Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 464 (NJ DDR 1985, S. 464); 464 Neue Justiz 11/85 Erfahrungen aus der Praxis Wiedergutmachung von Schäden, die Betrieben durch Pflichtverletzungen der Werktätigen entstanden sind In der betrieblichen Rechtsarbeit wird der Wiedergutmachung von Schäden große Aufmerksamkeit gewidmet. Nachstehend soll deshalb auf einige in Kombinaten und Betrieben praktizierte Verfahrensweisen zur Schadenswiedergutmachung als Teil der betrieblichen Rechtsarbeit und zur Mitwirkung der Justitiare sowie auf einige Erfahrungen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere ini Zusammenhang mit der Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit, eingegangen werden. Untersuchungen in Kombinaten und Betrieben ergaben, daß die Leiter der Wirtschaftseinheiten entsprechend ihrer nach Ziff. I. 1. des Beschlusses über die Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft vom 13. Juni 1974 (GBl. I Nr. 32 S. 313) geregelten Verantwortung zur konsequenten Aufdeckung von Rechts- und Disziplinverletzungen die notwendigen leitungsmäßigen Festlegungen getroffen haben, um Rechtsverletzer zur Verantwortung zu ziehen und die Wiedergutmachung des dem Volkseigentum zugefügten Schadens zu sichern. Die dazu in der Praxis eingeleiteten Maßnahmen gewährleisten allerdings noch nicht ausreichend die vollständige Erfassung der dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schäden, die Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit und die konsequente Realisierung der anerkannten bzw. zugesprochenen Schadenersatzansprüche. Schadenswiedergutmachung als Teil der betrieblichen Rechtsarbeit Schadenersatzforderungen werden in solchen Kombinaten und Betrieben konsequent durchgesetzt, in denen der Schutz des sozialistischen Eigentums wichtiger Bestandteil der Leitungstätigkeit ist. Durch die Festlegung eindeutiger Ver-antwortungs- und Pflichtenregelungen in den nach § 73 AGB zu erarbeitenden Ordnungen über die Arbeitsaufgaben der Werktätigen konnten insbesondere in den Bereichen der Material- und Lagerwirtschaft, des Transports, der Qualitätssicherung sowie der Rechnungsführung und Statistik Fortschritte bei der Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit erzielt und die erforderlichen Voraussetzungen für eine Schadenswiedergutmachung geschaffen werden. Th der Regel enthalten die Leitungsdoku-rrfente der Wirtschaftseinheiten konkrete Festlegungen zur Senkung und Vermeidung von Verlusten und Schäden am sozialistischen Eigentum, und die Leiter sind nachdrücklich verpflichtet, aüf die Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit und die Schadenswiedergutmachung hinzuwirken. So hat z. B. im VEB Carl Zeiß Jena diese Leitungspraxis zu einer Atmosphäre der Unduldsamkeit gegen Rechtsverletzungen geführt. Trotzdem sind noch erhebliche Anstrengungen zur konsequenten Erfassung der entstehenden Schäden und bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erforderlich. Positive Ergebnisse gab es bei der Bildung und Konsolidierung der bezirksgeleiteten Kombinate hinsichtlich der Entwicklung der Rechtsarbeit und des Schutzes des sozialistischen Eigentums. In vielen bezirksgeleiteten Kombinaten, so z. B. im Kombinat Papier- und Kulturwaren Leipzig, bestehen Maßnahmepläne zur betrieblichen Rechtsarbeit, die konkrete Anleitungs- und Kontroll-aufgaben zur Durchsetzung des Arbeitsrechts insbesondere zur Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit , zur Erfassung von Schäden sowie zur Kontrolle des Eingangs von Zahlungen bei anerkannten bzw. zugesprochenen Schadenersatzforderungen zum Gegenstand haben. Bei der weiteren Festigung der staatlichen Ordnung im Umgang mit Volkseigentum gilt es, darauf gezielt Einfluß zu nehmen, daß die volkswirtschaftliche Effektivität nicht durch Verluste aus Abwertungen, Verschrottungen, Inventur-, minusdifferenzen sowie Kosten für Ausschuß, Nacharbeit und Garantieleistungen, Überschreitung staatlicher Normative, Kontingente und Limite für den Verbrauch von Rohstoffen, Material- und Energieträgern, unökonomische Bestandshaltung bei Material und Fertigerzeugnissen, überhöhte, nicht gerechtfertigte Zahlungen und durch rechtswidrige Aneignung materieller Werte beeinträchtigt wird. Es muß deshalb ein vorrangiges Anliegen der Leiter der Kombinate und Betriebe sein, durch vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit allen derartigen Schäden vorzubeugen, eingetretene Schäden lückenlos zu erfassen und die Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Bei Sachschäden, die insbesondere durch Havarien, Brände oder Unfälle verursacht wurden, wird grundsätzlich die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht. Diese Konsequenz ist jedoch nicht bei allen Arbeitspflichtverletzungen mit Schadensfolge gegeben. Das trifft besonders auf das Entstehen gesellschaftlich nicht notwendiger Kosten (nicht planbarer Kosten) aus der Wirtschaftstätigkeit der Betriebe zu. Darunter fallen z. B. nach Ziff. VIII. 3. der AO Nr. 5 über die Ergänzung der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1981 bis 1985 vom 30. März 1984 (GBl. I Nr. 11 S. 128)1 Vertragsstrafen und Schadenersatzansprüche innerhalb und außerhalb der DDR, Wirtschaftssanktionen, Sanktionen für die Nichteinhaltung staatlich vorgegebener Normative, Kontingente und Limite sowie Kosten für Ausschuß, Nacharbeit u. a. Dazu ist eine Zusammenarbeit mit der TKO notwendig. Manche Leiter der Wirtschaftseinheiten setzen dabei die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit insbesondere gegenüber ihnen unterstellten Leitern nicht immer konsequent durch. Zum Teil bedarf es der Erweiterung ihrer Rechtskenntnisse, um die wirtschaftsrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebes in die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen umzusetzen.1 2 Nach § 9 Abs. 3 der VO über die weitere Vervollkommnung der wirtschaftlichen Rechnungsführung auf der Grundlage des Planes vom 28. Januar 1982 (GBl. I Nr. 3 S. 85) i. d. F. des § 1 der 3. VO vom 7. Mai 1985 (GBl. I Nr. 13 S. 163) sind die Leiter der Wirtschaftseinheiten verpflichtet, die eingetretenen Verluste nach dem Verursacherprinzip zu lokalisieren und die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit zu prüfen. Untersuchungen ergaben jedoch, daß mitunter bei Schäden aus der wirtschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit nur eine kostenmäßige Zuordnung auf die verursachenden Strukturbereiche (Kostenträger) erfolgt, ohne festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gegeben sind. In einer Reihe von Wirtschaftseinheiten ist jedoch durch Leitungsentscheidung gesichert, daß volkswirtschaftliche Schäden und Verluste von den betroffenen Strukturbereichen auch hinsichtlich der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit geprüft werden. So wird z. B. im VEB Schwermaschinenbau „Karl Liebknecht“, Magdeburg, nach einer Organisationsanweisung der Kombinatsleitung durch die Vertragsabteilung jedem Sanktionsvorgang ein Stammfragebogen beigefügt, der dem verursachenden Betrieb zugeleitet wird. Die Leiter dieser Betriebe haben die Fragen zu den Ursachen der Vertragsverletzungen zu beantworten und Vorschläge zur Wiedergutmachung des Schadens zu unterbreiten. Diese Stammfragebögen werden über die Vertragsabteilung der Rechtsabteilung übermittelt, die bei arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen konkrete Anträge auf Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit an die Konfliktkommission des Betriebes stellt Einige Aufgaben der Justitiare bei der Schadenswiedergutmachung Nach § 4 Abs. 2, 6. Stabstrich der VO über die Aufgaben und die Verantwortung der Justitiare (JustitiarVO) vom 22. April 1976 (GBl. I Nr. 14 S- 204) sind die Justitiare u. a. für die Durchsetzung von Ansprüchen des Betriebes aus der Wirtschaftstätigkeit sowie aus der Schädigung und dem Verlust 1 Nach § 2 der AO über die Ordnung und Planung der Volkswirtschaft der DDR 1986 bis 1990 vom 7. Dezember 1984 (GBl.-Sdr. Nr. 1190) tritt die AO Nr. 5 vom 30. März 1984 (GBl. 1 Nr. 11 S. 128) außer Kraft. 2 Vgl. O. Boßmann/H, Oertel/K. Hildebrandt, „Das Zusammenwirken der wirtschaftsrechtiichen und der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit“, NJ 1985, Heft 4, S. 130.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 464 (NJ DDR 1985, S. 464) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 464 (NJ DDR 1985, S. 464)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Vergehen des Untersuchungsführers ist die Voraussetzung dafür, daß eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die mit der Sicherung von Transporten, Vor- und Oberführungen Verhafteter verbundenen möglichen Gefahren und Störungen weitestgehend zu eliminieren und stets ein Höchstmaß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zu gewährleisten, damit jegliche Gefahren und Störungen vorbeugend verhindert zumindest unverzüglich in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X