Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 458 (NJ DDR 1985, S. 458); 458 \ Neue Justiz 11/85 tende Festlegungen enthalten, werden die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Staatsorgane im GöV klar nach Leitungsebenen differenziert. Dadurch wird die Verantwortung der örtlichen Staatsorgane bei der querschnittsmäßigen Leitung ökonomischer Prozesse weiter ausgebaut und zugleich auch der Durchsetzung kommunaler Belange besser Rechnung getragen. Das zeigt sich auf dem Gebiet der Energiewirtschaft z. B. in der' Befugnis der Volksvertretungen sowie der Räte der Städte und Gemeinden, die Wärmeversorgung von zentralbeheizten Wohngebäuden und öffentlichen Einrichtungen unabhängig von deren Unterstellung zu kontrollieren und gegenüber den ihnen nicht unterstehenden Betrieben des Kohlehandels Festlegungen zur stabilen Versorgung der Bevölkerung mit festen Brennstoffen zu treffen (§ 72 Abs. 2 GöV). Auf dem Gebiet der Sekundärrohstoffwirtschaft wurde der speziellen Wirtschaftsorganisation Rechnung getragen, wonach in jedem Bezirk jeweils nur ein Betrieb des Erfas-sungs- und Aufbereitungskombinats existiert und folglich in den Kreisen nur Betriebsteile bestehen. Daher wurden die Leiter dieser Betriebsteile verpflichtet, vor den Kreistagen und den Räten der Kreise auf deren Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu legen (§ 43 Abs. 4 GöV). Die gewachsene Verantwortung der örtlichen Staatsorgane für die Lösung gesamtstaatlicher wirtschaftsleitender Aufgaben erschöpft sich aber nicht in der quantitativen Erweiterung ihrer Tätigkeit auf verschiedenen Gebieten. Das mit dem GöV verfolgte Ziel, die gegenwärtigen und zukünftigen Auf-' gaben der örtlichen Staatsorgane zu fixieren, findet seinen Ausdruck insbesondere in dem höheren Stellenwert der langfristig-konzeptionellen Arbeit. Die örtlichen Staatsorgane können ihrer herausragenden gesamtstaatlichen Aufgabe, zur Unterstützung der Leistungsund Effektivitätsentwicklung in der Volkswirtschaft immer bessere territoriale Reproduktionsbedingungen zu schaffen (§ 3 Abs. 1 GöV), mit den im Rahmen der Jahresplanüng zu treffenden territorialen Bilanzentscheidungen oder den an eine konkrete Investition gebundenen Standortverfahren allein nicht gerecht werden. Um von den Kombinaten und Betrieben beim Einsatz der territorialen Ressourcen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, müssen sie ihre Arbeit vorausschauend gestalten und die Entwicklungsvorstellungen der Zweige und Bereiche im Territorium aktiv beeinflussen. Während die Räte der Bezirke im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Fünfjahrpläne ohnehin langfristig-konzeptionelle Arbeit leisten (§21 Abs. 1 GöV), bedurfte diese auf der Ebene der Kreise, Städte und Gemeinden, in denen nur Jahrespläne erarbeitet werden, der besonderen Hervorhebung (§§ 39 Abs. 1, 57 Abs. 2, 63 Abs. 2 GöV). Rechtliche Ausgestaltung der Beziehungen zwischen örtlichen Staatsorganen und Betrieben auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus Die Beziehungen zwischen den örtlichen Staatsorganen sowie den ihnen nicht unterstellten Kombinaten und Betrieben werden auch künftig vom Grundsatz der Zusammenarbeit getragen (§ 4 Abs. 1 GöV). Das entspricht dem Koordinierungscharakter dieser Leitungsbeziehungen. Die Erfüllung der den örtlichen Staatsorganen in bezug auf die nicht unterstellten Kombinate und Betriebe obliegenden staatlichen Leitungsaufgaben erfolgt durch koordinierende Tätigkeit, die ohne aktive Zusammenarbeit mit den. Koordinierungspartnern keine optimalen Ergebnisse erzielen könnte. Dabei gelangen unterschiedliche Rechtsformen zur Anwendung. Zur Realisierung bestimmter staatlicher Leitungsaufgaben überträgt das Gesetz den örtlichen Staatsorganen konkrete Entscheidungsbefugnisse in Form von Bilanzentscheidungen, Zustimmungserfordernissen, Auflagenrechten u. a. m. Andererseits ist aber auch die Rechtsform der Vereinbarung für die Gestaltung der Beziehungen der örtlichen Staatsorgane zu den ihnen nicht unterstellten Kombinaten und Betrieben im Gesetz vorgesehen. Der Ausbau der Entscheidungsbefugnisse der örtlichen Staatsorgane erfolgt streng aufgabenbezogen, d. h. es werden konkrete Befugnisse bei der Leitung bestimmter ökonomischer Prozesse festgelegt (z. B. bei der Standortverteilung der Investitionen, bei der Produktions Verlagerung und der Veränderung von Dienstleistungen, beim Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens). Diese Maxime der konkreten Auf-gabenbezogenheit der Entscheidungsbefugnisse widerspiegelt sich in einer wesentlichen Erweiterung und Präzisierung des rechtlichen Instrumentariums der örtlichen Staatsorgane. Beispielsweise hat sich die Anzahl der im GöV enthaltenen Auflagenrechte von 8 auf 18 erhöht. Für die Räte der Bezirke sind jetzt 5 Auflagenrechte gegenüber bisher nur einem vorgesehen. Die meisten Auflagenrechte, nämlich 8, sind auf der Kreisebene geregelt. Zugleich wurde auf das bisher in § 4 des GöV von 1973 enthaltene allgemeine Auflagenrecht wegen seiner ungenügend konkreten Aufgabenbe-zogenheit verzichtet. Auf diese Weise werden Zweigleitung und aufgabenbezogene territoriale Koordinierung entsprechend dem demokratischen Zentralismus sinnvoll miteinander verbunden, unbegründete Eingriffe in den Reproduktionsprozeß der Kombinate und Betriebe vermieden und die Wirksamkeit des gesamten Leitungssystems erhöht. Bei der Regelung der Vereinbarungs- bzw. Vertragsform wird der Kommunalvertrag erstmals gesetzlich verankert (§§4 Abs. 1, 63 Abs. 4 GöV). Zugleich trägt das GöV der Tatsache Rechnung, daß von den Räten der Bezirke und Kreise die verschiedensten Vereinbarungen mit Ministerien, Kombinaten und Betrieben getroffen werden. Beispielsweise wird für die im § 21 Abs. 2 GöV vorgesehenen territorialen Sicherungsprogramme zwischen den Räten der Bezirke und den betreffenden Kombinaten die Rechtsform der Vereinbarung angewandt. Eine große Rolle spielen die von den Räten der Kreise abzuschließenden Vereinbarungen über Maßnahmen der territorialen Rationalisierung als Grundlage für die anteilige Aufnahme dieser Maßnahmen in die Pläne der Betriebe. Bei der Gestaltung der Zusammenarbeit der Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen im Territorium hat sich der Abschluß von Kommunalverträgen4 durchgesetzt. In Auswertung fortgeschrittener Erfahrungen fixiert das Gesetz für den Inhalt des Kommunalvertrages drei Aufgabenkomplexe: Aufgaben zur territorialen Rationalisierung, zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und zur Entwicklung des gesellschaftlich-politischen sowie geistig-kulturellen Lebens (§ 63 Abs. 4 GöV). Als spezielle Regelung für den Inhalt von Kommunalverträgen sieht § 67 Abs. 4 GöV vor, daß die Räte der Städte und Gemeinden mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen die Übernahme von Aufgaben der Rekonstruktion, Modernisierung sowie der Erhaltung von Wohnungen im Territorium vereinbaren. Die Betriebe, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen sind verpflichtet, den örtlichen Volksvertretungen Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen im Territorium zu unterbreiten (§ 4 Abs. 1 GöV), ihre Möglichkeiten für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger zu nutzen und zur Förderung der massenpolitischen Arbeit in den Wohngebieten beizutragen (§4 Abs. 3 GöV). Damit wird die Mitverantwortung der Betriebe usw. für die Entwicklung im Territorium gesetzlich umrissen, ohne daß ausdrücklich eine Pflicht zum Abschluß von Kommunalverträgen festgelegt ist. Es wäre aber verfehlt, daraus abzuleiten, der Abschluß von Kommunalverträgen sei völlig ins Belieben der Beteiligten gestellt. Der örtliche Rat kann zwar vom Betrieb nicht verlangen, daß ein Kommunalvertrag bestimmten Inhalts abgeschlossen wird, jedoch ist der Betrieb auf Grund seiner gesetzlich fixierten Mitverantwortung verpflichtet, den seinen Möglichkeiten entsprechenden konkreten Beitrag zur Gestaltung der territorialen Entwicklung anzubieten und vertraglich zu vereinbaren. Die im Gesetz zur Ausgestaltung der Beziehungen zwischen örtlichen Staatsorganen und Betrieben vorgenommene Verknüpfung unterschiedlicher Rechtsformen, die sich in der differenzierten Anwendung von Entscheidungsbefugnissen und Verträgen bei der Lösung bestimmter Aufgaben widerspiegelt, ist Ausdruck der juristischen Umsetzung der Erfordernisse des demokratischen Zentralismus entsprechend den konkreten Entwicklungsbedingungen. Die differenzierte Anwendung von Entscheidungsbefugnissen der örtlichen Staatsorgane zur einheitlichen Durchsetzung der Staatspolitik und von eigenverantwortlich zu gestaltenden Verträgen ist in besonderem Maße geeignet, die beiden Seiten des demokratischen Zentralismus die zentrale Leitung und Planung und die Eigenverantwortung der örtlichen Staatsorgane und Betriebe miteinander zu verbinden. Die Funktionsfähigkeit der zentralen Leitung und Planung erfordert einerseits die Einbeziehung der örtlichen Staatsorgane bei der Durchsetzung zentraler Festlegungen und damit ihre Ausstattung mit konkret aufgabenbezogenen Entscheidungsbefugnissen; sie verlangt andererseits die Respektierung der für die Betriebe 3 Vgl. z. B. § 10 der VO über die Energiewirtschaft in der DDR - Energie VO - vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321) und § 10 der VO zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen vom 11. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 2 S. 23). 4 Zur Funktion des Kommunalvertrags vgl. S. Petzold, „Gemeinschaftsarbeit der Städte und Gemeinden ein wichtiges Verfassungsprinzip“, NJ 1985, Heft 4, S. 129, und die dort zitierte Literatur.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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