Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 462 (NJ DDR 1985, S. 462); 462 Neue Justiz 11/85 Angaben gemacht, in Rechtsvorschriften festgelegte Messungen und Kontrollen nicht oder nur unvollständig vorgenommen oder Auflagen nicht oder nur mangelhaft erfüllt werden. Bei Handlungen, die zu einer erheblichen Verunreinigung der Luft, der Gewässer oder des Bodens führen oder fuhren können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 M ausgesprochen werden. Zur Sicherung einer hohen Effektivität bei der volkswirtschaftlichen Nutzung der Talsperren und Speicher sowie von Ordnung und Sicherheit an diesen Anlagen hat der Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft die AO zur Bewirtschaftung, Nutzung und zum Schutz von Talsperren und Speichern TalsperrenAO vom 10. Mai 1985 (GBl. I Nr. 16 S. 189) erlassen. Die AO ist darauf gerichtet, die Talsperren und Speicher auf der Grundlage fortgeschrittener Erkenntnisse bei der Verbesserung des Gewässerschutzes, zur Erhöhung der Verfügbarkeit des Wasserdargebotes und der Wirksamkeit des Hochwasserschutzes sowie zur Energieerzeugung planmäßig zu bewirtschaften. Es gilt der Grundsatz, daß die Nutzung von Trinkwassertalsperren und -speichern einschließlich ihrer Uferzonen für nichtwasserwirtschaftliche Zwecke nicht gestattet ist. Soweit Ausnahmen bestehen, sind diese von der Staatlichen Gewässeraufsicht und der Staatlichen Hygieneinspektion zu überprüfen. Entsprechende Entscheidungen über Maßnahmen auf Grund der Vorschläge beider Inspektionen werden von den Räten der Kreise bzw. Bezirke getroffen. Die Räte der Bezirke haben über die fischereiwirtschaftliche Nutzung wie auch über die Nutzung für Sport und Erholungszwecke b$i Brauchwassertalsperren und Speichern unter Einhaltung der Bedingung, daß die wasserwirtschaftlichen Nutzungen nicht beeinträchtigt werden, zu entscheiden. Die Rechtsträger von Talsperren und Speichern sind für den ungestörten Betriebsablauf, die volle Funktionssicherheit, die planmäßig vorbeugende Instandhaltung und Rekonstruktion, für die Gewährleistung der Standsicherheit und Standhaftigkeit der Talsperren und Speicher sowie für die Durchsetzung der Erfordernisse von Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Dazu sind entsprechend Ordnungen auszuarbeiten, in denen verbindliche und kontrollierbare Festlegungen enthalten sein müssen. Für die Bewirtschaftung von Talsperren und Speichern sind die Direktoren der Wasserwirtschaftsdirektionen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft verantwortlich. Die Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage von Bewirtschaftungsplänen. Die AO enthält weitere Festlegungen zur Ausnutzung von Hochwasserschutzräumen in Hochwassersituationen, zur Erhöhung der Verfügbarkeit des Wasserdargebots und zur bau-aufsichtlichen Überwachung und Begutachtung von Rekonstruktionsmaßnahmen an Talsperren und Speichern. * Die AO über den Eisdienst in der Seefahrt EisdienstAO vom 23. Mai 1985 (GBl.-Sdr. Nr. 705/1) legt fest, daß der staatliche Eisdienst der DDR (Eisaufbruchdienst und Eiswachdienst) mit größerer Wirksamkeit dazu beitragen muß, den Seeverkehr von und zu den Seehäfen sowie die Sicherheit der nationalen und internationalen Seeschiffahrt unter Eisbedingungen zu gewährleisten. Dementsprechend präzisiert die AO die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Seefahrtsamtes, der Eisbrecherleitstellen, des VEB Bagger-, Bugsier- und Bergungsreederei, der Seewetterdienststelle, der Eiskommission beim Seefahrtsamt und der Kapitäne von Schiffen. Damit soll ein sicheres koordiniertes Handeln aller Beteiligten unter Eisbedingungen erreicht werden. Genauer wird auch die Finanzierung und die Haftung für Schäden geregelt. Der in der AO festgelegte staatliche Eisaufbruchdienst, der zu Seehäfen durchgeführt wird, erfolgt unentgeltlich; für darüber hinaus auf Antrag geleisteten Eis-aufbruchdienst sind Kosten nach Tarif zu erstatten. Für das Seefahrtsamt sieht die AO nunmehr ein Auflagenrecht gegenüber Betrieben und Einrichtungen zur Abwehr und Beseitigung von Schäden vor, die durch Eiseinwirkungen entstehen und den Eisaufbruchdienst gefährden können. Die Eisbrecherleitstellen sind berechtigt, den Kapitänen, die den Eisaufbruchdienst in Anspruch nehmen, Weisungen zu erteilen. Im Interesse der Sicherheit der Fahrzeuge droht die AO Kapitänen, die Weisungen der Eisbrecherleitstellen nicht nachkommen oder zuwiderhandeln oder die ihre Meldepflichten über die Eislage verletzen, Ordnungsstrafen an. * Die technische Weiterentwicklung der Rundfunk- und Fern-sehübertragungs- und -empfangstechnik, insbesondere im Hinblick auf das Kabel- und Satellitenfernsehen, erfordert, daß die Produktion und der Aufbau von Empfangsantennenanlagen nach einheitlichen Grundsätzen zentral geleitet wird. Nach der 2. DB zum Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen Genehmigungspflichtige Empfangsantennenanlagen vom 21. Juni 1985 (GBl. I Nr. 20 S. 246) unterliegen deshalb Gemeinschafts- und Großgemeinschaftsantennenanlagen sowie Kabel- und Satellitenrundfunkempfangsanlagen für die Programme des Hör- und Fernseh-Rundfunks der staatlichen Genehmigung durch die Deutsche Post. Die Genehmigungspflicht für Gemeinschaftsantennenanlagen (sie bestehen aus- Antenne, Antennenverstärker und Verteilernetz für ein oder mehrere Gebäude zur Versorgung von mehr als 3 Wohnungseinheiten) erfaßt jedoch nicht die Einzelantennen, die einen oder über Antennenweichen mehrere Haushalte versorgen. Die Genehmigung der Empfangsantennenanlage ist vor deren Errichten und Betreiben bei demjenigen Post- und Fernmeldeamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Tritt eine Gemeinschaft von Bürgern als Betreiber für Empfangsantennenanlagen auf, so ist ihre Vertretung durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn mit der vorgesehenen Anlage der Empfang der Programme des Hör- und Fernseh-Rundfunks der DDR gewährleistet wird. Die Einholung weiterer Genehmigungen für die Vorbereitung und Durchführung der damit verbundenen Baumaßnahmen entsprechend den Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt. Es ist festgelegt, daß für den Auf- und Ausbau, die Produktion sowie das Errichten und Betreiben solcher Anlagen die Richtlinien des Ministeriums für Pdst- und Fernmeldewesen gelten. Gegen die Ablehnung einer Genehmigung oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung ist Beschwerde zulässig. Verweis bzw. Ordnungsstrafe bis 1 000 M ist für den Fall angedroht, daß Empfangsantennenanlagen ohne Genehmigung errichtet oder betrieben bzw. entgegen den erteilten Auflagen errichtet oder betrieben werden. * Mit der AO über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von landwirtschaftlichen Zucht- und Nutztieren sowie von Sperma vom 13. Mai 1985 (GBl. I Nr. 16 S. 191) werden die entsprechenden Beziehungen zwischen den Tierproduktionsbetrieben und den Betrieben mit Binnenhandelsfunktionen geregelt. Mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die nur für Tierproduktionsbetriebe gelten, ist die AO auch für tierhaltende Betriebe, die nicht unter den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes fallen, und für Bürger (Tierhalter) verbindlich. Die staatlichen und die wirtschaftsleitenden Organe werden u. a. verpflichtet, beim Abschluß und bei der Erfüllung der Verträge die Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag durchzusetzen und Maßnahmen zur Abwendung von Vertragsverletzungen festzulegen. Für die in der AO definierten einzelnen Zucht- und Nutztierarten werden die Zuständigkeiten für die Bilanz- und Binnenhandelsfunktionen in den Bezirken bestimmt. Die AO enthält die Verpflichtung zum Vertragsabschluß bzw. entsprechend den Bedingungen zum Abschluß von Rahmenverträgen und Direktverträgen über die Lieferung von Zucht- und Nutztieren oder von Sperma sowie Forderungen zur Gestaltung des Vertragsinhalts. Dazu gehören Regelungen zur Leistungsart, zur Abnahme, zum Versand und Transport, zum Gefahrübergang, Garantieforderungen u. a. m. Im Falle der Geltendmachung von Vertragsstrafe und Schadenersatz wird auf das Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 14 S. 293) und die 5. DB zum Vertragsgesetz Vertragsstrafen vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 16 S. 342) verwiesen. Bei Vertragspartnern, die nicht dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 82. und 93 ZGB. Garantieforderungen sowie Forderungen auf Vertragsstrafe und Schadenersatz stehen dem Empfänger nur zu, wenn er den Mangel entsprechend den Bestimmungen der AO gegenüber dem Lieferer frist- und formgerecht angezeigt und die entsprechenden Beweismittel vorgelegt hat. Durch die AO über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von Schlachtgeflügel, Schlachtkaninchen, Geflügel- und Kaninchenfleischerzeugnissen, Hühnereiern, Eiererzeugnissen und Bienenhonig vom 8. Juli 1985 (GBl. 1 Nr. 24 S. 278) erfolgte eine Neuregelung der aus dem Titel der AO erkennbaren Binnenhandelsbeziehungen. Für Bürger und für Betriebe, die nicht dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, gelten ausschließlich die in § 1 Abs. 5 genannten Regelungen. Die AO enthält Regelungen über die Aufgaben der Staats-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, in irgend einer Art beeinträchtigt wird. Durch den Leiter der Untersuchunqshaftan stalt sind deshalb alle Maßnahmen zur Sicherung der Angeklagten oder Zeugen und ihrer Rechte in Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, sowie zur Sicherung von Transporten mit Inhaftierten - Mit der wurde eine einheitliche Verfahrensweise für die Linie geschaffen.

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