Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 469 (NJ DDR 1985, S. 469); 469 Neue Justiz 11/85 Rechtsprechung Arbeitsrecht■ §§ 260 ff. AGB; §§ 78, 174 Abs. 4 ZPO. 1. Die Schadenersatzpflicht von ehrenamtlichen Mitgliedern and Funktionären gesellschaftlicher Organisationen bestimmt sich nach dem Zivilrecht und begründet die Zuständigkeit der Kammern für Zivilrecht der Kreisgerichte. Bei fahrlässig verursachten Schäden ist hier hinsichtlich der Begrenzung der Schadenersatzpflicht von den Grundsätzen auszugehen, die im Arbeitsrecht gelten. 2. Für ehrenamtlich tätige Gewerkschaftsmitglieder und -funktionäre, die ihrer Betriebsgewerkschaftsorgahisation einen Schaden zufügen, finden die Bestimmungen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit entsprechende Anwendung. Für die Entscheidung von Streitfällen sind die Konfliktkommissionen bzw. die Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte zuständig. 3. Bei der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen nur dann, wenn die vorsätzliche Schadenszufügung auf einer vorsätzlich begangenen Straftat beruht. 4. Der zum notwendigen Inhalt eines Urteils gehörende Urteilsspruch und die Begründung dieses Urteils müssen eine Einheit bilden. Sie dürfen also im Verhältnis zueinander nicht im Widerspruch stehen. OG, Urteil vom 5. Juli 1985 - OAK 12/85. Die Klägerin vom Februar 1980 bis zum Dezember 1983 ehrenamtlich mit der Funktion des Hauptkassierers der verklagten BGL betraut wurde mit Beschluß der Konfliktkommission verpflichtet, gegenüber der Verklagten einen Schaden wiedergutzumachen. Ihr wurde monatliche Ratenzahlung bewilligt, und außerdem wurde sie verpflichtet, auf den Schaden Zinsen in Höhe von 4 Prozent zu zahlen. Der gegen die Entscheidung der Konfliktkommission eingelegte Einspruch der Klägerin wurde vom Kreisgericht als unbegründet abgewiesen. Däs Bezirksgericht hat die Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung der Konfliktkommission für vollstreckbar erklärt und festgelegt, daß jede Prozeßpartei ihre außergerichtlichen Auslagen des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen hat. In den Gründen seines Urteils hat das Bezirksgericht ausgeführt, daß die Klägerin nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sei und auch die Höhe der Ratenzahlungen die finanziellen Belastungen der Klägerin und deren Einkommensverhältnisse nicht ausreichend berücksichtige. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Entscheidung des Bezirksgerichts beantragt, weil diese den an ein Urteil zu stellenden Anforderungen nicht entspreche und deshalb das Gesetz verletze (§78 ZPO). Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Für ehrenamtliche Mitglieder und Funktionäre der gesellschaftlichen Organisationen trägt die Pflicht zum Ersatz des der Organisation schuldhaft zugefügten Schadens zivilrechtlichen Charakter. Hinsichtlich der festzulegenden Höhe der Schadenersatzforderung gegenüber dem ehrenamtlich für die Organisation tätigen Mitglied oder Funktionär für fahrlässig verursachte Schäden gehen die gesellschaftlichen Organisationen in ihren Beschlüssen von den Bestimmungen des AGB aus. Für ehrenamtlich tätige Gewerkschaftsmitglieder und -funktionäre verbleibt es jedoch, soweit sie ihrer Betriebsgewerkschaftsorganisation einen' Schaden zufügen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Urteils des Obersten Gerichts vom 2. Februar 1962 Za 6/61 (OGA Bd. 3 S. 228) bei der entsprechenden Anwendung der Regelungen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit und bei der Zuständigkeit der Konfliktkommissionen bzw. der Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte. Davon hat sich das Bezirksgericht leiten lassen. Das Bezirksgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung auch zutreffend darauf verwiesen, daß im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine Verurteilung der Klägerin zur Zinszahlung in Höhe von 4 Prozent auf den von ihr zu leistenden Schadenersatz im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit war. Eine Verpflichtung zur Zinszahlung nach den Bestimmungen der arbeitsrechtlichen materiellen-Verantwortlichkeit besteht nur, sofern die vorsätzliche Schadenszufügung auf einer vorsätzlich begangenen Straftat beruht.* Bezüglich des festgestellten Schadensbetrags sind diese Voraussetzungen hier nicht gegeben. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht auch insofern, als es in der Begründung des Urteils die Festlegung der monatlichen Ratenzahlungen im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Lage der Klägerin und deren sonstige Zahlungsverpflichtungen als unangemessen hoch bewertet und deshalb in Wegfall gebracht hat. Diese in den Gründen des Urteils des Bezirksgerichts enthaltenen Aussagen stehen jedoch im Widerspruch zu dem Urteilsspruch, mit dem die Berufung der Klägerin gegen die kreisgerichtliche Entscheidung im vollen Umfang als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bezirksgericht hat damit ein Ergebnis bewirkt, das mit den an ein Urteil zu stellenden Anforderungen nicht übereinstimmt und deshalb aus sich heraus nicht verständlich ist. Es wurde nicht beachtet, daß der zum notwendigen Inhalt eines Urteils gehörende Urteilsspruch (§ 78 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) und die Begründung des Urteils (§.78 Abs. 1. Ziff. 4 ZPO) eine Einheit bilden, der Urteilsspruch also von der Begründung der Entscheidung getragen bzw. dieser die logische Konsequenz der Begründung sein muß. Gerade das ist aber bei dem Urteil des Bezirksgerichts nicht der Fall. Im Gefolge dieses zwischen Urteilsspruch und Urteilsbegründung bestehenden Widerspruchs hat das Bezirksgericht auch eine das Gesetz (§ 174 Abs. 4 ZPO) verletzende Kostenentscheidung getroffen. Da das Verlangen der Verklagten auf Zinszahlung nicht begründet war und deshalb eine entsprechende im Urteil des Kreisgerichts festgelegte Verpflichtung der Klägerin in Wegfall kam, hat die Klägerin in diesem Umfang obsiegt, "d. h. die Verklagte war, weil sie teilweise im Verfahren unterlegen war, gehalten, die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Auf den Kassationsantrag waren diese Mängel im bezirksgerichtlichen Urteil im Wege der Selbstentscheidung zu beheben (§162 Abs. 1 ZPO). Deshalb war, dem Kassationsantrag folgend, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und über die Berufung der Klägerin in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang anderweit zu befinden. In diesem Sinne hat sich der im Rassationsverfahren mitwirkende Vertreter des Zentralvorstandes der IG Bau/Holz geäußert. Bei der künftigen Erfüllung der der Klägerin obliegenden Zahlungsverpflichtung sollten die Prozeßparteien eine Vereinbarung anstreben, die der Zahlungsmöglichkeit der Klägerin entspricht und zugleich dem Schutz des sozialistischen Eigentums ausreichend Rechnung trägt. * * * § * Vgl. Ziff. 5.4. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369); BG Ro- stock, Urteil vom 11. Juni- 1979 BS 7/79 mit Anm. von G. Kirsch-ner, Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft 7, S. 334. § 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO; § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der 1. DB zur ZPO. Die Regelung des § 25 Abs. 3 ZPO, daß ein aus dem Betrieb ausgeschiedener Werktätiger unter bestimmten Voraussetzungen auch dasjenige Kreisgericht anrufen kann, in dessen Bereich der Werktätige zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz hat, ist entsprechend auch für die Geltendmachung der Vergütungsforderung eines betriebsfremden Neuerers anzuwenden. BG Leipzig, Beschluß vom 2. Mai 1984 7 BAR 7/84.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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