Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 470 (NJ DDR 1985, S. 470); 470 Neue Justiz 11/85 Der im.VEBV. in L. beschäftigte Kläger hat beim Verklagten, einem VEB mit Sitz in B., einen Neuerervorschlag eingereicht. Nachdem dem Kläger vom Verklagten mitgeteilt worden war, daß ihm ein Vergütungsanspruch für diesen Vorschlag nicht zustehe, hat der Kläger beim Kreisgericht' L. Klage erhoben und beantragt, den Streitfall vor diesem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisgericht zu verhandeln und zu entscheiden. Das Kreisgericht hat entgegen dem Antrag die Sache unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 Satz 1 ZPO an das für den Sitz des Verklagten zuständige Kreisgericht B. verwiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beantragt, die Zuständigkeit des Kreisgerichts L. festzustellen. Der Verklagte hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. , Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Da der Kläger beim Verklagten in keinem Arbeitsrechtsver-hält steht, war er berechtigt, wegen der von ihm geltend gemachten Vergütungsforderung für den Neuerervorschlag ohne Anrufung der Konfliktkommission beim Kreisgericht Klage zu erheben (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 der 1. DB zur ZPO). Das Kreisgericht hat im angefochtenen Beschluß zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß nach § 25 Abs. 2 Satz 1 ZPO dasjenige Kreisgericht zuständig ist, in dessen Bereich der Betrieb seinen Sitz hat, wenn die Konfliktkommission über den Streitfall nicht beraten und entscheiden muß. Es konnte jedoch der Auffassung des Kreisgerichts nicht gefolgt werden, daß dem Antrag des Klägers, die Sache vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisgericht zu verhandeln, nicht entsprochen werden kann. Der Senat vertritt den Standpunkt, daß im vorliegenden Fall für die Zuständigkeit des Kreisgerichts § 25 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die entsprechende Anwendung ergibt sich daraus, daß ein sog. betriebsfremder Neuerer einem solchen Werktätigen gleichzustellen ist, der aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Dieser Werktätige hat die Möglichkeit, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisgericht eine Klage zu erheben, wenn er es wegen der leichteren Wahrnehmung seiner Interessen beantragt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht wesentlich erschwert wird. Der Begründung des Kreisgerichts, daß alle im Vorfeld des Verfahrens Beteiligten in B. ihren Sitz haben und die Durchführung des Verfahrens in L. den gesellschaftlichen Aufwand um ein Vielfaches erhöhen würde, so daß deshalb dem Antrag des Klägers nicht entsprochen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Diese Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, daß jeder Streitfall wegen Vergütungsforderungen aus einem Neuerervorschlag dann, wenn der Neuerer betriebsfremd ist, vor demjenigen Kreisgeficht zu verhandeln wäre, in dessen Bereich sich der Sitz des Betriebes befindet, da in diesen Streitfällen erfahrungsgemäß in der Regel eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Eine solche Auslegung des § 25 Abs. 3 ZPO würde letztlich zur Folge haben, daß dann immer der Werktätige, der einen Neuerervorschlag eingereicht hat, Reisezeiten usw. auf sich nehmen müßte, wenn wie im vorliegenden Fall der Betrieb seinen Sitz in einer anderen Stadt hat als der, in der der Werktätige wohnt und arbeitet. Der Senat vertritt vielmehr die Auffassung, daß bei exakter Vorbereitung der mündlichen Verhandlung der Streitfall in einem Termin abgeschlossen werden kann, so daß das Argument, die Aufklärung des Sachverhalts werde bei Verhandlung der Sache vor dem angerufenen Kreisgericht wesentlich erschwert, nicht stichhältig ist. Da der Kläger seinen Wohnsitz in L. hat, war somit sein Antrag, diesen Streitfall vor dem Kreisgericht L. zu verhandeln, begründet. Der Beschluß des Kreisgerichts war deshalb aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht L. zur Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Zivilrecht §§ 371, 372, 375, 413, 423, 15, 34 Abs. 2 ZGB. 1. Zur Auslegung des Inhalts und Umfangs eines Testaments. 2. Derjenige, dem der Erblasser nur einzelne Gegenstände zuwendet, ist grundsätzlich nicht als Erbe anzusehen. Werden jedoch dem Begünstigten Gegenstände von erheblichem Wert, insbesondere Grundstücke und Gebäude, zugewendet, die einen beachtlichen Teil des Nachlasses ausmachen, dann ist davon auszugehen, daB der Erblasser über einen Teil seines Nachlasses durch Erbeinsetzung verfügt hat. 3. Hat ein Erblasser, der testamentarisch Erben für einen Teil seines Nachlasses eingesetzt hat, nicht ausdrücklich bestimmt, daß weitere Erben auch Erben des gesamten Nachlasses sind, dann steht den weiteren Erben kein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Nachlasses zu, über den der Erblasser testamentarisch verfügt hat. 4. Im Verfahren zur Auslegung eines Testaments ist das Gericht nicht an die vom Staatlichen Notariat im Erbscheinsverfahren vorgenommene Auslegung und an den erteilten Erbschein gebunden. 5. Wenn es auch im Interesse der Erben erstrebenswert ist, die gesamte Erbschaft nach Begleichung der NachlaBver-bindlichkeiten zu teilen, widerspricht aber eine teilweise Erbauseinandersetzung keinesfalls dem Gesetz. Eine solche ist nur dann nicht zulässig, wenn dadurch die Rechte von Miterben oder anderen Personen beeinträchtigt werden können. 6. An einem zu einem Nachlaß gehörenden Grundstück können mehrere Erben nur Miteigentum und nicht Gesamteigentum begründen. OG, Urteil vom 28. Februar 1985 2 OZK 2/85. Die verstorbene Mutter'-der Prozeßparteien hat ein Testament vom 2. Dezember 1975 hinterlassen, das wie folgt lautet: „Mein letzter Wille! Mein Vermögen teile ich wie folgt: Das Wohnhaus und die Waschküche soll meine Tochter Hanna mit Grund und Boden haben, alle anderen Gebäude soll mein Sohn Eberhard haben.“ Das Staatliche Notariat hat daraufhin einen Erbschein erteilt, der die beiden Kläger und den Verklagten als Erben der Erblasserin zu je 1/3 des Nachlasses ausweist. In der Nachlaßakte befindet sich eine weitere letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 2. Dezember 1975, die fast den gleichen Wortlaut wie das genannte Testament hat. Sie enthält darüber hinaus Bestimmungen über die Nutzung der Gebäude und des Nachlaßgrundstücks durch die beiden Kläger und schließt mit den Worten: „Mein Sohn Jochen verzichtet auf alles, weil er selbst ein Grundstück hat.“ Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude werden von den Klägern Hanna St. und Eberhard D. bewohnt. Der Einheitswert des Grundstücks beträgt 9 900 M. Es ist noch weiterer Nachlaß, nämlich Haushaltsgegenstände, Schmuck, landwirtschaftliche Geräte sowie ein Sparkonto mit einem Guthaben von etwa 4 000 M vorhanden. Die Kläger vertreten die Auffassung, daß das Testament eine Teilungsanordnung enthalte und sie danach berechtigt seien, die Übertragung des Eigentums an dem Nachlaßgrundstück auf sich zu verlangen. Lediglich der übrige Nachlaß sei zu gleichen Teilen unter den drei Erben den Klägern Hanna St. und Eberhard D. sowie dem Verklagten Jochen D. zu verteilen. Die Kläger haben beantragt, den Verklagten zu verurteilen, in die Übertragung des Nachlaßgrundstücks an die Kläger zu Gesamteigentum einzuwilligen. Der Verklagte hat sich dem Antrag der Kläger angeschlossen und weiter beantragt, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Einwilligung in die von ihnen begehrte Eigentumsänderung an den Verklagten einen noch festzulegenden Erstattungsbetrag in Höhe von 1/3 des Zeitwerts des Nachlaßgrundstücks zu zahlen. Er geht dabei davon aus, daß das Testament eine Teilungsanordnung enthalte. Aus der letztwilligen Verfügung der Erblasserin sei jedoch nicht zu entnehmen, daß er vom Nachlaß weniger erhalten solle als die Kläger. Davon sei auch das Staatliche Notariat bei der Erteilung des Erbscheins ausgegangen. Die Kläger haben beantragt, den Antrag des Verklagten auf Zahlung eines Erstattungsbetrags abzuweisen. Das Kreisgericht hat den Verklagten verpflichtet, in die Übertragung des Eigentums an dem Nachlaßgrundstück auf;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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