Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 471 (NJ DDR 1985, S. 471); Neue Justiz 11/85 471 die Kläger einzuwilligen und seinen Antrag auf Zahlung eines Erstattungsbetrags abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, daß das Testament der Erblasserin eine Teilungsanordnung (§ 371 Abs. 1 ZGB) enthalte, nach der die Kläger berechtigt seien, die Übertragung des Eigentums am Nachlaßgrundstück auf sich zu verlangen. Aus dem Testament ergebe sich jedoch nicht, daß die Kläger verpflichtet wären, als Gegenwert dafür an den Verklagten einen Erstattungsbetrag zu zahlen. Wäre das der letzte Wille der Erblasserin gewesen, dann hätte dies im Testament zum Ausdruck gebracht werden müssen. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und sowohl die Klage der Kläger als auch den Antrag und die Berufung des Verklagten abgewiesen. Das Bezirksgericht führte dazu aus: Bei der Teilung des Nachlasses sei davon auszugehen, daß die Prozeßparteien zu je einem Drittel Erben geworden wären. Dies gehe aus dem Erbschein hervor. Die Kläger hätten auf Grund der im Testament enthaltenen Teilungsanordnung bei Aufteilung des gesamten Nachlasses einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Nachlaßgrundstück. Sie seien jedoch entsprechend den gleich großen Erbteilen zur wertmäßigen Ausgleichung gegenüber dem Verklagten verpflichtet. Inj übrigen könne die Aufhebung der Erbengemeinschaft nur insgesamt erfolgen. Da außer dem Grundstück noch weiterer Nachlaß vorhanden sei, wären diese Gegenstände in die Erbteilung einzubeziehen. Von der Art der Aufteilung dieser Nachlaßgegenstände sei auch die unter den Prozeßparteien vorzunehmende wertmäßige Ausgleichung abhängig. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Ob das Begehren der Kläger, ihnen das Eigentum an dem umstrittenen Grundstück zu übertragen, berechtigt ist, hängt von der Auslegung des zuerst genannten Testaments der Erblasserin vom 2. Dezember 1975 ab. Diese letztwillige Verfügung wurde von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Im Erbscheinsverfahren sind das Staatliche Notariat und die Prozeßparteien zutreffend davon ausgegangen, daß dieses Testament wirksam ist. Da das andere Testament vom 2. Dezember 1975 fast den gleichen Wortlaut hat und über den Inhalt des erstgenannten Testaments hinaus lediglich Festlegungen darüber enthält, wie die Kläger das Nachlaßgrundstück nutzen sollen, kann dahingestellt bleiben, ob es von der Erblasserin geschrieben wurde und rechtswirksam ist. Das erstgenannte Testament ist gemäß § 372 ZGB so auszulegen, daß es dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht. Diese hat bestimmt, daß nach ihrem Ableben die beiden Kläger die auf dem Nachlaßgrundstück errichteten Gebäude erhalten sollen. Da das Eigentum an den mit dem Boden fest verbundenen Gebäuden mit dem Eigentum am Grundstück eine Einheit bildet (§ 295 Abs. 1 ZGB), ist das Testament in Übereinstimmung mit der Auffassung der Prozeßparteien dahingehend auszulegen, daß die Kläger das gesamte Nachlaßgrundstück erhalten sollen. Das Testament enthält jedoch nicht nur eine Teilungsanordnung (§ 371 Abs. 1 ZGB), sondern auch eine Einsetzung der beiden Kläger als Erben bezüglich eines Teils des Nachlasses (§ 375 Abs. 1 ZGB). Zwar wird durch § 375 Abs. 2 ZGB bestimmt, daß derjenige, dem der Erblasser nur einzelne Gegenstände zuwendet, im Zweifel nicht als Erbe anzusehen ist. Werden jedoch wie hier den Begünstigten Gegenstände von erheblichem Wert, insbesondere Grundstücke und Gebäude, zugewendet, die einen beachtlichen Anteil des Nachlasses darstellen, dann ist davon auszugehen, daß der Erblasser über einen Teil seines Nachlasses durch Erbeinsetzung verfügt hat. In einem solchen Fall sind daher die Begünstigten Erben geworden. Das ist hier der Fall, zumal das Nachlaßgrundstück mit einem Einheitswert von 9 900 M einen erheblichen Teil des gesamten Nachlasses ausmacht. Die beiden Kläger sind somit testamentarische Erben eines Teils des Nachlasses geworden, der dem wertmäßigen Anteil des Nachlaßgrundstücks am Gesamtnachlaß entspricht. Hinsichtlich des übrigen Nachlasses ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten (§ 375 Abs. 3 1. Halbsatz ZGB). Dem Kreisgericht ist darin zuzustimmen, daß der vom Verklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe eines Drittels des Wertes des Grundstücks keine Grundlage im Testament oder in den Rechtsvorschriften hat. Ein solcher Anspruch hätte dann bestanden, wenn die Erblasserin im Testament verfügt hätte, daß die Prozeßparteien zu je 1/3 Erben des gesamten Nachlasses werden und die beiden Kläger lediglich berechtigt wären, das Nachlaßgrundstück im Rahmen der Erbteilung zu übernehmen. Eine Solche Verfügung hat die Erblasserin jedoch nicht getroffen. Der vom Bezirksgericht vertretenen Auffassung, dem Verklagten stehe ein Erstattungsanspruch zu, ist deshalb nicht zu folgen. Im übrigen sind die Gerichte bei der Auslegung eines Testaments an die vom Staatlichen Notariat im Erbscheinsverfahren vorgenommene Auslegung und an den Erbschein selbst nicht gebunden. Ein Erbschein begründet lediglich die Vermutung, daß den darin als Erben bezeichneten Personen das Erbrecht in der angegebenen Höhe zusteht (vgl. § 413 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZGB). Diese Vermutung ist widerlegbar. Auch werden Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckungen im Erbschein nicht angegeben (vgl. dazu Ziff. 5.6.2. und 5.6.3. der Ordnung über die Organisation der Arbeit des Staatlichen Notariats Arbeitsordnung vom 5. Februar 1976, auszugsweise veröffentlicht in der Textausgabe Aufgaben und Arbeitsweise der Staatlichen Notariate, 3, Auflage, Berlin 1982, S. 25). Der Verklagte ist daher auf Grund der im erstgenannten Testament vom 2. Dezember 1975 verfügten Teilungsanordnung und Erbeinsetzung unabhängig vom Inhalt des erteilten Erbscheins verpflichtet, sämtliche Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um den Klägern das Eigentum an dem Nachlaßgrundstück zu verschaffen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der übrige Nachlaß zunächst ungeteilt bleibt. Es ist zwar anzustreben, daß die Erben nach Begleichung der Nachlaßverbindlichkeiten die gesamte Erbschaft teilen (vgl. §423 ZGB). Diese Rechtsvorschrift steht jedoch einer teilweisen Erbauseinandersetzung nicht entgegen. So kann nach § 425 Abs. 1 Satz 3 ZGB der Antrag auf Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses durch das Staatliche Notariat nur hinsichtlich eines Teils der Erbschaft gestellt werden. Auch hat das Oberste Gericht im Urteil vom 28. September 1982 2 QZK 20/82 entschieden, daß der gerichtliche Verkauf nur eines von mehreren Nachlaßgrundstücken zur Aufhebung der Erbengemeinschaft gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 der VO über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 1) zulässig ist (vgl. OG-Informationen 1983, Nr. 3, S. 36). Die Beschränkung der Erbauseinandersetzung auf einen Teil des Nachlasses ist nur dann nicht zulässig, wenn dadurch die Rechte von Miterben oder anderer Personen insbesondere von Nachlaßgläubigern beeinträchtigt werden könnten (§ 15 ZGB). Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Teilung eines zum Nachlaß gehörenden Sparguthabens begehrt wird, obwohl dieses zur Finanzierung von Bauarbeiten an einem in ungeteilter Erbengemeinschaft verbleibenden Nachlaßgrundstück benötigt wird. Das ist aber hier nicht der Fall. Aus dem Antrag der Kläger ist ersichtlich, daß diese anstreben, Gesamteigentümer des Grundstücks zu werden. Das ist jedoch nicht möglich, weil Gesamteigentum nur in den im Gesetz genannten Formen (z. B. als Erbengemeinschaft oder als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten) bestehen kann (vgl. dazu § 42 Abs. 2 und 3 ZGB sowie Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, Berlin 1983, S. 173). Da es auch nicht zulässig ist, die personelle Zusammensetzung einer Erbengemeinschaft (§ 400 ZGB) nur hinsichtlich eines Nachlaßgegenstandes durch Rechtsgeschäft zu verändern, können die Kläger nur Miteigentum (§ 34 Abs. 2 Satz 2 ZGB) an dem Nachlaßgrundstück begründen. Dabei müßten sich die Kläger hinsichtlich der Größe ihrer Miteigentumsanteile einigen. - Zur Wahrung der Rechte des Verklagten und zur Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Grundstük-ken (vgl. § 285 ZGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Buchst, a der Grundstücksverkehrsverordnung GWO vom 15. Dezember 1977 [GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73]) ist es erforderlich, daß die Kläger dem Verklagten anbieten, daß sie das Nachlaßgrundstück ohne Zahlung eines Gegenwerts aber unter Übernahme der mit dem Grundstück verbundenen Belastungen und Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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