Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 443 (NJ DDR 1985, S. 443); 443 Neue Justiz 11/85 bzw. einem Bürger, dessen Ehe zum Zeitpunkt seines Todes rechtskräftig geschieden oder für nichtig erklärt ist, die gesetzliche Erbfolge ein, dann erben dessen Verwandten zusammen mit dem übrigen Nachlaß auch die dazu gehörigen Haushaltgegenstände, weil kein Ehegatte vorhanden ist, auf dessen besonderes materielles Interesse am hinterlassenen Hausrat Rücksicht zu nehmen wäre. Im übrigen besteht aber auch kein ehelicher Haushalt. In solchen Fällen ist es daher auch nicht begründet, bei der Berechnung der Pfldchtteils-ansprüche von Verwandten des Erblassers den Wert der zum Nachlaß gehörenden Haushaltsgegenstände vom Wert des gesamten Nachlasses abzuziehen. Hinterläßt ein zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheirateter Erblasser pfliichtteils-berechtigte Kinder, Enkel oder Eltern, so ist vielmehr bei der Berechnung ihres Pflichtteils vom Wert des gesamten Nachlasses (einschließlich des Wertes der zum Nachlaß gehörenden Haushaltsgegenstände) auszugehen. Testamentarische Erbfolge Errichtung und Wirksamkeit von Testamenten Das Erbrecht räumt grundsätzlich jedem Bürger die Möglichkeit ein, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge über sein Eigentum durch Testament zu verfügen.11 Ein rechtswirksames Testament kommt unter den Voraussetzungen, daß der Erblasser volljährig und handlungsfähig ist (vgl. § 370 Abs. 1 Satz 2 ZGB sowie §§ 49, 52 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 ZGB) und die erforderlichen Formvorschriften (vgl. §§ 383 ff. ZGB) einhält dann zustande, wenn er bewußt Erklärungen darüber abgibt, wer sein Eigentum nach seinem Tode erhalten bzw. wie dieses verteilt werden soll. Der Erblasser muß sich also bei der Errichtung des Testaments darüber im klaren sein, daß er Verfügungen für den Fall seines Todes trifft.12 Nicht selten wird die Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments damit begründet, daß der Erblasser bei der Errichtung des Testaments nicht handlungsfähig gewesen sei. Das trifft für eigenhändige Testamente ebenso zu wie für notarielle. Das wichtigste Beweisverlangen des Klägers* *dst in diesen Fällen die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens über die Handlungsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Bei der Entscheidung über eine solche Beweisaufnahme sollten die Gerichte beachten, daß die Anfertigung eines nervenfachärztlichen Gutachtens über einen Menschen, der bereits verstorben ist, zu den schwierigsten Aufgaben der Psychiatrie gehört. In der Regel hat der das Gutachten erarbeitende Psychiater den Verstorbenen zu Lebzeiten weder persönlich gekannt noch ärztlich behandelt. Er ist auf vorhandene Krankenunterlagen oder auf Zeugenaussagen über das Verhalten des Erblassers zum Zeitpunkt der Testaimentserrichtung angewiesen. Die Praxis beweist, daß besonders Zeugenaussagen oft sehr widersprüchlich sind. Deshalb sollten u. E. die Gerichte bei Testamenten jeder Art bei der Einholung nerven-fachärztlicher Gutachten nach dem Tode des Erblassers Zurückhaltung üben. Besonders sorgfältig haben die Gerichte die Anordnung eines nervenfachärztlichen Gutachtens dann zu prüfen, wenn es sich um ein notarielles Testament handelt. Der Notar ist im Hinblick auf § 370 Abs. 1 Satz 2 ZGB gemäß Ziff. 3.1. der Ordnung über die Organisation der Arbeit des Staatlichen Notariats Arbeitsordnung vom 5. Februar 197613 verpflichtet, sich von der Handlungsfähigkeit der Beteiligten zu überzeugen. Ist er sich sicher, daß die Handlungsfähigkeit des Erblassers fehlt, hat er die Beurkundung des Testaments abzulehnen. Hat der Notar im Testament dargelegt, daß er sich von der Handlungsfähigkeit des Erblassers überzeugt hat, so spricht dies für die Richtigkeit dieser Feststellung.14 15 Bei dieser grundsätzlichen Auffassung wird nicht verkannt, daß es auch Fälle gibt, in denen durch ein nerven-fachärztliches Gutachten nach dem Tode des Erblassers der Beweis erbracht werden kann, daß der Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung handlungsunfähig war und das Testament deshalb nichtig ist. Das Sachverständigengutachten ist nach §53 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ein im Verfahren zulässiges Beweismittel und unterliegt der Beweiswürdigung durch das Gericht. Zu einer überzeugenden Urteilsbegründung gehört die Darlegung, aus welchen Erwägungen sich das Gericht dem Ergebnis des Gutachtens angeschlossen hat oder warum es diesem nicht gefolgt ist. Es ist keinesfalls ausreichend, der Aussage des Gutachters mit dem Hinweis auf die sachkundige Erarbeitung des Gutachtens ohne eigene Würdigung zu folgen. Die sorgfältige Beweiswürdigung ist auch deshalb erforderlich, weil die unterlegene Prozeßpairtei in der Regel die Einholung eines Zweitgutachtens beantragen wird. Wegen der hier vorliegenden tatsächlichen Situation müssen aber Zweitgutachten über die Handlungsfähigkeit eines Verstorbenen die Ausnahme bleiben. An die Gründe, die die Nichtigkeit eines Testaments wegen Handlungsunfähigkeit des Erblassers zur Folge haben, sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, damit das Recht der Bürger, nach eigenem Ermessen über ihr Eigentum für den Fall des Todes zu verfügen, nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird. Die Nichtigkeit eines Testaments wegen Handlungsunfähigkeit des Erblassers darf nur dann festgestellt werden, wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts genutzt worden sind und danach eindeutig feststeht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit des Testaments vorliegen.13 Ist in besonderen Notfällen die Errichtung eines notariellen oder eigenhändigen Testaments nicht möglich, kann durch mündliche Erklärung gegenüber zwei Zeugen ein Nottestament errichtet werden (§ 383 Abs. 2 ZGB). Ein solches Testament liegt jedoch nur dann vor, wenn dem Erblasser bei der Abgabe seiner Erklärung bewußt war, daß er über sein Eigentum für den Fall seines Todes verfügt hat.16 Ab und zu ist nach dem Tod eines Erblasser streitig, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments ein 'besonderer Notfall i. S. des § 383 Abs. 2 ZGB Vorgelegen hat. Dazu hat das Oberste Gericht-entschieden, daß die Voraussetzungen für die Errichtung eines Nottestaments insbesondere dann gegeben sind, wenn für den Erblasser eine nahe Todesgefahr besteht, so daß damit zu rechnen ist, daß ein Notar nicht mehr rechtzeitig hinzugezogen werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein Bürger in einem schwerkranken Zustand befindet und deshalb nach ärztlicher Einschätzung Lebensgefahr besteht. Trifft das aus nachträglicher Sicht nicht mehr zu, dann beeinträchtigt dieser Umstand nicht die Wirksamkeit des Nottestaments, weil für die Beurteilung der Notsituation allein der Zeitpunkt der Testamentserrichtung entscheidend ist.17 Allerdings liegt ein die Errichtung eines Nottestaments rechtfertigender besonderer Notfall dann nicht vor, wenn der Erblasser lediglich physisch beeinträchtigt ist (z.B. durch Schmerzen an den Schultern und Armen) und er deshalb kein eigenhändiges Testament errichten kann, sein Gesundheitszustand aber insgesamt nicht so lebensbedrohlich ist, daß mit seinem Ableben gerechnet werden muß.18 19 Ein Nottestament ist mit der Abgabe der Erklärung des Erblassers vor den beiden Zeugen errichtet. Danach ist der Inhalt der Erklärung des letzten Willens des -Erblassers unverzüglich niederzuschredben. Die Niederschrift muß Ort und Datum der Errichtung und die Unterschriften der beiden Testamentszeugen enthalten (§ 386 Abs. I Sätze 1 und 2 iZGB). Wurde jedoch der Inhalt der Erklärung nicht unverzüglich niedergeschrieben, führt das keineswegs zur Unwirksamkeit des Nottestaments.18 Von der Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments ist dessen Anfechtung nach § 374 ZGB wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Bedrohung des Erblassers zu unterscheiden. Die Nichtigkeit eines Testaments wegen Handlungsunfähigkeit des Erblassers, wegen Verstoßes gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot, wegen Unvereinbarkeit -mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral oder wegen Verletzung zwingender Vorschriften (vgl. § 52 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 ZGB sowie § 373 ZGB) tritt kraft Gesetzes ein und ist jederzeit zu beachten. Dagegen setzt die Anfechtung eines Testaments voraus, daß dieses rechtswirksam errichtet worden ist- Es liegt im Ermessen des Anfechtungsberechtigten, ob er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht und damit die Nichtigkeit des Testaments herbeiführt (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 48 Abs. 2 ZGB). Im Gegensatz zur Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments kann ein solches -nur -innerhalb einer bestimmten 'Frist 11 Vgl. Fragen und Antworten in: NJ 1982, Heft 1, S. 32. 12 Vgl. OG, Urteil vom 16. März 1982 - 2 OZK 3/82 - (NJ 1982, Heft 6, S. 284). 13 Die Ordnung ist auszugsweise abgedruckt in: Aufgaben und Arbeitsweise der Staatlichen Notariate, 4. Aufl., Berlin 1985, S. 25 ff. 14 Vgl. OG, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 2 OZK 34/79 - (NJ 1980, Heft 1, S. 44; OGZ Bd. 16 S. 88). 15 Vgl. das in Fußnote 14 genannte Urteil. 16 Vgl. OG, Urteil vom 16. März 1982 - 2 OZK 3/82 - (NJ 1982, Heft 6, S. 284). 17 Vgl. OG, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 2 OZK 30/84 - (NJ 1985, Heft 2, S. 81). 18 Vgl. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 28. Juni 1982 - 4 BZB 93/82 -(NJ 1983, Heft 1, S. 39). 19 Vgl. BG Magdeburg, Urteil vom 27. März 1980 - BZB 71/80 - (NJ 1980, Heft 11, S. 525).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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