Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 445 (NJ DDR 1985, S. 445); Neue Justiz 11/85 445 Rechtswirksamkeit von Aufhebungsverträgen Dr. JÜRGEN HAEDRICH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Bei der beabsichtigten Auflösung eines durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsrechtsverhältnisses äst es von wesentlicher Bedeutung, die grundsätzliche Übereinstimmung der gesellschaftlichen, betrieblichen und persönlichen Interessen anzustreben bzw. aufrechtzuerhalten. Die Betriebe haben dafür Sorge zu tragen, daß in diesen Fällen sowohl das gesellschaftliche Arbeitsvermögen rationell genutzt wird als auch die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit ohne Unterbrechung .und die soziale Sicherheit des Werktätigen gewährleistet werden.1 Hierfür bietet der Überleitungsvertrag (§ 53 AGB) die günstigsten Voraussetzungen.2 Er hat sich seit Jahren bewährt und wird in der Praxis besonders bei der Realisierung von Rationalisierungsmaßnahmen häufig angewandt. Der Überleitungsvertrag ist unter sozialistischen Bedingungen am besten geeignet, das Arbeitsrechtsverhältnis ohne Unterbrechung weiterzuführen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine direkte Überleitung in einen anderen Betrieb nicht möglich ist, so daß der Aufhebungsvertrag (§§ 51, 52 AGB) zur Anwendung kommt. Übereinstimmung der Willenserklärungen des Werktätigen und des Betriebes Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb über die Auflösung des Arbeitsvertrags. Die §§ 51, 52 AGB machen den Abschluß des Aufhebungsvertrags nicht von der Existenz bestimmter Gründe abhängig. Für sein Zustandekommen werden lediglich übereinstimmende Willenserklärungen der Partner über den Tag der Auflösung des Arbeitsvertrags gefordert (§ 52 Abs. 1 AGB). Aus der Vereinbarung des Tages der Auflösung ergibt sich zugleich, daß sich die Vertragspartner überhaupt darüber einig sind, den Arbeitsvertrag aufzulösen.3 Im Unterschied zur einseitigen Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses (z. B. durch Kündigung gemäß §§ 54, 55 AGB) kann weder der Werktätige noch der Betrieb die Auflösung des Arbeitsrechtsverhältndsses durch Vertrag gegen den Willen des anderen durchsetzen. Kein Partner ist ungeachtet der dafür angeführten oder vorliegenden Gründe verpflichtet, einem solchen Verlangen des anderen nachzukommen. Selbst aus der objektiv gesellschaftlich gerechtfertigten Auflösung eines Arbeitsrechtsverhältnisses läßt sich ein Anspruch zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags nicht herleiten. Da der Wunsch nach Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses vielen Umständen entspringen kann, ist es vorteilhaft, wenn Werktätiger und Betrieb sich über alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen umfassend verständigen und eigenverantwortlich entscheiden, welcher Zeitraum für die Auflösung unter den gegebenen Umständen angemessen ist. Dem Angebot eines Aufhebungsvertrags geht üblicherweise ein Gespräch voraus, in dem die Umstände dargelegt werden, warum die Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses erforderlich ist bzw. in Aussicht genommen wird. Dabei werden die in diesem Zusammenhang entstehenden Probleme erörtert insbesondere, welche spezifischen Belange zu berücksichtigen sind und welche Konsequenzen sich ergeben , so daß sich jeder der Beteiligten rechtzeitig, darauf einstellen kann, denn der Abschluß des Vertrags und der Tag der Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses fallen in .der Regel zeitlich auseinander. Auch wenn zu bestimmten Fragen bereits Übereinstimmung erzielt worden ist, folgt daraus jedoch nicht zwingend, daß es bereits in diesem Stadium der Vertragsverhandlungen zum Abschluß des Vertrags gekommen ist.4 Entscheidend ist die übereinstimmende Erklärung beider Partner, zu einem bestimmten Zeitpunkt das Arbeitsrechtsverhältnis zu beenden. In dem Gespräch sind auch andere konkrete Einzelfragen zu klären, wie z. B. die Rückgabe von Werkzeugen, Körperschutzmitteln u. a. Gegenständen. So wird eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gefördert und dazu beigetragen, die Beziehungen eindeutig und nachprüfbar zu gestalten. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, sich gegenseitig rechtzeitig und umfassend über die Gründe zu informieren, die zum Aufhebungsvertrag führen. Deshalb ist nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AGB der Betrieb verpflichtet, die Gründe .für die Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses auch dann in den Vertrag aufzunehmen, wenn die Initiative zum Abschluß vom Werktätigen ausging. Diesen Anforderungen wird z. B. die Formulierung „im gegenseitigen Einvernehmen“ nicht gerecht. Damit, wird lediglich die Tatsache der Willensübereinstimmung zum Ausdruck gebracht, jedoch keine inhaltliche Aussage über den Grund des Aufhebungsvertrags getroffen. Ebensowenig ist es ausreichend, wenn als Grund „betriebliche Veränderungen“ angeführt werden. Das würde auf jeden Betriebswechsel zutreffen, ohne Aufschluß darüber zu geben, welches die tatsächlichen Gründe für die Veränderung sind.5 6 7 Die Angabe der tatsächlichen Gründe ist für den Fall, daß die Initiative für den Aufhebungsvertrag vom Werktätigen ausgeht, u. a. für die Betriebe von Interesse, in denen der Werktätige später eine Arbeit aufnimmt. Geht die Initiative für den Aufhebungsvertrag vom Betrieb aus, sind die tatsächlichen Gründe .u. a. für eine mögliche spätere Überprüfung des Aufhebungsvertrags durch die Rechtspflegeorgane von Bedeutung, wenn der Werktätige Einspruch eingelegt hat. Schließlich ist es ggf. für weitere Ansprüche des Werktätigen (z. B. anteilige Jahresendprämie) von Belang, daß die tatsächlichen Gründe für den Aufhebungsvertrag ersichtlich sind. Verbindlichkeit des vereinbarten Termins für die Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses Der durch übereinstimmende Willenserklärungen des Werktätigen und des Betriebes vereinbarte Termin bindet sowohl den Werktätigen als auch den Betrieb, wenn die Erklärung des einen Partners vom anderen Partner „sofort oder in der festgelegten Frist ohne Einschränkungen und Zusätze“ angenommen wird (§ 52 Abs. 2 Satz 3 d. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 AGB) bzw. das Einverständnis dazu tatsächlich vorhanden ist. § 41- Abs. 2 regelt jedoch nicht, was unter „sofort oder in der festgelegten Frist“ zu verstehen ist. Deshalb wird in- der Regel ein Zeitraum anzunehmen sein, der die begründeten Interessen der Partner wahrt und notwendig ist, um die grundsätzliche Übereinstimmung herbeizuführen. Die Vereinbarung dieses Zeitraums zwischen dem Abschluß des Vertrags und dem Tag der Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses ist ebenfalls in das Ermessen der Vertragspartner gestellt. Wird das terminliche Angebot von dem anderen Partner mit Einschränkungen oder Zusätzen angenommen und finden diese Einschränkungen oder Zusätze die Billigung des Vertragspartners, der das Vertragsangebot unterbreitet hat, liegt Willensübereinstimmung über den Tag der Auflösung des Arbeitsvertrags vor.® Der vereinbarte Termin darf nur durch eine erneute Vereinbarung beider Partner verändert werden. Eine einseitige Veränderung des Termins wäre rechtsunwirksam. Die ursprünglichen Vereinbarungen zur Aufhebung des Arbeitsrechtsverhältnisses können also weder vom Werktätigen noch vom Betrieb einseitig zurückgenommen werden.2 Es bedarf dazu immer der Zustimmung des anderen Partners. Zur Vorbeugung von Konflikten empfiehlt es sich, den Partner ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß eine neue Vereinbarung über den Tag der Auflösung des Arbeitsrechtsverhältndsses nicht zustande gekommen ist. Unterbleibt eine derartige Mitteilung, müßte im Streitfall die Konfliktkommission bzw. die Kammer für Arbeitsrecht beim Kreis-gerücht auf Antrag feststellen, zu welchem Termin die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses vereinbart wurde, um die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten deutlich zu machen. Dieses Recht auf Feststellung besitzen beide Partner. Von diesem Recht ist das Recht zur Einlegung eines Em- il Vgl. Arbeitsrecht, Lehrbuch, Berlin 1983, S. 136. 2 Vgl. S. Langer/J. Michas, „Der Überleitungsvertrag Grundlagen und Anwendung“, NJ 1985, Heft 2, S. 43 ff. 3 Vgl. Arbeitsrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 136. 4 Vgl. OG, Urteil vom 21. November 1980 OAK 21/80 (OGA Bd. 9 5. 13; NJ 1981, Heft 4, S. 181). 5 Vgl. Gerichtskritik des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 6. Juli 1911 - BA 15/11 - (Arbeit und Arbeitsrecht 1912, Heft 11, S. 350). 6 Vgl. OG, Urteil vom 1. März 1985 - OAK 3/85 - (NJ 1985, Heft 5, S. 204). 7 Vgl. „Einseitige Rücknahme des Aufhebungsvertrags?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1918, Heft 7, S. 312.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 445 (NJ DDR 1985, S. 445) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 445 (NJ DDR 1985, S. 445)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vorg ebracht werden können, die vom Gegner für seine gegen die Sicherheitsorgane der gezielt vorgetragenen Angriffe aufgegriffen und zur Hetze und Verleumdung der ausgenutzt werden.

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