Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 472 (NJ DDR 1985, S. 472); 472 Neue Justiz 11/85 pflichtungen als Miteigentümer zu den von ihnen zu bestimmenden Anteilen übernehmen. Das Vertragsangebot der Kläger bedarf gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 und § 67 Abs. 1 Satz 1 ZGB der Beurkundung. Der Verklagte wäre dann auf Antrag der Kläger zu verurteilen, diesem Vertragsangebot zuzustimmen. Das Bezirksgericht hat im Rahmen seiner Hinweispflicht (§ 2 Abs. 3 ZPO) darauf hinzuwirken, daß die Kläger dem Verklagten ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreiten und im Verfahren beantragen, den Verklagten zu verurteilen, diesem Angebot zuzustimmen. Nach alledem war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 371 Abs. 1, 372, 375, 413 Abs. 1 und 423 ZGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. v §§ 216, 225 ff. ZGB. 1. Der in § 216 ZGB verwendete Begriff „Garderobe“ umfaßt nur Bekleidungsstücke wie Mäntel, Jacken, Hüte und Mützen, nicht aber Behältnisse (Taschen, Beutel u. ä.) oder andere Sachen (z. B. Schirme). Derartige Sachen können auch ln öffentlichen Gaststätten nur zur Aufbewahrung i. S. der §§ 225 ff. ZGB übergeben werden. 2. Werden Behältnisse oder andere Sachen einer öffentlichen Gaststätte zur Aufbewahrung übergeben, ist der Bürger verpflichtet, einen eventuellen Verlust des Inhalts der Behältnisse bzw. eine Beschädigung der Sachen spätestens vor dem Verlassen der Gaststätte anzuzeigen. BG Erfurt, Urteil vom 6. Dezember 1984 BZB 149/84. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe eine Gaststätte des Verklagten aufgesucht und dort ihren Mantel sowie zwei Einkaufsbeutel an der Garderobenaufbewahrung abgegeben. Nach dem Verlassen der Gaststätte habe sie während der Fahrt in ihren Heimatort festgestellt, daß sich ein Pullover, den sie vor dem Besuch der Gaststätte gekauft hatte, nicht mehr in einem der zur Garderobenaufbewahrung übergebenen Einkaufsbeutel befand. Wegen der ungünstigen Verkehrsverbindung habe sie erst am folgenden Morgen dem Gaststättenleiter den Verlust anzeigen können. Der Verklagte weigere sich aber, Ersatz zu leisten. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 74 M Schadenersatz für den abhanden gekommenen Pullover zu zahlen. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Der Schadenersatzanspruch sei zum Zeitpunkt der Mitteilung durch die Klägerin bereits erloschen gewesen, weil kein zeitlicher Zusammenhang mehr mit dem Gaststättenbesuch bestanden habe. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Das Risiko einer unvollständigen Rückgabe des Inhalts der an der Garderobenaufbewahrung abgegebenen Behältnisse trage der Verklagte. Daß die Klägerin wegen der ungünstigen Verkehrsverbindung den Schaden erst am folgenden Tag habe geltend machen können, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Der Verklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat darauf verwiesen, daß die Klägerin den Verlust des Pullovers noch vor Verlassen der Gaststätte hätte anzeigen müssen. Nur dann sei ein Zusammenhang zum Gaststättenbesuch gegeben. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der rechtlichen Würdigung des Kreisgerichts kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin hat am 8. Februar 1984 beim Besuch der Gaststätte die in dieser Einrichtung vorhandene gesonderte Garderobenaufbewahrung in Anspruch genommen. Sie hat außer ihrem Mantel auch zwei Einkaufsbeutel abgegeben und dafür eine Garderobenmarke erhalten. Sie verlangt Schadenersatz wegen des fehlenden Pullovers, der sich in einem der Einkaufsbeutel befand. Soweit das Kreisgericht von der Regelung des § 216 ZGB ausgegangen ist, hat es nicht beachtet, daß der Begriff „Garderobe“ nur die vom Gast abgegebenen Bekleidungsstücke wie Mäntel, Jacken, Hüte und Mützen umfaßt. Werden mit der Garderobe zugleich Behältnisse (Taschen, Beutel u. ä.) oder andere Sachen (z. B. Schirme) zur Aufbewahrung gegeben, dann handelt es sich rechtlich um ein Dienstleistungsverhältnis nach §§ 225 ff. ZGB. Dabei ist unerheblich, ob für diese Sachen ein gesondertes Entgelt gefordert wird oder ob sie unentgeltlich zur Aufbewahrung gegeben werden. Der Gaststättenbetrieb ist in den Fällen, in denen er Taschen und andere Behältnisse zur Aufbewahrung entgegen nimmt, verpflichtet, die ihm übergebenen Sachen vertragsgemäß aufzubewahren und sie vor Verlust oder Beschädigung zu schützen (§226 Abs. 1 ZGB). Diese Pflicht umfaßt grundsätzlich auch den Inhalt der Behältnisse, soweit nicht Geld oder Wertsachen darin aufbewahrt werden. Verletzt die Gaststätte diese vertraglichen Pflichten, hat sie den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Dem Gast obliegt es, Art und Umfang des eingetretenen Schadens nachzuweisen; er muß dartun, daß ihm aus dem von ihm zur Aufbewahrung abgegebenen Behältnis etwas abhanden gekommen, ist oder beschädigt wurde. Die Aufbewahrung von Taschen und anderen Behältnissen ist eine vertragliche Leistung, die mit dem Bewirtschaftungsvertrag der Gaststätte zusammenhängt. Der Verlust von zur Aufbewahrung übergebenen Behältnissen muß deshalb zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten spätestens vor dem Verlassen der Gaststätte angezeigt werden, denn nur dann ist in der Regel ein zeitlicher Zusammenhang zum Gaststättenbesuch feststellbar. Die Klägerin war verpflichtet, nach Rückgabe der Beutel aus der Garderobenaufbewahrung sich davon zu überzeugen, daß der Inhalt der Beutel vollständig ist. Das wäre ihr auch deshalb ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag in einem der Einkaufsbeutel neben Medikamenten nur den Pullover aufbewahrt hat. Deshalb hätte sein Fehlen ohne größeren Zeitaufwand festgestellt werden können. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß der Verklagte nicht zum Ersatz des behaupteten Schadens verpflichtet ist. Strafrecht fi 193 StGB. Ein Werktätiger ohne Leitangsfunktion, der bei Instandhaltungsarbeiten als Verantwortlicher LS. der TGL 30104 (Ziff.5.4.) eingesetzt wird, wird allein durch diese Einsetzung nicht leitender Mitarbeiter. Vielmehr ist dieser Werktätige, sofern er nicht ausnahmsweise durch die entsprechend der betrieblichen Arbeitsordnung dazu berechtigten leitenden Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben betraut wurde, für die speziellen arbeitsorganisatorischen Fragen verantwortlich. Damit steht ihm auch keine Weisungs- und Kon-trolibefugnis gegenüber den beteiligten Werktätigen zu, es sei denn, daß ihm eine solche Befugnis ausdrücklich eingeräumt war. OG, Urteil vom 4. Juli 1985 - 2 OSK 10/85. Der Angeklagte ist als Kranschlosser im VEB S. tätig. Am 24. August 1984 teilte ihm der Meister B. mit, daß am Kran 123 ein Seilwechsel durchgeführt werden muß. Der Angeklagte bereitete diese Arbeit gemeinsam mit anderen Werktätigen aus seiner Schicht vor. Sie wurden vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn am 27. August 1984 von B. eingewiesen. Die Einweisung erfolgte jedoch nicht allumfassend. Der Angeklagte sollte auf Grund seiner Arbeitserfahrung die Verantwortung für das Arbeitskollektiv übernehmen. Während des Seilwechsels wurde in zwei Ebenen gearbeitet. Drei Werktätige waren an der Hauptkatze des Krans beschäftigt und drei weitere auf dem sog. Hüttenflur. Unter diesen Werktätigen befanden sich der Angeklagte und der später Geschädigte G. Die Werktätigen K. und Bü. legten auf der Hauptkatze das Seil ein und befestigten es durch Hammerschläge. Dem Werktätigen Bü. brach bei dieser Arbeit der Hammerstiel. Der 5170 g schwere Hammer fiel 14,4 m in die Tiefe und traf den Werktätigen G. am Hinterkopf. Er erlitt eine ausgedehnte Hirnzerquetschung, die mit einem Schädelbasisbruch verbunden war. Der Geschädigte verstarb an den Folgen dieses Unfalls.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Gerichten, der Staatsanwaltschaft sowie anderen Organen und Einrichtungen und der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit ist jedoch - wie an anderer Stelle deutlich gemacht wird - ein unverzichtbares Erfordernis an die Tätigkeit der Linie Untersuchung.

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