Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 452 (NJ DDR 1985, S. 452); 452 Neue Justiz 11/85 Aus anderen sozialistischen Ländern Erstes Arbeitsgesetzbuch der Republik Kuba Prof. Dr. sc. JOACHIM MICHAS, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Am 26. Juli 1985 trat das erste Arbeitsgesetzbuch in der Geschichte Kubas in Kraft; es war nach umfassender Diskussion des Entwurfs mit Werktätigen in den Betrieben am 28. Dezember 1984 von der kubanischen Nationalversammlung verabschiedet worden.1 Damit wurde ein Beschluß des n. Parteitages der KP Kubas vom Dezember 1980 erfüllt, der für den Fünf jahrplanzeitraum 1981 bis 1985 vorsah, Grundlagen für die Arbeitsgesetzgebung zu schaffen und ein Arbeitsgesetzbuch auszuarbeiten. Der kubanische Gewerkschaftsverband CTC wirkte sowohl an der Konzipierung und Ausarbeitung als auch an der Diskussion des Gesetzentwurfs aktiv mit. Das AGB beruht in seinen Grundsätzen auf der Verfassung der Republik Kuba von 19762, in deren Art. 44 die Arbeit in der sozialistischen Gesellschaft zum Recht, zur Pflicht und zur Ehrensache für jeden Bürger erklärt wird. Die schrittweise Einführung des Systems der Leitung und Planung der Volkswirtschaft schuf Voraussetzungen dafür, daß die arbeitsrechtlichen Regelungen in Übereinstimmung mit anderen staatlichen Maßnahmen auf die Organisation des Wirtschaftsmechanismus und auf die Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten wirken können. Das AGB verarbeitet die Erfahrungen bei der Anwendung bisher in Kraft gewesener arbeitsrechtl'icher Bestimmungen in Betrieben und Institutionen sowie der Rechtsprechung. Die von Kuba ratifizierten einschlägigen Übereinkünfte der ILO wurden beachtet. Ferner sind die Erkenntnisse und Erfahrungen anderer sozialistischer Länder auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bei der Schaffung des kubanischen AGB gründlich ausgewertet worden. Einige Besonderheiten der Kodifizierung des Arbeitsrechts in Kuba Das bis zum Inkrafttreten des neuen AGB geltende kubanische Arbeitsrecht bestand aus einer beträchtlichen Anzahl von Rechtsnormenkomplexen und anderen Rechtsvorschriften, die seit dem Sieg der kubanischen Revolution im Jahre 1959 ergangen waren. Im Laufe der Entwicklung sozialistischer Produktions- und Arbeitsverhältnisse waren die aus der kapitalistischen Zeit herrührenden Rechtsvorschriften aufgehoben worden. In den 70er Jahren kam es auf dem Gebiet der Rechtsetzung darauf an, sowohl die Arbeitsverhältnisse in ihrer Gesamtheit zu fördern und zu entwickeln, als auch einzelne Teile der Arbeitsverhältnisse besonders auszugestalten (z. B. Schutz und Förderung von Frauen und Jugendlichen, gesonderte Regelung der Aus- und Weiterbildung). Überdies gab und gibt es in Kuba ähnlich wie in der DDR zum einen zentrale Rechtsvorschriften, die für alle Werktätigen (Arbeiter und Angestellte) gelten, und zum anderen Regelungen, die lediglich für bestimmte Industrie- bzw. Wirtschaftszweige, ggf. sogar nur für bestimmte Territorien gelten. Allerdings erfolgt die Zweigregelung anders als in der DDR nicht durch Rahmenkollektivverträge, sondern in Form von Dekreten, Verordnungen und ähnlichen Rechtsvorschriften. Hiervon ausgehend konnte es bei der Weiterentwicklung des kubanischen Arbeitsrechts nicht darum gehen, lediglich eine Zusammenfassung geltender Rechtsvorschriften vorzunehmen. Vielmehr mußte eine Kodifikation geschaffen werden, die auf den politischen, ökonomischen und sozialen Errungenschaften des Landes basiert und zur Weiterentwicklung der sozialistischen Arbeitsverhältnisse beiträgt. Dabei führte die Tatsache, daß Erfahrungen der betrieblichen und der Gewerkschaftspraxis sowie der Rechtsprechung sorgfältig ausgewertet, Ungenauigkeiten in bisherigen Regelungen und manche Gesetzeslücke beseitigt wurden, insgesamt zu einer höheren Qualität des kubanischen Arbeitsrechts. Von entscheidender Bedeutung ist aber die Festlegung neuer Rechte und Pflichten der -Werktätigen und ihrer Gewerkschaften sowie der Betriebe, die den ökonomischen, arbeitsorganisatorischen und sozialen Erfordernissen und Möglichkeiten entsprechen. Im Zuge der Erarbeitung des AGB und der damit verbundenen Bereinigung arbeitsrechtlicher Vorschriften (einschließlich der Reduzierung ihres Umfangs) ist ein modernes, effektives System des Arbeitsrechts entstanden: Das AGB ist das Grundlagengesetz der Arbeit- und enthält wichtige Aufgaben, Rechte und Pflichten, wie sie in nahezu allen arbeitsrechtlichen Beziehungen auftreten. Um dieses Gesetz gruppieren sich weitere, in der kommenden Zeit zu erarbeitende Nachfolge- bzw. Zusatzbestimmungen, die für bestimmte Bereiche, Zweige und Betriebe gelten. Dieses System verleiht der Entwicklung der Arbeitsverhältnisse Stabilität, und die Qualität der rechtlichen Regelung dieser Gesellschaftsverhältnisse erhöht die Wirksamkeit der staatlichen Leitung der Betriebe,, der Mitarbeit der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften sowie die Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin als Voraussetzungen für eine hohe Effektivität der Arbeit. Mit dem neuen Arbeitsrecht Kubas sind wichtige rechtliche Bedingungen für eine stabile Entwicklung der Arbeitsverhältnisse, zugleich aber auch für eine flexible Entwicklung des Arbeitsrechts gegeben, das damit der dynamischen Entwicklung der Volkswirtschaft besser gerecht werden kann. Zielstellung und Gliederung des AGB Die Verwirklichung des AGB wird dazu beitragen, die Arbeiter und alle anderen Werktätigen Kubas bei der Erfüllung ihrer Produktionsaufgaben in Industrie und Landwirtschaft zu unterstützen. Das ist u. a. deshalb von besonderer Bedeutung, weil die kubanischen Werktätigen ihre tägliche Arbeit unter den komplizierten Bedingungen ständiger militärischer Bedrohung und wirtschaftlichen Boykotts seitens der USA-Regierung verrichten müssen. Anlage und Inhalt des gesamten Gesetzes sind auf die Realisierung folgender in Art. 4 AGB festgelegter Zielstellungen gerichtet: Steigerung der Arbeitsproduktivität und Erhöhung der Effektivität der gesellschaftlichen Arbeit; Festigung und Förderung der Arbeitsdisziplin; Schaffung rechtlicher Garantien für die Verwirklichung der Rechte der Werktätigen, für die Erhöhung ihres Lebensstandards und für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Gesetze. Das aus 305 Artikeln bestehende AGB enthält in seinen 14 Kapiteln nach den Grundsatzbestimmungen Regelungen über den Arbeitsvertrag, Arbeitszeit und Freizeit, Löhne und andere Zahlungen, Arbeitsnormung, Arbeitsdisziplin, Ge-sundheits- und Arbeitsschutz, Arbeit der Frau, Arbeit der Jugendlichen, berufliche Weiterbildung, Betriebskollektivverträge, Lösung von Arbeitsstreitfällen, Sozialversicherung und Arbeitsinspektion. Schon diese Gliederung des AGB zeigt, daß das Gesetz mit den entsprechenden Kodifikationen der anderen sozia-listischen Länder durchaus verglichen werden kann. Das ergibt sich aus den politischen und ökonomischen Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung und dem damit verbundenen Charakter der Arbeit und der Arbeitsverhältnisse. Im folgenden soll etwas näher auf Kapitel I eingegangen werden, das mit seinen Grundsätzen die rechtspolitische Konzeption des AGB insgesamt charakterisiert. Dieses Kapitel befaßt sich in vier Abschnitten mit den Grundlagen des Arbeitsrechts, mit den Zielen und dem Anwendungsbereich des AGB sowie mit der Rolle der Betriebe und der Gewerkschaftsorganisation. Elementare Rechte der Werktätigen Von zentraler Bedeutung sind die in Art. 3 AGB enthaltenen 15 Grundsätze, in denen die elementaren Rechte der kubanischen Werktätigen fixiert sind. Sie drücken in Konkretisierung der Grundrechtsbestimmungen der Art. 44 bis 50 der Verfassung Kubas die objektive gesellschaftliche Stellung der kubanischen Werktätigen aus. Beispielhaft sollen hier einige dieser grundsätzlichen Rechte genannt werden: 1 Veröffentlicht in: Gaceta oficial de la Republica de Cuba 1985, Nr. 2, S. 17 ff. 2 Deutscher Text in: Verfassungen ausländischer sozialistischer Staaten (Hrsg. W. Lungwitz), Berlin 1982, S. 29 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 452 (NJ DDR 1985, S. 452) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 452 (NJ DDR 1985, S. 452)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionspflege hinsichtlich ihrer Wirk samkeit zur klassenmäßigen, tschekistischen Erziehung der Mitarbeiter analysiert und aufbauend auf dem erreichten Stand Wege und Anregungen zur weiteren Qualifizierung und Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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