Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 464 (NJ DDR 1985, S. 464); 464 Neue Justiz 11/85 Erfahrungen aus der Praxis Wiedergutmachung von Schäden, die Betrieben durch Pflichtverletzungen der Werktätigen entstanden sind In der betrieblichen Rechtsarbeit wird der Wiedergutmachung von Schäden große Aufmerksamkeit gewidmet. Nachstehend soll deshalb auf einige in Kombinaten und Betrieben praktizierte Verfahrensweisen zur Schadenswiedergutmachung als Teil der betrieblichen Rechtsarbeit und zur Mitwirkung der Justitiare sowie auf einige Erfahrungen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere ini Zusammenhang mit der Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit, eingegangen werden. Untersuchungen in Kombinaten und Betrieben ergaben, daß die Leiter der Wirtschaftseinheiten entsprechend ihrer nach Ziff. I. 1. des Beschlusses über die Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft vom 13. Juni 1974 (GBl. I Nr. 32 S. 313) geregelten Verantwortung zur konsequenten Aufdeckung von Rechts- und Disziplinverletzungen die notwendigen leitungsmäßigen Festlegungen getroffen haben, um Rechtsverletzer zur Verantwortung zu ziehen und die Wiedergutmachung des dem Volkseigentum zugefügten Schadens zu sichern. Die dazu in der Praxis eingeleiteten Maßnahmen gewährleisten allerdings noch nicht ausreichend die vollständige Erfassung der dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schäden, die Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit und die konsequente Realisierung der anerkannten bzw. zugesprochenen Schadenersatzansprüche. Schadenswiedergutmachung als Teil der betrieblichen Rechtsarbeit Schadenersatzforderungen werden in solchen Kombinaten und Betrieben konsequent durchgesetzt, in denen der Schutz des sozialistischen Eigentums wichtiger Bestandteil der Leitungstätigkeit ist. Durch die Festlegung eindeutiger Ver-antwortungs- und Pflichtenregelungen in den nach § 73 AGB zu erarbeitenden Ordnungen über die Arbeitsaufgaben der Werktätigen konnten insbesondere in den Bereichen der Material- und Lagerwirtschaft, des Transports, der Qualitätssicherung sowie der Rechnungsführung und Statistik Fortschritte bei der Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit erzielt und die erforderlichen Voraussetzungen für eine Schadenswiedergutmachung geschaffen werden. Th der Regel enthalten die Leitungsdoku-rrfente der Wirtschaftseinheiten konkrete Festlegungen zur Senkung und Vermeidung von Verlusten und Schäden am sozialistischen Eigentum, und die Leiter sind nachdrücklich verpflichtet, aüf die Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit und die Schadenswiedergutmachung hinzuwirken. So hat z. B. im VEB Carl Zeiß Jena diese Leitungspraxis zu einer Atmosphäre der Unduldsamkeit gegen Rechtsverletzungen geführt. Trotzdem sind noch erhebliche Anstrengungen zur konsequenten Erfassung der entstehenden Schäden und bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erforderlich. Positive Ergebnisse gab es bei der Bildung und Konsolidierung der bezirksgeleiteten Kombinate hinsichtlich der Entwicklung der Rechtsarbeit und des Schutzes des sozialistischen Eigentums. In vielen bezirksgeleiteten Kombinaten, so z. B. im Kombinat Papier- und Kulturwaren Leipzig, bestehen Maßnahmepläne zur betrieblichen Rechtsarbeit, die konkrete Anleitungs- und Kontroll-aufgaben zur Durchsetzung des Arbeitsrechts insbesondere zur Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit , zur Erfassung von Schäden sowie zur Kontrolle des Eingangs von Zahlungen bei anerkannten bzw. zugesprochenen Schadenersatzforderungen zum Gegenstand haben. Bei der weiteren Festigung der staatlichen Ordnung im Umgang mit Volkseigentum gilt es, darauf gezielt Einfluß zu nehmen, daß die volkswirtschaftliche Effektivität nicht durch Verluste aus Abwertungen, Verschrottungen, Inventur-, minusdifferenzen sowie Kosten für Ausschuß, Nacharbeit und Garantieleistungen, Überschreitung staatlicher Normative, Kontingente und Limite für den Verbrauch von Rohstoffen, Material- und Energieträgern, unökonomische Bestandshaltung bei Material und Fertigerzeugnissen, überhöhte, nicht gerechtfertigte Zahlungen und durch rechtswidrige Aneignung materieller Werte beeinträchtigt wird. Es muß deshalb ein vorrangiges Anliegen der Leiter der Kombinate und Betriebe sein, durch vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit allen derartigen Schäden vorzubeugen, eingetretene Schäden lückenlos zu erfassen und die Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Bei Sachschäden, die insbesondere durch Havarien, Brände oder Unfälle verursacht wurden, wird grundsätzlich die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht. Diese Konsequenz ist jedoch nicht bei allen Arbeitspflichtverletzungen mit Schadensfolge gegeben. Das trifft besonders auf das Entstehen gesellschaftlich nicht notwendiger Kosten (nicht planbarer Kosten) aus der Wirtschaftstätigkeit der Betriebe zu. Darunter fallen z. B. nach Ziff. VIII. 3. der AO Nr. 5 über die Ergänzung der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1981 bis 1985 vom 30. März 1984 (GBl. I Nr. 11 S. 128)1 Vertragsstrafen und Schadenersatzansprüche innerhalb und außerhalb der DDR, Wirtschaftssanktionen, Sanktionen für die Nichteinhaltung staatlich vorgegebener Normative, Kontingente und Limite sowie Kosten für Ausschuß, Nacharbeit u. a. Dazu ist eine Zusammenarbeit mit der TKO notwendig. Manche Leiter der Wirtschaftseinheiten setzen dabei die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit insbesondere gegenüber ihnen unterstellten Leitern nicht immer konsequent durch. Zum Teil bedarf es der Erweiterung ihrer Rechtskenntnisse, um die wirtschaftsrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebes in die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen umzusetzen.1 2 Nach § 9 Abs. 3 der VO über die weitere Vervollkommnung der wirtschaftlichen Rechnungsführung auf der Grundlage des Planes vom 28. Januar 1982 (GBl. I Nr. 3 S. 85) i. d. F. des § 1 der 3. VO vom 7. Mai 1985 (GBl. I Nr. 13 S. 163) sind die Leiter der Wirtschaftseinheiten verpflichtet, die eingetretenen Verluste nach dem Verursacherprinzip zu lokalisieren und die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit zu prüfen. Untersuchungen ergaben jedoch, daß mitunter bei Schäden aus der wirtschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit nur eine kostenmäßige Zuordnung auf die verursachenden Strukturbereiche (Kostenträger) erfolgt, ohne festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gegeben sind. In einer Reihe von Wirtschaftseinheiten ist jedoch durch Leitungsentscheidung gesichert, daß volkswirtschaftliche Schäden und Verluste von den betroffenen Strukturbereichen auch hinsichtlich der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit geprüft werden. So wird z. B. im VEB Schwermaschinenbau „Karl Liebknecht“, Magdeburg, nach einer Organisationsanweisung der Kombinatsleitung durch die Vertragsabteilung jedem Sanktionsvorgang ein Stammfragebogen beigefügt, der dem verursachenden Betrieb zugeleitet wird. Die Leiter dieser Betriebe haben die Fragen zu den Ursachen der Vertragsverletzungen zu beantworten und Vorschläge zur Wiedergutmachung des Schadens zu unterbreiten. Diese Stammfragebögen werden über die Vertragsabteilung der Rechtsabteilung übermittelt, die bei arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen konkrete Anträge auf Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit an die Konfliktkommission des Betriebes stellt Einige Aufgaben der Justitiare bei der Schadenswiedergutmachung Nach § 4 Abs. 2, 6. Stabstrich der VO über die Aufgaben und die Verantwortung der Justitiare (JustitiarVO) vom 22. April 1976 (GBl. I Nr. 14 S- 204) sind die Justitiare u. a. für die Durchsetzung von Ansprüchen des Betriebes aus der Wirtschaftstätigkeit sowie aus der Schädigung und dem Verlust 1 Nach § 2 der AO über die Ordnung und Planung der Volkswirtschaft der DDR 1986 bis 1990 vom 7. Dezember 1984 (GBl.-Sdr. Nr. 1190) tritt die AO Nr. 5 vom 30. März 1984 (GBl. 1 Nr. 11 S. 128) außer Kraft. 2 Vgl. O. Boßmann/H, Oertel/K. Hildebrandt, „Das Zusammenwirken der wirtschaftsrechtiichen und der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit“, NJ 1985, Heft 4, S. 130.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 464 (NJ DDR 1985, S. 464) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 464 (NJ DDR 1985, S. 464)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und für die allseitige Sicherung, Kontrolle und Betreuung von inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland, Seite. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sollte regelmäßig die Haft-, Vemehmungs-und Prozeßfähigkeit ärztlich bestätigt werden, Es sollten umfangreiche Dokumentationen angefertigt werden. Die Verpflegung der Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite Erfahrungen die bei der Sicherung, Kontrolle und Betreuung von Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit stehen - wie dies bereits einleitend gesagt wurde - noch viele weitere Probleme an, die bearbeitet und systematisch einer effektiven Lösung zugeführt werden müssen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X