Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 481 (NJ DDR 1985, S. 481); Neue Justiz 12/85 481 ren selbst. Wenn ich von der Rolle der Justiz bei der Realisierung der Menschenrechte spreche, so hat dies nichts mit der der bürgerlichen Menschenrechtskonzeption eigenen Überbetonung gerichtlicher Verfahren zu tun. B. Graefrath/ G. Tautz heben mit Recht hervor, daß in der DDR „die Justiz Teil der einheitlichen Staatsgewalt (ist), die als Ganzes die Durchsetzung der Grundrechte zu gewährleisten hat“.7 Auch aus der Sicht der gerichtlichen Tätigkeit verstehen wir die Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte als eine komplexe Aufgabe zur Sicherung und weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse, die die Grundbedingung für eine umfassende Realisierung der Rechte jedes einzelnen sind. Sicherung des Rechts auf Leben in Frieden konsequente Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Man kann nicht über Menschenrechte und ihre Verwirklichung sprechen, ohne von der Grundfrage der Gegenwart auszugehen: das ist die Sicherung des Rechts auf Leben 'in Frieden als wichtigstes Menschenrecht. In der DDR wie in den anderen sozialistischen Ländern ist die Sicherung des Friedens Staatsdoktrin. Die Verfassung der DDR erklärt in der Präambel sowie in Art. 4, 6, 7, 8, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 und 23 die Sicherung des Friedens zum verbindlichen Handlungsprinzip. Die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen sind gemäß Art. 91 der Verfassung unmittelbar geltendes Recht; solche Verbrechen unterliegen nicht der Verjährung. „ Angesichts des von den aggressivsten Kräften des Imperialismus betriebenen Kurses der Konfrontation und Hochrüstung, angesichts der globalen Gefahr des „Sternenkriegs“ -Konzepts ist hervorzuheben, daß die strikte Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechen im Interesse des Friedens und der Zukunft der Menschheit liegt. In Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der DDR hat die Rechtsprechung durch die konsequente und gerechte Bestrafung von Kriegsverbrechern und Verbrechern gegen die Menschlichkeit einen spezifischen Beitrag zur Erhaltung des Friedens geleistet. Von 1945 bis Ende Dezember 1984 wurden auf dem Territorium der DDR insgesamt 12 873 Kriegsverbrecher und Verbrecher gegen die Menschlichkeit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Bereits 'im Jahre 1963 hatte das Oberste Gericht im Urteil gegen Globke den Grundsatz ausgesprochen, daß die Tatbestände des Art. 6 des Londoner IMT-Statuts Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit als geltendes Recht unmittelbar anzuwenden sind.8 Diesen Grundsatz hat es im Urteil gegen den KZ-Arzt Fischer bekräftigt, wobei es hervorhob, daß sich die vom IMT-Statut erfaßten völkerrechtlichen Massenverbrechen hinsichtlich ihres Charakters, ihrer Begehungsweise als staatlich geplante und organisierte Massenverbrechen und hinsichtlich ihres Ausmaßes prinzipiell von allen anderen Straftaten unterscheiden.9 Und mit dem Strafverfahren gegen den ehemaligen SS-Obersturmführer Barth, einen der Mörder von Oradour, haben das Stadtgericht Berlin und das Oberste Gericht erneut dokumentiert, daß unsere Justizorgane konsequent den ihnen durch das Völkerrecht und das Strafrecht der DDR erteilten Auftrag verwirklichen, Kriegsverbrecher und Verbrecher gegen die Menschlichkeit ihrer gerechten Strafe zuzuführen.10 Verwirklichung der Menschenrechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Als Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen und Vertragsstaat der Menschenrechtskonventionen bekennt sich die DDR zum Menschenrechtskonzept der UNO und sorgt über ihre zuständigen Staatsorgane dafür, daß Rechtsordnung, Gesetzgebung und Rechtsverwirklichung den Anforderungen des Völkerrechts entsprechen. Dabei sind die auf ein Leben in Frieden, auf Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts und auf Entfaltung der Persönlichkeit gerichteten Menschenrechte aus den beiden UN-Menschenrechtskonventionen von 1966 inhaltlich mit den verfassungsmäßigen Grundrechten der Bürger der DDR identisch. Letztere sind jedoch umfassender als die in den UN-Konventionen geregelten Rechte, und vor allem sind sie durch die sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse politisch und ökonomisch garantiert. Darüber hinaus enthält die Verfassung der DDR weitergehende und neue Grundrechte, als das Völkerrecht fordert man denke nur an die Freiheit von Ausbeutung des Menschen durch den Menschen und an die Schaffung des Volkseigentums als Lebensgrundlage unseres Volkes (Art. 2 Abs. 3) oder an die weitreichenden Rechte der Bürger auf Mitbestimmung und Mitgestaltung (Art. 21). Man kann insgesamt feststellen, „daß die Menschenrechte des demokratischen Völkerrechts in den sozialistischen Grundrechten im Sinne einer historisch höheren Qualität aufgehoben sind“.11 Die Verwirklichung der Menschenrechte setzt die strikte Achtung der Souveränität und Gleichberechtigung aller Staaten, die Achtung des Prinzips der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten und die konsequente Einhaltung völkerrechtlicher Verträge voraus. Wir weisen deshalb entschieden die Versuche westlicher Regierungen und Massenmedien zurück, diese Prinzipien gegenüber sozialistischen Staaten unter Verleumdungen zu durchbrechen und gleichzeitig massenhafte und systematische Menschenrechtsverletzungen in den Ländern des Kapitals zu leugnen oder zu bagatellisieren. Wir sagen klar und unmißverständlich, daß der Schutz der Menschenrechte die Respektierung der staatlichen Integrität der DDR einschließlich ihres Staatsangehörigkeitsrechts umfaßt. In der Rechtsprechung der Gerichte werden solche Handlungen wie die permanente Verletzung des Transitabkommens mit der BRD und der staatsfeindliche Menschenhandel entsprechend charakterisiert und geahndet. Leitung der Rechtsprechung Garantie für die Verwirklichung der Grundrechte Neben der Tatsache, daß sich die gesamte Rechtsprechung auf Gesetze und andere Rechtsvorschriften gründet, die höchsten internationalen Ansprüchen genügen bzw. sie übertreffen, kommt auch den juristischen Garantien in der Tätigkeit der Gerichte prinzipielle Bedeutung für die Sicherung der Gesetzlichkeit in der Rechtspflege zu: ich meine z. B. die verfassungsrechtlich verankerte Wählbarkeit und Abberufbarkeit der Richter (Art. 95), die Verantwortlichkeit des Obersten Gerichts gegenüber der Volkskammer und dem Staatsrat (Art. 93 Abs. 3) sowie die Verpflichtung der Richter der Bezirksgerichte gegenüber den Bezirkstagen und der Kreisgerichte gegenüber den Kreistagen, über die Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung Bericht zu erstatten (§§ 38 Abs. 2, 56 Abs. 3 GöV; § 17 Abs. 2 GVG). Dieses System spiegelt auch eine hohe Qualität der innerstaatlichen Rechtsanwendung bei der Gewährleistung der Grundrechte der Bürger wider, soweit ihre Umsetzung in die Kompetenz der Gerichte fällt. Beispielsweise erstattet das Oberste Gericht dem Staatsrat der DDR kontinuierlich Berichte über Erfahrungen und Ergebnisse bei der Leitung der Rechtsprechung und der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie über die Bearbeitung der an das Oberste Gericht gerichteten Eingaben der Bürger. Die verfassungsmäßig verankerte Leitung der Rechtsprechung aller Gerichte durch das Oberste Gericht als höchstes Organ der Rechtsprechung (Art. 93) ist selbst eine bedeutsame Garantie für die Gesetzlichkeit, Gerechtigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung durch alle Gerichte bei der Erfüllung der in § 3 GVG festgelegten grundlegenden politischen Aufgaben der Rechtsprechung. Hierzu dienen dem Obersten Gericht das Recht seines Plenums, Richtlinien zur Anwendung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften mit verbindlicher Wirkung für alle Gerichte zu erlassen (§ 39 Abs. 1 GVG), und das Recht seines Präsidiums, zwischen den Tagungen des Plenums ebenso verbindliche Beschlüsse zu fassen (§ 40 Abs. 1, 3. Stabstrich GVG). Eine große Rolle spielt auch das Recht des Präsidenten des Obersten Gerichts, die Kassation rechtskräftiger 'Entscheidungen zu beantragen (§ 37 Abs. 1, 3. Stabstrich GVG; § 312 StPO; § 160 ZPO). Welche Bedeutung die Bürger dem Kassationsantragsrecht beimessen, Wird z. B. daran deutlich, daß im Jahre 1984 rund 3 400 Eingaben beim Präsidenten anregten, die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen zu beantragen. Auch darin widerspiegelt sich 7 B. Graefrath/G. Tautz, „Umfassend garantierte und verwirklichte Menschenrechte historische Errungenschaft und unverzichtbares Element der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung“, Staat und Recht 1985, Heft 5, S. 375 ff. (S. 379). 8 OG, Urteil vom 23. Juli 1963 - 1 Zst (I) 1/63 - (NJ 1963, Heft 15, S. 507). 9 OG, Urteil vom 25. März 1966 - 1 Zst (I) 1/66 - (NJ 1966, Heft 7, S. 203). 10 Stadtgericht Berlin, Urteil vom 7. Juni 1983 - BS 11/83 - (NJ 1983, Heft 10, S. 396); OG, Urteil vom 10. August 1983 - 1 OSB 35/83 -(NJ 1983, Heft 10, S. 400). 11 Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, a. a. O., S. 214.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Aufdeckung, vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie in der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Arbeit mit. Diese Arbeit mit ist vor allem zu nutzen, um weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung der Pläne und Absichten Staatssicherheit ,seiner Struktur, Maßnahmen, Methoden und Mittel zur Aufklärung und Abwehr aller feindlichen Angriffe, besonders der dazu tätigen inoffiziellen Kräfte im Operationsgebiet und in der eine Lähmung, Irreführung, Desinformation und Verunsicherung Staatssicherheit , besonders jedoch politische Fehlentscheidungen von Partei und Regierung durch falsche Informationstätigkeit unseres Organs zu erreichen.

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