Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 466 (NJ DDR 1985, S. 466); 466 Neue Justiz 11/85 das Planjahr 1985 wurden nun auch konkrete Leistungskri-tenien für die Jahresendprämie in den Bereichen, Produktionsabschnitten und für die einzelnen Werktätigen und zur Sicherung einer leistungsbezogenen Arbeit mit der Jahresendprämie für das ganze Jahr vorgegeben.2 Das Kreisgericht hat sich davon überzeugt, daß mit diesen Festlegungen der gesetzliche Zustand wiederhergestellt wurde. Die Betriebe reagieren in der Regel überwiegend positiv auf die Gerdchtskritik, wenngleich das nicht immer in der gesetzlich vongeschriebenen Frist von zwei Wochen (§ 19 Abs. 1 GVG) geschieht. In jedem Fall haben die gerichtlichen Maßnahmen Aktivitäten im Betrieb ausgelöst. Dafür folgendes Beispiel: Der Direktor der Bezirksdirektion des sozialistischen Einzelhandels (HO) Erfurt war darüber informiert worden, daß die an die Konfliktkommission gerichteten Anträge auf Geltendmachung materieller Verantwortlichkeit von Werktätigen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere hatten sich Einzelhamdelsbetriebe nicht mit den konkreten Arbeitspflichten der Werktätigen auseinandergesetzt, sondern oft nur global „Verstöße gegen die Kassenordnung und die die Warenbewegung beinhaltenden Anweisungen“ angegeben. Das Bezirksgericht empfahl nun, daß der Justitiar der Bezirksdirektion ein entsprechendes Muster für die Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit entwickeln sollte. Damit sollten die Betriebe darauf orientiert werden, bei der Antragstellung die konkrete Pflichtenlage des betreffenden Werktätigen und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit (§§ 260 ff. AGB) exakt zu prüfen. Dieser Empfehlung wurde entsprochen. Die HO-Bezirks-direktion hat ihren Einzelhandelsbetrieben ein Arbeitsmaterial an die Hand gegeben, das u. a. zusammenfassend die Grundsätze der Rechtsprechung zur materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger enthält; in der Anlage dazu ist ein Antragsmuster zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit beigefügt. Der Justitiar hat auf Veranlassung des Bezirksdirektors in einigen Betrieben Untersuchungen über die Geltendmachung und Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit vorgenommen. Dabei hat er festgestellt, daß das Arbeitsmaterial verwendet wird und für die Betriebe eine gute Hilfe darstellt Im Ergebnis seiner Untersuchungen hat er vorgeschlagen, die Pflichtenlage besonders bei Leitern in den Arbeitsordnungen stärker und eindeutiger abzugrenzen, die Ursachen für Arbeitspflichtverletzungen gründlicher zu erforschen und konkret nachzuweisen, aus welcher Pflichtverletzung welcher Schaden resultiert. Wenn Pflichtverletzungen festgestellt werden, die eindeutig zu einem Schaden geführt haben, sollen nachweisbare Belehrungen erfolgen, um die Ursachen für weitere Schadensfälle möglichst zu beseitigen. Wenn trotz nachgewiesener Belehrungen erneut dieselbe Pflichtverletzung begangen wurde, die zu einem Schaden geführt hat, muß ggf. geprüft werden, ob der Schaden bedingt vorsätzlich herbeigeführt wurde, so daß Schadenersatz in vollem Umfang geltend zu machen ist (§ 261 Abs. 3 AGB), Die Kreisgerichte übermitteln dem Bezirksgericht die Abschriften der Gerichtskritiken. Daraus und aus der Analyse der Öffentlichkeitsarbeit kann das Bezirksgericht u. a. erkennen, wo es inhaltliche Schwerpunkte gibt, die solche Maßnahmen erforderten. Durch entsprechende Leitungstätigkeit und Hinweise kann es darauf Einfluß nehmen, daß Ursachen für Gesetzesverletzungen komplex überwunden werden. So werden die Gerichtskritiken und die darin getroffenen Feststellungen mit den Arbeitsrichtern ausgewertet, die in ihrer Öffentlichkeitsarbeit wiederum entsprechend tätig werden. Auf diese Art und Weise erreichen wir auch außerhalb eines Verfahrens mit der Rechtspropaganda einen großen Adressatenkreis. Werden in Neuererrechtsverfahren Gerichtskritiken ausgesprochen, erfolgt im Einzelfall deren Veröffentlichung auch in der „Information“ des Bezirksneuererzentrums Erfurt, oder sie werden in bezirklichen Veranstaltungen mit BfN-Leitern ausgewertet. Das AGB räumt den Gewerkschaften umfangreiche Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung arbeitsrechtlicher Beziehungen ein. Deshalb beziehen wir die Gewerkschaftsleitungen in die Informationen über den Ausspruch von Gerichtskritiken und Hinweisen mit ein, wenn sie im Zusammenhang mit konkreten arbeitsrechtlichen Verfahren stehen. Oft nehmen die Gewerkschaftsleitungen im Betrieb mit Einfluß darauf, die kritisierten Umstände zu beseitigen. Die Gerichte arbeiten auch über den konkreten Einzelfall hinaus eng mit den Gewerkschaften zusammen. Durch die Rechtskommission des Bezirksvorstands der Gewerkschaft der Mitarbeiter der Staatsorgane und der Kommunalwirtschaft wurden z. B. in allen Betrieben des Kombinats für hauswirtschaftliche Dienstleistungen und im VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) des Bezirks die Betriebskollektivverträge und betrieblichen Arbeitsordnungen analysiert. An der praxisbezogenen Auswertung nahmen u. a. der Kombinatsdirektor, der Parteisekretär und der Vorsitzende der ZBGL des Dienstleistungskombinats teil. Im Ergebnis dieser Auswertung wurde die inhaltliche Gestaltung der betrieblichen Dokumente wesentlich verbessert. Das Präsidium des Bezirksgerichts beschäftigt sich regelmäßig mit Fragen der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung. Ebenso wird auf Fachrichtertagungen eingeschätzt, wie die Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte die Möglichkeiten zur Anwendung von Gerichtskritiken und Hinweisschreiben in den notwendigen Fällen ausschöpfen. Auf diese Weise werden die besten Erfahrungen der Kreisgerichte verallgemeinert. KURT KÄSTNER, Stellv. Direktor des Bezirksgerichts Erfurt INGE LISKER, Oberrichter am Bezirksgericht Erfurt 2 Vgl. Abschn. m Ziff. 2 der seit dem 1. Juli 1985 geltenden Richtlinie des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB zur Arbeit mit dem Betriebskollektivvertrag vom 23. Mai 1985 (GBl. I Nr. 14 S. 173). Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung Nach § 64 Abs. 1 StGB ist für die mehrfache Gesetzesverletzung eine Hauptstrafe zu bilden, die im konkreten Fall ihrer Art und Höhe, nach dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns des Straftäters angemessen sein muß. Nur dann ist gewährleistet, daß die Strafe ihrer Funktion zum Schutze von Staat, Gesellschaft und Bürgern, zur Erziehung des Straftäters und zur Kriminalitätsvorbeugung gerecht wird. Charakter und Schwere jeder einzelnen Straftat werden im konkreten Fall auf der Grundlage der Kriterien der Strafzumessung festgestellt, wie sie in § 61 Abs. 2 StGB beschrieben sind. Uber die Bewertung der Einzeltat führt der Weg zur Einschätzung des gesamten strafbaren Handelns. Die Gesamtheit des strafbaren Handelns kann nie von geringerer Schwere sein als die schwerste Einzeltat. So kann z. B. ein Verbrechen der Vergewaltigung (§ 121 Abs. 2 StGB), das in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 115 Abs. 1 StGB) oder in Tatmehrheit mit Diebstahl (§§ 177, 180 StGB) begangen wurde, nicht als Vergehen beurteilt werden. Das ergibt sich in bezug auf die Anwendung der Freiheitsstrafe eindeutig aus § 64 Abs. 2 StGB. Ist in dem verletzten Tatbestand eine Haftstrafe oder eine Strafe ohne Freiheitsentzug angedroht, dann richtet sich ihr Verhältnis zueinander oder zu einer Freiheitsstrafe auch nach dem mit § 64 Abs. 2 StGB gegebenen Grundsatz, der für unterschiedlich hoch angedrohte Freiheitsstrafen gilt (vgl. StGB-Kom-mentar, Berlin 1984, Anm. 4 zu § 64 [S. 213]). Das Bezirksgericht Cottbus hat in seinem Urteil vom 4. Juni 1971 00 Kass. S 6/71 - (NJ 1972, Heft 8, S. 241) festgestellt: „Wird bei mehreren Gesetzesverletzungen in einem Gesetz (hier: § 212 StGB) ausschließlich Freiheitsstrafe oder Verurteilung auf Bewährung angedroht, während die verletzten anderen Gesetze auch Geldstrafe oder öffentlichen Tadel vorsehen (hier: §220 StGB), so ist aus dem Grundgedanken des §64 Abs. 2 StGB heraus auf Freiheitsstrafe oder Verurteilung auf Bewährung zu erkennen. Eine Verurteilung zu einer in einem der anderen verletzten Gesetze vorgesehenen milderen Strafe verstößt gegen das Gesetz.“ Diese Auffassung ergibt sich aus dem Strafgesetz selbst. Die einzelnen Normen des StGB enthalten differenzierte Strafrahmen, in denen entweder nur Strafen ohne Freiheitsentzug, wahlweise Strafen mit und Strafen ohne Freiheitsentzug oder ausschließlich Freiheitsstrafen angedroht. sind. Mit diesen Strafandrohungen wird bereits eine Wertung der allgemeinen Gesellschaftsgefährlichkeit bzw. Gesellschaftswidrigkeit der jeweiligen Straftaten vorgenommen. Damit ist z. B. dem Mord nach § 112 StGB vom Gesetz her bereits ein völlig anderer Stellenwert bezüglich des Charakters und der Schwere der Straftat verliehen, als beispielsweise der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen nach § 201 StGB. Die;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 466 (NJ DDR 1985, S. 466) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 466 (NJ DDR 1985, S. 466)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X