalen Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 196625 erfüllt ist, wonach jedem Bürger das Recht auf gerechte und günstige, insbesondere sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten ist Das Oberste Gericht beschäftigte sich in Verwirklichung des Grundrechts auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft (Art. 35 der Verfassung) auch mehrfach mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Betrieben. Ebenso widmete es sich auf der Grundlage der Art. 44 und 45 der Verfassung Fragen der Gewährleistung gewerkschaftlicher Mitwirkungsrechte. Aus seiner neueren Rechtsprechung führe ich hier lediglich folgende zwei Beispiele an: Das Urteil vom 7. Juni 1984 2 OSK 15/84 (NJ 1984, Heft 9, S. 381) arbeitet die Verantwortung leitender Mitarbeiter für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes heraus, und im Urteil vom 5. Juli 1984 2 OSK 16/84 (OG-Informationen 1984, Nr. 5, 'S. 41) wird zu der Frage Stellung genommen, wann Arbeitsschutzverantwortliche den Werktätigen Hinweise bzw. Anweisungen zum arbeitsschutzgerechten Verhalten zu geben haben. Im Urteil vom 2. September 1983 OAK 24/83 (NJ 1983, Heft 11, S. 464) wird der Rechtssatz aufgestellt: Eine Kündigung durch den Betrieb, die ohne Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung ausgesprochen wurde, ist im Einspruchsverfahren ohne weitere Sachaufklärung für rechtsunwirksam zu erklären. 2. Im Komplex der sozialökonomischen Grundrechte nimmt das Recht auf Wohnraum einen bedeutenden Platz ein. Artikel 37 der Verfassung verpflichtet den Staat, das Recht eines jeden Bürgers auf Wohnraum für sich und seine Familie entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen zu verwirklichen. Diese Aufgabe wird auch durch die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wohnungsmietrechts wahrgenommen, die sich damit zugleich in die Durchführung des Wohnungsbauprogramms in der Einheit von Neubau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung der Wohnsubstanz einordnet. Speziell den Aufgaben der Gerichte zur Unterstützung der sozialistischen Wohnungspolitik und zur Verwirklichung des Grundrechts auf Wohnraum wandte sich das Oberste Gericht in seiner 16. Plenartagung am 18. Juni 1980 zu.26 Der Bericht des Präsidiums an das Plenum sowie eine Reihe von Urteilen des Obersten Gerichts betreffen u. a. den Kündigungsschutz des Mieters und die strikte Wahrung seines Rechts, daß die Aufhebung des Mietverhältnisses nur durch das Gericht und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist. Andere Entscheidungen zeigen, wie bei Modernisierungsar-beiten in Wohnungen die Rechte und gerechtfertigten Interessen der Mieter auch der übrigen Mieter des Hauses zu wahren sind, oder beschäftigen sich mit Wohnungstauschverträgen, die für die gerechte Wohnraumverteilung größere Bedeutung gewonnen haben. Daß Wohnungsräumungen nur in Übereinstimmung mit Maßnahmen der staatlichen Wohnraumlenkung und nicht ohne Ersatzwohnraum durchgeführt werden können, ist selbstverständlich. * Die vorstehend genannten Leitungsmaßnahmen des Obersten Gerichts und die Beispiele aus der Rechtsprechung stellen nur eine kleine Auswahl dessen dar, was die Gerichte zur Verwirklichung der Grundrechte der Bürger leisten. Sie machen jedoch deutlich, daß unsere Justizorgane als Teil der einheitlichen sozialistischen Staatsgewalt mit ihren spezifischen Mitteln dazu beitragen, die Grund- und Menschenrechte auch juristisch zu garantieren, Damit ordnen sie sich insbesondere in Vorbereitung auf den XI. Parteitag der SED in die große Aufgabe ein, das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen der Partei der Arbeiterklasse und dem Volk der DDR weiter zu vertiefen. 20 Vgl. OG-Informationen 1980, Nr. 6, S. 2 ff. 21 Vgl. OG-Informationen 1983, Nr. 4, S. 3 ff. 22 Vgl. OG-Informationen 1979, Nr. 3, S. 3 ff.; W. Strasberg in NJ 1979, Heft 5, S. 200 ff. 23 Vgl. OG-Informationen 1982, Nr. 4, S. 3 ff.; W. Strasberg in NJ 1982, Heft 8, S. 340 ff. 24 Vgl. OG-Informationen 1984, Nr. 5, S. 3 ff.; W. Strasberg in NJ 1984, Heft 12, S. 476 ff. 25 GBl. H 1974 Nr. 7 S. 106. 26 Vgl. OG-Informationen 1980, Nr. 4, S. 12 ff. bzw. NJ 1980, Heft 8, S. 343 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung vom Information des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer ständigen objektiven Obersicht über den konkreten Qualifikationsstand und die Fähigkeiten der Untersuchungsführer eine zielgerichtete und planmäßige Kaderentwicklung zu organisieren, die Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der Gesetzq der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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