Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 468 (NJ DDR 1985, S. 468); 468 * Neue Justiz 11/85 Bestandsaufnahme der materiellen Fonds zu erfolgen hat. Sowohl die 25 Fässer als auch andere Materialien, die vom Lager S. in das Zentrallager umgelagert wurden, sind nicht durch betriebliche Inventuren erfaßt worden. Das ist in Anbetracht der Anforderung an den sparsamen, sinnvollen und zweckmäßigen Einsatz aller verfügbaren Materialien eine besonders grobe Gesetzesverletzung. Für den Fall, daß die Fässer nicht mehr oder nicht mehr voll verwendungsfähig waren, hätten dazu exakte Leitungsentscheidungen getroffen werden müssen. 4. § 14 der VO über die Arbeit mit Normen und Normativen des Materialverbrauchs und der Vorratshaltung vom 1. Juli 1982 (GBl. I Nr. 28 S. 515) bzw. die bis zum Erlaß dieser VO geltende Rechtsvorschrift verpflichtet die Leiter der Betriebe, das Prinzip der sozialistischen Sparsamkeit in der betrieblichen Lagerwirtschaft durchzusetzen. Auch gegen diese gesetzliche Forderung ist durch die verantwortlichen Mitarbeiter für Lagerwirtschaft des Betriebes verstoßen worden. Es wurde nicht gesichert, daß die Durchführung und Kontrolle der Prozesse der Lagerwirtschaft auf der Grundlage betrieblicher Lagerordnung und wirksamer Formen der Inventur erfolgt. Bei konsequenter Wahrnahme dieser gesetzlichen Verantwortung wäre die pflichtwidrige Verfahrensweise im Zentrallager bereits früher festgestellt worden und die Auslagerung der Fässer zu verhindern gewesen. 5. § 32 Abs. 1 und 2 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67) i. d. F. Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und § 24 Wassergesetz auferlegen den Leitern der Betriebe die gesetzliche Verantwortung für den Schutz der Umwelt. Es wird die konsequente Forderung erhoben, daß die Lebensbedingungen der Bürger, die Landschaft und die Volkswirtschaft nicht durch Abprodukte, ihre Aussonderung und ungeordnete Ablagerung beeinträchtigt werden dürfen. Mit dem Abtransport vom Zentrallager und dem Abkippen der 25 Fässer in dem Restloch wurde in schwerwiegender Weise gegen diese gesetzliche Bestimmung verstoßen. 6. Die Bestimmungen des§ 3 Abs. 1 und 3 der 2. DB zur 6. DVO zum Landeskulturgesetz Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe vom 21. April 1977 (GBl. I Nr. 15 S. 161)2 präzisieren die Verantwortung der Betriebe aus dem Landeskulturgesetz (insbesondere § 32) und treffen eindeutige Festlegungen zur Beseitigung von Schadstoffen. Diese gesetzlichen Anforderungen wurden durch den Betrieb ebenfalls nicht erfüllt. Die gesetzliche Verantwortung schließt ein, daß der Betrieb immer zu prüfen hat, welche Erzeugnisse oder Materialien als toxische oder andere Schadstoffe einzuordnen sind. Es wurde festgestellt, daß zu keinem Zeitpunkt Prüfungen des Inhalts der Fässer durch die Verantwortlichen der Materialwirtschaft vorgenommen bzw. veranlaßt wurden. Die festgestellten Rechtsverletzungen machen eine prinzipielle Auseinandersetzung zu diesen Fragen in der Leitung des Betriebes erforderlich. Es sind Maßnahmen einzuleiten und Entscheidungen zu treffen, die ähnliche Rechtsverletzungen künftig ausschließen. Wegen dieser Rechtsverletzungen, die gleichzeitig eine bewußte Negierung wichtiger betrieblicher Regelungen und Weisungen sowie Anweisungen von wirtschaftsleitenden Organen darstellen (werden im einzelnen genannt), sind gemäß § 32 Abs. 1 StAG gegen den Leiter des Zentrallagers J., den stellv. Leiter D. und den Leiter für Transport B. Disziplinarverfahren (§ 254 AGB) durchzuführen. Auf Grund des verantwortungslosen Handelns beim Abtransport der Fässer aus dem Zentrallager des Betriebes und ihrer gesetzwidrigen Ablagerung in dem Restloch wurde gemäß § 32 Abs. 1 StAG vom Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht die Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens gegen den Leiter der Abteilung Materialwirtschaft L. auf der Grundlage des Landeskultur- und des Wassergesetzes verlangt. 2 Seit dem 1. Januar 1984 gilt die 6. DVO zum Landeskulturgesetz Schadlose Beseitigung nicht nutzbarer Abprodukte vom 1. September 1983 (GBl. I Nr. 27 S. 257). Anmerkung: Mit dieser Aufsichtsmaßnahme wurden in den verschiedenen Ebenen staatlicher Verantwortung im Bezirk eine Reihe von Aktivitäten zur strikten Einhaltung der Umweltschutzanfor-derungen ausgelöst. Der Vorsitzende des Rates des Bezirks ergriff folgende Sofortmaßnahmen: Der wesentliche Inhalt der Aufsichtsmaßnahme wurde mit allen Ratsmitgliedern erörtert und als Ratsdokument ausgewiesen. Die Dokumentation erhielten alle Vorsitzenden der Räte der Kreise mit der Maßgabe, eine prinzipielle Auswertung vorzunehmen und insbesondere im Ratsbereich Umweltschutz die erforderlichen Schlußfolgerungen für das Ter- -■ ritorium abzuleiten. Entsprechend der Empfehlung des Staatsanwalts des Bezirks wurden die im Zusammenhang mit der Abklärung einer Umweltgefahr durch die mißbräuchliche Nutzung des Restlochs als Deponie entstandenen Kosten dem Verursacher, dem VEB I., auf erlegt. Unter Verantwortung eines .Mitglieds des Rates des Bezirks wurden die Bewohner des betreffenden Territoriums mit der Problematik und den Ergebnissen der Untersuchung vertraut gemacht. Anschaulich wurde ihnen daran nachgewiesen, daß die Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit maßgeblich von der Haltung eines jeden Werktätigen abhängt. Die sehr gründliche und mit den erforderlichen Schlußfolgerungen verbundene Auswertung des Protestes in der Leitung des VEB I. führte zu einer exakten Festlegung der Erfordernisse und Verantwortlichkeiten, die künftig die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen in der gesamten Arbeit des Betriebes gewährleisten. Für die politisch-ideologische Arbeit im Betrieb wurde darauf orientiert, der Motivation für ein pflichtgemäßes Verhalten noch mehr Bedeutung beizumessen. Die ständige Durchsetzung dieser Maßnahmen ist Gegenstand der Rechenschaftslegungen des Betriebsdirektors vor dem Kombinatsdirektor. Das sofortige und prinzipielle Reagieren des zuständigen Leiters der Staatlichen Gewässeraufsicht auf die Forderung nach Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens sowie die vom Direktor des Betriebes durchgeführten Disziplinarverfahren stützten sich auf die Erfahrung, daß eine konsequente und angemessene Reaktion auf Pflichtverletzungen ein wichtiger Faktor der Durchsetzung von Rechtsvorschriften und betrieblichen Ordnungen ist. Für die Ergebnisse und Wirksamkeit dieser Aufsichtsmaßnahme war es wichtig, daß der Staatsanwalt von Beginn an mit den Organen und Einrichtungen, die über die entsprechenden Voraussetzungen zur Einschätzung der fachlich-sachlichen Grundlagen verfügen, zusammenwirkte. Es gab ein enges und ständiges Zusammenwirken mit dem Ratsbereich Umweltschutz und der Abteilung Geologie des Rates des Bezirks, der Staatlichen Gewässeraufsicht und mit dem Bezirkshygieneinstitut. Um für das Gesamtanliegen die notwendige sachliche Grundlage zu sichern, wurden wesentliche Fragen über ein Untersuchungsverlangen an den Generaldirektor des VEB 1. beantwortet. Es ist bei der Vorbereitung und Durchführung derart umfangreicher Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht erforderlich, die beteiligten Organe ständig zu Zwischeneinschätzungen und Berichterstattungen zusammenzuführen, um die Hauptrichtung des Herangehens immer wieder neu zu präzisieren. In Vorbereitung der Aufsichtsmaßnahme gab es mehrere Konsultationen und Auswertungen der Zwischenergebnisse beim Staatsanwalt des Bezirks. Nach jeder Beratung wurden die Aufgaben und Anforderungen für die einzelnen Organe bestimmt bzw. ergänzt. Schließlich ist festzustellen, daß wesentliche Voraussetzungen für diese Aufsichtsmaßnahme durch eine gezielte Arbeit im - Anzeigenprüfungsstadium geschaffen wurden. Die Nutzung des Anzeigenprüfungsstadiums diente vor allem der Herausarbeitung eines zweifelsfreien Sachverhalts und damit verbunden auch der Beantwortung der Fragen nach der persönlichen Verantwortlichkeit. Soweit es die Durchführung der Disziplinarverfahren und des Ordnungsstrafverfahrens betrifft, haben sie ihre Grundlage vor allem in den Befragungen und Vernehmungen im Rahmen der Anzeigenprüfung. Dr. GÜNTER WOLF, Staatsanwalt des Bezirks Schwerin;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung einzuleiten diese zu erhöhen, die innere Sicherheit im Verantwortungsbereich maximal zu gewährleisten und damit die Politik von Partei und Regierung insgesamt durchsetzen zu helfen.

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