Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 473 (NJ DDR 1985, S. 473); Neue Justiz 11/85 473 Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (Vergehen gemäß § 114 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Gesetzesverletzung gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Durch den Kassationsantrag werden die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht angegriffen. Der Senat hatte deshalb vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt das Gesetz durch fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten. Das Kreisgericht ging davon aus, daß der Angeklagte am 27. August 1984 als Verantwortlicher für den Seil Wechsel fungierte und es deshalb seine Aufgabe gewesen sei, die Koordinierung der Tätigkeit zwischen den auf der Hauptkatze und den auf dem Hüttenflur arbeitenden Werktätigen vorzunehmen und den Gefahrenbereich auf dem Hüttenflur abzusperren. Auf Grund der unterlassenen Absperrung sei es zu dem Unfall gekommen. Das Kreisgericht setzte sich dabei nicht mit der Frage auseinander, welche spezifischen Pflichten dem Angeklagten in der Funktion als Verantwortlicher für den Seil Wechsel in der konkreten Situation oblagen. Es hätte anhand der festgestellten Fakten erkennen müssen, daß es sich bei dem Seilwechsel um eine Instandhaltungsarbeit handelte, an der mehrere Werktätige beteiligt waren, und der zuständige leitende Mitarbeiter (Meister B.) deshalb einen Verantwortlichen einzusetzen hatte (Ziff. 5.4. der TGL 30104 Allgemeine Feststellungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz und zum arbeitsschutz- und brandschutzgerechten Verhalten verbindlich ab 1. Juli 1979). Wird ein Werktätiger ohne Leitungsfunktion als Verantwortlicher in diesem Sinne eingesetzt, läßt sich daraus nicht ableiten, daß er nunmehr für den konkreten Teil des Kollektivs und die von diesem durchzuführenden Arbeiten leitender Mitarbeiter geworden ist. Vielmehr ist dieser Werktätige, sofern er nicht ausnahmsweise durch die entsprechend der betrieblichen Arbeitsordnung dazu berechtigten Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben betraut wurde, für die speziellen arbeitsorganisatorischen Fragen verantwortlich. Damit steht ihm grundsätzlich auch keine Weisungs- und Kontrollbefugnis gegenüber den beteiligten Werktätigen zu, es sei denn, daß ihm eine solche Befugnis ausdrücklich eingeräumt war (Ziff. 4 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 NJ 1978, Heft 10, S. 448). Dem Angeklagten war eine Weisungsund Kontrollfunktion nicht übertragen worden. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß ein Werktätiger nicht allein deshalb leitender Mitarbeiter wird, weil er bei bestimmten Arbeiten für einen Teil der Brigade arbeitsorganisatorische Aufgaben zu lösen hat (vgl. u. a. OG, Urteil vom 25. November 1982 2 OSB 20/82).: Der Angeklagte war beim Seilwechsel am 27. August 1984 Werktätiger ohne Leitungsfunktion und nicht leitender Mitarbeiter. Daraus ergibt sich, daß er nicht Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes war und damit auch nicht Subjekt einer Straftat nach § 193 StGB sein konnte, wie das vom Kreisgericht im Ergebnis auch richtig erkannt wurde. Das Kreisgericht stellte fehlerhaft fest, daß es die Aufgabe des Angeklagten gewesen sei, die Absperrung des Gefahrenbereichs vorzunehmen, d. h. dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zum Hüttenflur abgesperrt wird. Diese Pflicht leitete das Kreisgericht aus § 80 Abs. 1 AGB her. Wie dargelegt, ist ein Verantwortlicher nach Ziff. 5.7. der TGL 30104 in der Regel aber ein Werktätiger ohne Leitungsfunktion und daher nicht für die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich. In Ziff. 4.4. der TGL 30350/14 vom Dezember 1977 (Hebezeuge Arbeitsschutzgerechtes Verhalten bei der Bedienung und Instandhaltung ) ist u. a. festgelegt, daß bei Instandsetzungsarbeiten, in deren Verlauf ein Herabfallen von Ge- genständen nicht ausgeschlossen werden kann, der Arbeitsbereich unterhalb des Hebezeugs abzusperren ist. Der Angeklagte wäre für eine entsprechende Absperrung nur dann verantwortlich gewesen, wenn ihm der Zeuge B. dies als konkrete Arbeitsjiufgabe übertragen hätte. Aus den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, daß ihm ein solcher Auftrag nicht übertragen worden ist. Aus der Übertragung arbeitsorganisatoriseher Aufgaben lassen sich derartige über die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (§ 80 Abs. 1 AGB) hinausgehende Pflichten zur Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht herleiten. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte auch den Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB nicht erfüllte. Er hätte gemäß § 244 StPO freigesprochen werden müssen. Aus den dargelegten Gründen war entsprechend dem Kassationsantrag und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR das kreisgerichtliche Urteil im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Der Angeklagte war in Selbstentscheidung freizusprechen. § 196 Abs. 1 und 2 StGB; § 12 Abs. I StVO. 1. Die Sichtfahrregel, die es dem Fahrzeugführer gebietet, die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er das Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke anbalten kann, erfährt auf schmalen Fahrbahnen, die ein ungehindertes Begegnen nicht zulassen oder erheblich erschweren, eine dieser Besonderheit entsprechende Modifikation. Beide sich begegnenden Fahrzeugführer haben ihre Fahrgeschwindigkeit ausgehend vom Vertrauen darauf, daß sich auch der Begegnende gleichermaßen verkehrsgerecht verhält so einzurichten, daß sie innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke anhalten können. 2. Beruhen schwere Folgen eines Verkehrsunfalls, wie der Tod eines Menschen, auf einem geringen Grad der Schuld des Angeklagten, können ansonsten negative Persönlichkeitsumstände, die aber mit den Tatumständen in keinem inneren Zusammenhang stehen, allein nicht den Ausspruch einer Freiheitsstrafe begründen. OG, Urteil vom 19. Juni 1985 - 3 OSK 7/85. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und entzog ihm zusätzlich die Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Die auf den Strafausspruch beschränkte Berufung wies das Bezirksgericht als unbegründet zurück. Diesen Entscheidungen wurden im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt: Der zur Tatzeit noch jugendliche Angeklagte ist Eigentümer und Halter eines Motorrades. Sein Führerschein berechtigt ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, T und M. Der Berechtigungsschein enthält jeweils eine Stempeleintragung wegen überhöhter Fahrgeschwindigkeit (§ 12 Abs. 2 StVO) und wegen falschen Haltens und Parkens (§ 23 StVO). Der Angeklagte hat eine Fahrpraxis von etwa 15 000 Fahrkilometern. In der Lehre bereitete der Angeklagte Erziehungsschwierigkeiten. Er mißachtete Anweisungen seiner Ausbilder und besuchte längere Zeit unregelmäßig und schließlich überhaupt nicht mehr die Berufsschule. Am 11. Juli 1984 um 19.45 Uhr befuhren der Angeklagte und seine Freundin mit dem Motorrad in G. die Pf.-Straße. Die Fahrgeschwindigkeit betrug mindestens 50 km/h. Eine leichte Rechtskurve durchfuhr der Angeklagte etwa auf der Fahrbahnmitte. Die Sichtverhältnisse waren wegen einer rechts an die Fahrbahn anschließenden bewachsenen Böschung eingeschränkt. In einer Entfernung von etwa 30 m erblickte der Angeklagte einen ihm entgegenkommenden Lkw. Ohne auf ihn reagieren zu können, fuhr er auf den inzwischen haltenden Lkw auf. Bei dem Anprall erlitt die Mitfahrende schwere Kopfverletzungen, an deren Folgen sie verstarb. Auch der Angeklagte erlitt schwere Verletzungen, die einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich machten. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Urteile des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts beantragt. Er rügt eine unzureichende und unzutreffende Fest-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung das Transport- und Prozeßkommando zeitweilig durch befähigte Angehörige der Abteilung zu verstärken.

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