Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 459

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 459 (NJ DDR 1985, S. 459); Neue Justiz 11/85 459 verbindlichen zentralen Leitungs- und Planungsentscheidungen bei der Realisierung territorialer Belange durch die örtlichen Staatsorgane. Die differenzierte Festlegung von Entscheidungsbefugnissen und Verträgen im neuen GöV stellt damit einen wichtigen Schritt zur Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus dar. Vielfältige Formen der Zusammenarbeit zwischen örtlichen Staatsorganen und Betrieben Die enge Zusammenarbeit zwischen örtlichen Staatsorganen und Betrieben manifestiert sich nicht nur im Abschluß von Verträgen und Vereinbarungen. Als unverzichtbares Element koordinierender Tätigkeit ist sie auch bei der Realisierung von Entscheidungsbefugnissen der örtlichen Staatsorgane unerläßlich. Die koordinierende Tätigkeit der örtlichen Staatsorgane ist Bestandteil der gesamtstaatlichen Wirtschaftsleitung und damit in das System der Leitung, Planung und Bilanzierung der Volkswirtschaft eingeordnet. Bei der Ausübung der ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnisse müssen die örtlichen Staatsorgane stets bedenken, welche Aus- . Wirkungen ihre Entscheidungen auf die Realisierung der im Rahmen der Zweigleitung von den zentralen Staatsorganen x gegenüber den Kombinaten und Betrieben getroffenen Entscheidungen haben. Als allgemeines Erfordernis ergibt sich hieraus die Abgestimmtheit aller Entscheidungen, die nur durch enge Zusammenarbeit der örtlichen Staatsorgane mit den Betrieben im Prozeß der Entscheidungsvorbereitung herbeigeführt werden kann. Zur Gewährleistung der Abgestimmtheit der Entscheidungen haben sich in der Praxis vielfältige Formen der Zusammenarbeit entwickelt: angefangen bei der langfristig-konzeptionellen Arbeit, über die in der Planungsordnung rechtlich geregelte territoriale Abstimmung der Fünfjaljp- und Jahrespläne bis zur Plandurchführung. Als institutioneile Formen der Zusammenarbeit wurden zahlreiche beratende Gremien bei den Räten der Bezirke und Kreise geschaffen. Ihre ausdrückliche Erwähnung im GöV hätte den Gesetzestext überlastet und den Grundsatzcharakter des Gesetzes beeinträchtigt. Damit wird aber keineswegs übersehen, daß die Tätigkeit dieser Gremien (z. B. der bei den Räten der Bezirke und Kreise bestehenden Versorgungskommissionen, Transportausschüsse, Energiekommissionen und Kommissionen zur Erfassung sekundärer Rohstoffreserven) wesentlich zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Staatsorganen und Betrieben beiträgt. Aufgaben und Arbeitsweise derartiger Gremien, die unter der Leitung des zuständigen Mitgliedes des Rates des Bezirks bzw. Kreises stehen, sind in Rechtsvorschriften bereits weitgehend bestimmt. Unter Mitwirkung der in ihnen vertretenen Kombinate, Betriebe und wirtschaftsleitenden Organe werden diese Gremien beratend bei der Vorbereitung von. Entscheidungen tätig, die dann entweder durch Beschluß des örtlichen Rates oder durch Einzelleiterentscheidung des Ratsmitgliedes ergehen. Diese Gremien sind somit keine Staatsorgane und haben keine Entscheidungsbefugnis. Bei der Entwicklung der Zusammenarbeit der Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden mit den Betrieben können die Betriebsteile nicht ausgeklammert werden. Im Prozeß der Kombinatsbildung wurden zahlreiche Betriebe in juristisch unselbständige Betriebsteile umgewandelt. Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden stehen damit vor der Tatsache, daß auf ihrem Territorium beträchtliche Produktionsstätten bestehen, die zwar Betrieben außerhalb ihres Territoriums zugehören, aber das gesellschaftliche Leben, die Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger und die Nutzung der Ressourcen im Territorium wesentlich beeinflussen. Die Betriebsteile werden daher im Gesetz (§§ .4 Abs. 3, 63 Abs. 4 GöV) als Partner der Gemeinschaftsarbeit ausdrücklich genannt. Für die Kombinate und Betriebe ergibt sich hieraus die Aufgabe, auf der Grundlage der Regelungen in §§ 6 Abs. 4, 30 Abs. 5 der KombinatsVO die erforderlichen innerbetrieblichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der vom Sitz des Betriebes getrennt liegenden Betriebsteile mit den örtlichen Räten zu schaffen. Dazu gehört auch die Befugnis der Leiter der Betriebsteile, Kommunalverträge im Namen des Betriebes abzuschließen. * Durchsetzung der umfassenden Intensivierung im eigenen Verantwortungsbereich der örtlichen Staatsorgane Die im Gesetz enthaltene Differenzierung der Aufgabenstellung für die örtlichen Staatsorgane nach dem eigenen Verantwortungsbereich und für die Volkswirtschaft insgesamt reflektiert die Verbindung von Zentralisation und Dezentralisation in der Strukturierung und Unterstellung der Wirtschaftseinheiten. Der eigene Verantwortungsbereich der örtlichen Staatsorgane, in dem ihnen Kombinate und Betriebe unterstellt und die Verantwortung für die staatliche Anleitung, Planung und Kontrolle der PGHs sowie der privaten Handwerker und Gewerbetreibenden übertragen ist, umfaßt die bezirksgeleitete Industrie, die Landwirtschaft, die örtliche Versorgungswirtschaft, die örtlich unterstellten Handelsbetriebe sowie das örtlich geleitete Bauwesen und Verkehrswesen. Die Verantwortung der örtlichen Staatsorgane für die staatliche Leitung und Planung dieser Bereiche bedeutet aber nicht, daß die Durchsetzung der umfassenden Intensivierung im örtlichen Verantwortungsbereich nur eine örtliche Aufgabe wäre. Die Verwirklichung dieser Aufgabe erfordert vielmehr, daß die zentralen Staatsorgane im Rahmen der Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der örtlichen Staatsorgane dazu beitragen (§ 5 GöV). Und schließlich ergibt sich aus der Untergliederung des örtlichen Verantwortungsbereichs nach einzelnen Leitungsebenen, daß auch die Räte der Bezirke nicht nur für die Durchsetzung der umfassenden Intensivierung in den ihnen unterstellten Kombinaten und Betrieben verantwortlich sind, sondern gleichermaßen dafür Sorge zu tragen haben, daß diese Aufgabe auch in den Verantwortungsbereichen der Räte der Kreise, Städte und Gemeinden verwirklicht wird. Die Durchsetzung der umfassenden Intensivierung ist untrennbar mit der Spezialisierung, Kooperation, Kombination und Konzentration in der Volkswirtschaft verbunden. Diese Prozesse haben in den vergangenen Jahren im örtlichen Bereich bewirkt, daß zahlreiche Betriebe, beispielweise der örtlichen Versorgungswirtschaft, aus dem Verantwortungsbereich der Räte der Kreise, Städte und Gemeinden ausgegliedert und dem übergeordneten Rat unterstellt wurden. Diesem Konzentratiönsprozeß trägt das Gesetz Rechnung, in dem es die unmittelbare Verantwortung der Räte der Bezirke für die Intensivierung in den örtlich geleiteten Bereichen mit überwiegend bezirklicher Unterstellung von Kapazitäten festlegt. Das betrifft neben der bezirksgeleiteten Industrie vor allem die örtliche Versorgungswirtschaft und das Gebiet Handel und Versorgung, bei denen der Bezirkstag und der Rat des Bezirks generell die Verantwortung für die Leitung und Planung und damit für die Durchsetzung der Intensivierung tragen (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 GöV). Auf dem Gebiet des Bauwesens wird demgegenüber in §27 Abs. 2 GöV ausdrücklich die Verantwortung der bezirklichen Staatsorgane für die Gewährleistung des notwendigen Leistungszuwachses des kreisgeleiteten Bauwesens hervorgehoben, für dessen Entwicklung auf dem Wege der Intensivierung der Rat des Kreises verantwortlich ist (§ 45 Abs. 2 GöV). Da die meisten örtlich geleiteten Bereiche mit ihren Leistungen wesentlichen Einfluß auf die Verwirklichung der sozialistischen Kommunalpolitik haben, werden mit der Intensivierung in diesen Bereichen zugleich bessere Voraussetzungen für die Erfüllung der kommunalpolitischen Aufgaben geschaffen. Dabei erfordert die Wahrnehmung der den örtlichen Staatsorganen in den Kreisen, Städten und Gemeinden obliegenden kommunalpolitischen Verantwortung, daß sie auf Maßnahmen der ihnen nicht unterstellten Kombinate und Betriebe, durch die kommunalpolitische Belange berührt werden, Einfluß nehmen können. Deshalb wurden die Entscheidungsbefugnisse der Räte der Kreise, Städte und Gemeinden gegenüber den ihnen nicht unterstellten, aber auf kommunalpolitischem Gebiet tätigen Betrieben konkret aufgabenbezogen erweitert und präzisiert, wie die zahlreichen Befugnisse zur Festlegung von Öffnungszeiten der Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen (§§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 GöV), zur Festlegung der Linienführung und Bestätigung der Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel (§§48 Abs. 3, 71 Abs. 2 GÖV), zur stabilen Versorgung der Bevölkerung mit festen Brennstoffen (§ 72 Abs. 2 GöV), zur Zustimmung bei beabsichtigter Einstellung von Dienstleistungen und Reparaturen (§ 69 Abs. 2 GöV) sowie die erweiterten Auflagenrechte belegen. Dieses rechtliche Instrumentarium ist darauf gerichtet, die Maßnahmen zur Durchsetzung der Intensivierung und die immer bessere Erfüllung der kommunalpolitischen Aufgaben wirksam miteinander zu verbinden. Während das Gesetz einerseits den vollzogenen Konzentrationsprozessen Rechnung trägt, bietet es andererseits ausdrücklich Möglichkeiten einer variablen Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Gemäß § 61 Abs. 4 GöV können durch Beschluß des Kreistages die Verantwortung der Kreisstadt und grö-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu konzentrieren. In geeigneter Weise ist darüber hinaus den Veranstaltern und Verantwortlichen von Veranstaltungen anderweitig Hilfe und Unterstützung zu gewähren.

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