Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 442 (NJ DDR 1985, S. 442); 442 Neue Justiz 11/85 insbesondere dann, wenn ein Grundstück oder eine Bodenfläche von mehreren Bürgern genutzt wird, im Nutzungsvertrag vereinbart werden, daß das Nutzaingsverhältnis beim Tod eines Nutzungsberechtigten nicht von dessen Erben, sondern allein von den anderen vertraglich zur Nutzung Berechtigten fortgesetzt wird.1 4 Da die Nutzung eines Kleingartens in einer Kleingartenanlage des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) eng mit der Mitgliedschaft in dieser gesellschaftlichen Organisation verbunden ist, wird in den zwischen den Kleingartensparten und den Gartennutzern geschlossenen Verträgen entsprechend § 312 Abs. 2 Satz 2 ZGB zulässigerweise vereinbart, daß der Nutzungsvertrag mit dem Tod des Nutzers endet. Sind beide Ehegatten Mitglied des VKSK und vertragliche Nutzer des Kleingartens, dann setzt beim Tode eines Ehepartners in den meisten Fällen der überlebende Ehegatte das Nutzungs-Verhältnis allein nach den im Nutzungsvertrag'getroffenen Vereinbarungen fort. Dagegen nimmt der VEB Ifa-Vertrieb eine Pkw-Bestel-lung in Verwirklichung einer staatlichen Versorgungsaüfgabe entgegen. Da durch die Annahme einer solchen Bestellung kein zivilrechtliches Verhältnis etwa in Form eines Vorvertrags begründet wird, ist die Bestellung weder übertragbar noch vererblich.5 6 Gesetzliche Erbfolge uyd Berechnung des Pflichtteils Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge (d.h. die Erbfolgeordnung, die dann eintritt, wenn der Erblasser kein Testament .hinterlassen hat) ist in §§ 364 bis 369 ZGB geregelt.® Diese Vorschriften sind jedoch nur auf solche Erbfälle anwendbar, die nach dem 1. Januar 1976 eingetreten sind. Ist der Erblasser vor dem Inkraftreten des ZGB verstorben, dann richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach den Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Erbfalls gegolten hatten (vgl. § 8 Abs. 1 EGZGB). Das sind die §§ 1922 ff. BGB und für den Zeitraum vom 1. April 1966 bis zum 31. Dezember 1975 auch die §§ 9 und 10 EGFGB (vgl. dazu § 27 Ziff. 3 und § 29 EGFGB sowie § 15 Abs. 1 und 2 Ziff. 37 EGZGB). Unterschiedliche Auffassungen gab es über die Auslegung des § 365 Abs. 2 Satz 3 ZGB. Nach dieser Rechtsvorschrift stehen beim Tod eines Ehepartners dem überlebenden Ehegatten neben seinem gesetzlichen Erbteil die zum ehelichen 'Haushalt gehörenden Gegenstände allein zu. Dadurch soll ihm ermöglicht werden, den Haushalt mit den vorhandenen Haushaltsgegenständen in gewohnter Weise weiterzuführen. Darüber hinaus bezweckt § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB, daß der überlebende Ehegatte gegenüber den anderen gesetzlichen Miterben des verstorbenen Ehepartners erheblich besser gestellt wird. Deshalb erhält er die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände v o r a b, d. h. vor der Feststellung des Anteils der Ehegatten am übrigen gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum und vor der nach den Erbteilen erfolgenden Aufteilung des Nachlasses an die Miterben. Der überlebende Ehegatte erhält sowohl die Gegenstände des ehelichen Haushalts, die zum gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum (§ 13 Abs. 1 FGB) gehören, als auch solche Haushaltsgegenstände, die Alleineigentum des Erblassers (§ 13 Abs. 2 FGB) waren. Nach der Zuteilung der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände an den überlebenden Ehegatten gemäß § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB 'ist der Anteil des verstorbenen Ehegatten (des Erblassers) am gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum festzustellen (§39 FGB d. V. m. §365 Abs. 3 Satz 2 ZGB). Dabei wird dm allgemeinen davon ausgegangen, daß dem Erblasser die Hälfte des gemeinschaftlichen ehelichen Eigentums zusteht (§ 39 Abs. 1 Satz 1 FGB), welches am Todestage außer den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen vorhanden war. Der Anteil des Erblassers am gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum und das Alleineigentum des Erblassers mit Ausnahme der Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören bilden den Teil des Nachlasses, der den Miterben gemäß § 365 Abs. 1 Sätze 1 und 2 bzw. Abs. 2 ZGB nach ihren Erbteilen zusteht. In der Literatur wurde auch die Rechtsauffassung vertreten, daß der Wert der Haushaltsgegenstände, die der überlebende Ehegatte gemäß § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB erhält, auf dessen Anteil am gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum anzurechnen sei, soweit diese Gegenstände gemeinschaftliches eheliches Eigentum sind. Daneben solle der überlebende Ehegatte auch die zum gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum gehörenden Haushaltsgegenstände erhalten, die Alleineigentum des Erblassers waren.7 8 Dies würde jedoch dann, wenn nur zum gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum gehörende Haushaltsgegenstände vorhanden sind, deren Wert unter dem Wert liegt, den der Anteil des überlebenden Ehegatten am gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum hat, dazu führen, daß der überlebende Ehegatte nur so viel vom Nachlaß erhalten würde, wie er auch ohne die durch § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB getroffene Regelung erhalten hätte. Das würde eine große Anzahl von Erbfällen betreffen, in denen der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe des zuerst versterbenden Ehepartners wird. Eine solche Anwendung des § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB würde deshalb dem Anliegen dieser Rechtsvorschrift die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände dem überlebenden Ehegatten lieben seinem Erbteil zukommen zu lassen nicht gerecht werden. Bei der Feststellung, welche Gegenstände zum ehelichen Haushalt gehören, ist von den jeweiligen Lebensbedingungen und der konkreten Lebensführung der Ehegatten auszugehen. Als zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände sind solche anzusehen, die unmittelbar der gemeinsamen Haushaltsführung dienen (z. B. Möbel, Teppiche, Fernsehgerät, elektrische Haushaltsgeräte usw.). Nicht zum ehelichen Haushalt gehören Gegenstände, die sich nicht unmittelbar auf die Gestaltung des Haushalts auswirken (z. B. Garage, Wochenendhaus, Motorboot, besonders wertvolle Originalgemälde, Münzen- oder Briefmarkensammlungen, Ersparnisse und im Regelfall der Pkw).® Berechnung des Pflichtteils Die gesetzlich geregelte materielle Besserstellung des überlebenden Ehegatten gegenüber den Nachkommen des Erblassers muß auch dann eintreten, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und er deshalb nach § 396 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB einen Pflichtteilsanspruch hat. In einem solchen Fall erbt er auch nicht die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Da der überlebende Ehegatte aber beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge diese Gegenstände erhalten hätte, ist deren Wert, soweit sie zum Nachlaß gehören, bei der Berechnung seines Pflichtteils zu berücksichtigen. Es ist somit vom gesamten Nachlaß (einschließlich der zum Nachlaß gehörenden Haushaltsgegenstände) auszugehen. Sind hingegen Kinder und Enkel des Erblassers gegenüber oder neben dem überlebenden Ehegatten pflichtteilsberechtigt (vgl. § 396 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), dann ist auch bei der Berechnung ihres Pflichtteils zu beachten, daß Nachlaß-gegenstände, soweit sie Teil des ehelichen Haushalts sind, nicht zum gesetzlichen Erbe dieser Pflichtteilsberechtigten gehören würden. Bei der Berechnung ihres Pflichtteils ist daher vom Wert des Nachlasses mit Ausnahme derjenigen Nachlaßgegenstände auszugehen, die zum ehelichen Haushalt gehören. Die Berechnung des Pflichtteils von Kindern und Enkeln, die gegenüber oder neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers pflichtteilsberechtigt sind, ist somit der Wert des Nachlasses zugrunde zu legen, den dieser ohne die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände hat. Der wiederholt vertretenen Meinung, bei der Berechnung des Pflichtteils sei stets vom gesamten Nachlaß auszuge-hen, d. h. es sei kein Unterschied zu machen, ob der Pflichtteil eines überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten berechnet werde9 10, kann nicht gefolgt werden. Eine solche einheitliche Berechnungsweise würde dem mit dem Erbrecht des ZGB verfolgten Anliegen in jedem Fall eine spürbare materielle Besserstellung des überlebenden Ehegatten des Erblassers gegenüber anderen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu erreichen nicht voll gerecht werden. Es kann aber auch der im ZGB-Kommentar vertretenen Auffassung, daß bei der Berechnung des Pflichtteils von Kindern, Enkeln oder Eltern der Wert der zum .Nachlaß gehörenden Haushaltsgegenstände stets vom Wert des gesamten Nachlasses abzuziehen seil®, ebenfalls nicht zugestimmt werden. Tritt nach einem ledigen oder verwitweten Erblasser 4 Vgl. OG, Urteil vom 23. August 1983 - 2 OZK 28/83 - (NJ 1983, Heft 12, S. 507). 5 Vgl. OG, Urteile vom 11. April 1980 - 2 OZK 11/80 - (OG-Informa-tionen 1980, Nr. 4, S. 47) und vom 13. Mal 1983 - 2 OZK 17/83 - (OG-Informationen 1983, Nr. 5, S. 51). 6 Vgl. dazu Fragen und Antworten ln: NJ 1981, Heft.12, S. 566 und NJ 1982, Heft 1, S. 32. 7 Vgl. K.-H. Eberhardt, „Die Stellung des überlebenden Ehegatten Im Erbrecht und im Familienrecht“, NJ 1981, Heft 6, S. 269. 8 Vgl. dazu R. Haigasch, „Die Rechtsnachfolge des überlebenden '■ Ehegatten in die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände“, NJ 1977, Heft 5, S. 137; Fragen und Antworten in NJ 1976, Heft 3, S. 84, NJ 1981, Heft 12, S. 566 und NJ 1983, Heft 12, S. 503. 9 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 265 f.; Zivilrecht, Grundriß, Heft 9 (Erbrecht), 2. Aufl., Berlin 1979, S. 47; R. Haigasch, „Berechnung des Pfliehtteilanspruchs“, NJ 1980, Heft 1, S. 19. 10 Vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1983, Anm. 2 zu § 396 (S. 438).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 442 (NJ DDR 1985, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 442 (NJ DDR 1985, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit während gerichtlicher Hauptverhandlungen gehört nicht zuletzt, auf Vorkommnisse politisch-ideologisch und politischoperativ eingestellt zu sein. Auf diese Probleme soll im folgenden eingegangen werden.

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