Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 467 (NJ DDR 1985, S. 467); Neue Justiz 11/85 \ 467 Bewertung der konkreten Einzeltat auf der Basis der Strafzumessungskriterien kann sich nur im Rahmen dieses Stellenwertes vollziehen. Die mehrfache Gesetzesverletzung darf beim Festsetzen der B[auptstrafe nicht zu einer von diesem Stellenwert abweichenden Bewertung einzelner Straftaten führen. Ist bei mehrfacher Gesetzesverletzung in einem der verletzten Gesetze nur Freiheitsstrafe angedroht, dann kann nicht eine Strafe ohne Freiheitsentzug als Hauptstrafe ausgesprochen werden. Das würde den Täter, der mehrere Straftaten begangen und damit intensiver gehandelt hat, besser, stellen als einen Täter, der nur diese eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftat begangen hat. In § 64 Abs. 1 StGB ist ausdrücklich der Zusammenhang zwischen Charakter und Schwere des gesamten strafbaren Handelns und der auszusprechenden Hauptstrafe hergestellt. So ist z. B. bei Tateinheit von Diebstahl (§§ 177, 180 Abs. 1 StGB) und krimineller Asozialität (§ 249 Abs. 1 StGB) die Anwendung der Haftstrafe nicht zulässig, weil der Gesetzgeber diese für die sofortige Disziplinierung gedachte mildere Form der Strafen mit Freiheitsentzug für die Reaktion auf den Diebstahl nicht vorgesehen hat. Noch deutlicher wird das Problem z. B. in den Fällen, in denen der Täter zunächst an dem Opfer eine Körperverletzung begeht, um es danach zu vergewaltigen. Hier wird ganz sicher niemand die in § 115 Abs. 1 StGB angedrohte Haftstrafe oder Geldstrafe als die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessene Strafe ansehen. Um die dem strafpolitischen Zweck des § 64 Abs. 1 StGB entsprechende Reaktion auf die mehrfache Verletzung von Strafgesetzen zu gewährleisten, ist es deshalb notwendig, die Freiheitsstrafe anzuwenden, wenn in einem der verletzten Gesetze ausschließlich die Freiheitsstrafe angedroht ist, bei einer möglichen Verurteilung zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug die milderen Arten der Strafe ohne Freiheitsentzug nicht anzuwenden, die nicht in allen verletzten Gesetzen angedroht sind, auf Haftstrafe nur dann zu erkennen, wenn sie in allen verletzten Gesetzen angedroht ist oder neben dem Gesetz, das sie enthält, ausschließlich Gesetze verletzt sind, die keine Strafen mit Freiheitsentzug androhen. Von diesen Grundsätzen kann das Gericht nur abweichen, wenn die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 StGB vorliegen oder wenn bei jugendlichen Straftätern nach § 71 Satz 2 StGB entschieden wird. JOACHIM TROCH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 32 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67) i. d. F. des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 6 S. 467); 6. DVO dazu Schadlose Beseitigung nicht nutzbarer Abprodukte vom 1. September 1983 (GBl. I Nr. 27 S. 257); § 24 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467). Zur Verantwortung des Betriebes für die schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte oder anderer Schadstoffe, die als Reststoffe des Produktionsprozesses anfallen. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Schwerin vom 29. September 1983 - 113 - 112 - 83. In einem Anzeigenprüfungsverfahren, in dem Verdachtsmomente einer Umweltgefahr (§ 191a StGB) wegen ungesetzlicher Nutzung des durch Baumaßnahmen im Gebiet X. entstandenen Restlochs als Deponie untersucht wurden, ist folgender Sachverhalt festgestellt worden: Am 5. November 1982 konnten 25 Fässer mit dem Inhalt „A3“ bzw. „Baumuls“ vom Zentrallagers, des Baubetriebes I. abtransportiert und in dem Restloch abgekippt werden, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein Verantwortlicher des Betriebes wußte, was sich in diesen Fässern befindet. „A3“ und „Baumuls“ sind als Wasserschadstoffe einzuordnen. Im Ergebnis der umfangreichen, unter Einbeziehung von Experten vorgenommenen Überprüfungen und Untersuchungen konnte trotz Verunreinigung des Bodens eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die Trinkwasserversorgung der anliegenden Gemeinde, auf Grund der in diesem Raum gegebenen geologischen Bedingungen ausgeschlossen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergab, daß durch Nichteinhaltung gesetzlicher Forderungen im Betrieb Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, daß in dem Restloch Schadstoffe abgelagert werden konnten. Gemäß § 31 StÄG erhob der Staatsanwalt des Bezirks beim Direktor des Kombinatsbetriebes Protest. Aus der Begründung: Die Gewährleistung einer hohen Ordnung, Disziplin und Sicherheit bei der Organisation und Gestaltung der täglichen Arbeitsprozesse ist auch in den Baubetrieben eine wesentliche Voraussetzung für effektive Produktionsergebnisse. Überall dort, wo diese Erkenntnis und leitungsmäßige Anforderung nicht konsequent verwirklicht wird, können sich Bedingungen entwickeln, die letztlich zu volkswirtschaftlichen Verlusten führen. Eine solche Situation ist im Endergebnis auch durch das ungesetzliche Abkippen von Fässern mit Schadstoffen in dem Restloch entstanden. Durch die Gesetzesverletzungen im Bereich der Materialwirtschaft des Betriebes war es letztlich möglich, daß Fässer mit „A3“ bzw. „Baumuls“ in dem Restloch abgelagert wur- den und dadurch eine Lage entstand, die hohe Anforderungen und Aufwendungen zur Absicherung der Trinkwasserversorgung der anliegenden Gemeinde und zur Beantwortung der Frage erforderten, ob eine Umweltgefahr verursacht wurde. Im einzelnen stellen sich diese Gesetzesverletzungen wie folgt dar: 1. § 8 Abs. 1 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) verlangt von den Direktoren der Kombinatsbetriebe eine Leitungstätigkeit, die die sozialistische Gesetzlichkeit gewährleistet. Ausdrücklich ist hervorgehoben, daß Ordnung, Sicherheit und Disziplin ständig zu sichern und durchzusetzen sind. Diesen gesetzlichen Grundanforderungen ist in der zurückliegenden Zeit im Bereich der Materialwirtschaft des Betriebes nicht ausreichend entsprochen worden. So konnten z. B. die verantwortlichen Mitarbeiter dieses Fachgebiets, insbesondere der Leiter der Abteilung Materialwirtschaft L., Maßnahmen in der Bestandserfassung, -haltung und -auflösung veranlassen und durchsetzen, die der Ordnungsmäßigkeit widersprachen. Über mehrere Jahre würden Fässer mit „A3“ und „Baumuls“ sowie andere Materialien in Lägern des Betriebes aufbewahrt, ohne daß sie bestandsmäßig erfaßt oder durch Inventuren ausgewiesen wurden. Durch Unordnung in der Material- und Lagerwirtschaft wurden schließlich auch die Bedingungen dafür geschaffen, daß die Fässer ohne vorherige Bestimmung ihres Inhalts und ihrer Verwendungsmöglichkeiten ausgesondert und in dem Restloch abgekippt werden konnten. 2. Entgegen der Festlegung in § 2 Abs. 1 der AO über die Erhöhung von Ordnung und Disziplin zur Verhütung materieller und finanzieller Verluste vom 14. September 1977 (GBl. I Nr. 29 S. 335), daß Ordnung, Sicherheit und Disziplin in der Bestandshaltung, in der Lagerwirtschaft, in der Produktion, auf den Baustellen und bei anderem Verbrauch zu gewährleisten sind, wurde bei der Beräumung des Lagers S. im Jahre 1981 das Material insgesamt nicht ordnungsgemäß durch das Zentrallager übernommen und .erfaßt. Darunter befanden sich auch die 25 Fässer mit „A3“ und „Baumuls“. Sie wurden in der bestandsmäßigen Behandlung überhaupt nicht berücksichtigt. Hier liegen bereits die Ursachen für das gesetzwidrige Handeln im November 1982. 3. Die Inventurrichtlinie vom 20. Juni 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 801)1 legt im einzelnen fest, wie durch die Betriebe anläßlich von Inventuren die mengen- und/oder wertmäßige 1 Seit dem 1. Januar 1985 gilt die Inventuranordnung vom 31. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 33 S. 402). Vgl. zu dieser AO auch den Beitrag von'E. Wittkopf in NJ 1985, Heft 3, S. 109 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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