Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 440 (NJ DDR 1985, S. 440); 440 Neue Justiz 11/85 sind. Danach ist die protokollierte Anerkennung der Vaterschaft im Gerichtsverfahren vorzulesen bzw. laut zu diktieren und zu genehmigen, um rechtswirksam zu werden. Diese Rechtsauffassung ist aus § 46 Abs. 1 Satz 1 sowie aus § 45 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzuleiten. Falls der Verklagte und ein weiterer Mann als Vater des Kindes in Betracht kommen, können Angaben über biostatistische Wahrscheinlichkeitswerte in einem Blutgruppengutachten und auch die Beiziehung weiterer Gutachten von Bedeutung sein. Die Richtlinie Nr. 23 enthält dazu in Abschn. A II und A IV Hinweise, die sich bisher als ausreichende Orientierung bewährt haben. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft Die Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 61 FGB bereiten in der Regel keine Probleme. Das erklärt sich teils daraus, daß die gesetzlichen Erfordernisse allein auf den Ausschluß der Vaterschaft gerichtet sind, und teils daraus, daß das Vorbringen der Mutter des Kindes und des Ehemannes zumeist unstreitig ist. Für die Vorbereitung der Verfahren treffen weitgehend die zur Feststellung der Vaterschaft dargelegten Anforderungen zu. Sind die Ehepartner bereits geschieden, ist die Beiziehung der Ehescheidungsakten unerläßlich, um die früheren Angaben zu ihren geschlechtlichen Beziehungen zu prüfen und mit ihren jetzigen Erklärungen zu vergleichen.26 Die Sachaufklärung erstreckt sich auf folgende Fragen: Ist die Anfechtungsfrist von einem Jahr gemäß § 62 Abs. 1 FGB gewahrt? Hatten die Ehepartner während der gesetzlichen Empfängniszeit noch miteinander geschlechtliche Beziehungen oder nicht? Ist die Vaterschaft des Ehemannes auszuschließen? Die Richtlinie Nr. 23 ist in Abschn. B auf die sexuelle Gemeinschaft der Ehegatten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit bezogen. Ihre Orientierung hat sich in der Praxis bewährt. Im allgemeinen prüfen die Gerichte zu Beginn der mündlichen Verhandlung die Einhaltung der Anfechtungsfrist, indem sie von den Erklärungen der Prozeßparteien ausgehen. Vielfach gelangen sie bereits dadurch zu klaren Feststellungen. Nur selten ist zur Frage der Fristeinhaltung eine Beweiserhebung erforderlich. Probleme ergeben sich, wenn die Prüfung der Frist unterlassen wird oder erst während des Verfahrens erfolgt und zu dem Ergebnis führt, daß die Klage verspätet erhoben wurde. In Einzelfällen lagen bereits Gutachten vor, die den Ehemann als Vater des Kindes ausschlossen, so daß das Kreisgericht die Nichtvaterschaft des Ehemannes feststellte, obwohl die Jahresfrist abgelaufen war. In den Fällen, in denen Kassationsanregungen der Verklagten aus nachfolgenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren diese Tatsachen offenbarten, mußte davon abgesehen werden, die mit den wahren Abstammungsverhältnissen übereinstimmenden Entscheidungen der Gerichte durch eine Kassation des Urteils aus dem Anfechtungsverfahren in Frage zu stellen. Das war bei der Prüfung der Kassationsnotwendigkeit auch deshalb vertretbar, weil dasselbe Ergebnis auch in einem durch Klage des Staatsanwalts eingeleiteten Anfechtungsverfahren erreicht worden wäre. Dennoch bleibt die Arbeit des betreffenden Kreisgerichts mit einem Mangel behaftet, weil die im Interesse der Rechtssicherheit festgelegte Frist im Ergebnis aufgehoben wurde. Verfahren, in denen beide Ehepartner erklären, daß sie während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht miteinander geschlechtlich verkehrt haben, erfordern ungeachtet der übereinstimmenden Behauptungen eine eingehende Prüfung der Umstände, die im Umfeld liegen. Die Richtlinie Nr. 23 orientiert in Abschn. B I Ziff. 1 darauf, frühere Erklärungen aus einem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren zu nutzen und die Umstände des Zusammenlebens bzw. der Trennung näher zu prüfen. Hinweise und Beispiele zu dieser Problematik hat F. T h o m s bereits 1975 genannt.27 Sie treffen auch heute noch inhaltlich unverändert zu. Eine oberflächliche Sachaufklärung führt in diesen Fällen in denen dann, wenn keine Zweifel bestehen, nach Abschn. B I Ziff. 2 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 23 ein Gutachten nicht erforderlich ist sehr schnell zum Nachteil des Kindes zum Ausschluß der Vaterschaft. Dadurch ist für das Kind eine weitere Klärung der Vaterschaft und damit auch die materielle Sicherstellung durch seinen Vater ausgeschlossen, falls keine weiteren Männer möglicherweise der Vater des Kindes sein können. Wegen dieser weitreichenden Folgen einer vbr-schnellen Entscheidung des Gerichts in Anfechtungsverfahren sollte in allen Zweifelsfällen entsprechend den Hinweisen in Abschn. B I Ziff. 2 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 23 ein Blutgruppengutachten beigezogen werden. Nach diesen Hinweisen der Richtlinie ist in die Gutachtenerstattung ein anderer Mann, der der Vater des Kindes sein könnte, nach vorheriger Vernehmung als Zeuge erforderlichenfalls einzubeziehen. Die Richtlinie charakterisiert die Erfordernisse nicht näher. Aus den Erfahrungen der Kredsgerichte ergibt sich jedoch auch für die Anfechtungsverfahren, daß der hohe Beweiswert der Blutgruppengutachten zu Beweisergebnissen führt, die entweder einen Ausschluß der Vaterschaft des Ehemannes beinhalten oder als gegenteiliges Ergebnis durch hohe biostatistische Wahrscheinlichkeitswerte gekennzeichnet sind. Aus diesen Erfahrungen und der Zielstellung der Anfechtungsklage den Ehemann als Vater auszuschließen leitet sich ab, daß es im allgemeinen richtig ist, in die Erstattung eines Blutgruppengutachtens neben Mutter und Kind zunächst allein den Ehemann einzubeziehen. Falls er nicht als Vater ausgeschlossen wird, ist danach je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Zeugenvernehmung des angeblichen Vaters und die Erstattung eines Ergänzungsblutgruppengutachtens oder eines weiteren Gutachtens erforderlich ist Dieselben Probleme ergeben sich, wenn die Mutter des Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit mit dem Ehemann geschlechtlich verkehrt hat und nach seinen oder ihren Erklärungen zugleich mit einem weiteren Mann geschlechtliche Beziehungen bestanden haben. Ein solcher Sachverhalt lag einem Kassationsurteil zugrunde, das auf eine umfassende Sachaufklärung orientiert, um zum Ausschluß der Vaterschaft des Ehemannes zu gelangen.28 Fälle dieser Art sind zum Teil dadurch gekennzeichnet, daß mit der Anfechtungsklage der Mutter angestrebt wird, die Vater-Kind-Beziehungen im Verhältnis zu einem neuen Partner der sich in Übereinstimmung mit der Mutter für den Vater des Kindes hält zu klären. In diesen Fällen echter neuer Partnerbeziehungen wäre es möglich gewesen, durch eine vor der Geburt des Kindes geschlossene Ehe gemäß § 54 Abs. 5 FGB klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Die Richtlinie Nr. 23 verdeutlicht .in Abschn. B II Ziff. 3 die rechtliche Situation des Anfechtungsverfahrens im Unterschied zum Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind. In der Arbeit der Gerichte besteht Klarheit über die Notwendigkeit, den Ehemann als Vater auszuschließen und nicht in Anlehnung an das Feststellungsverfahren mit höherer oder geringerer Wahrscheinlichkeit zu argumentieren. Die Konsequenz der unterschiedlichen Rechtslage wird in Abschn. B II Ziff. 4 und 5 der Richtlinie Nr. 23 dargelegt. Die Aussagen sind hinsichtlich der Erstattung von Gutachten auf den Ehemann ausgerichtet und charakterisieren die Einbeziehung des möglichen Vaters in Gutachten als Ausnahmefall (Ziff. 5 Abs. 2). Mithin kommt es bestimmend auf den Ausschluß der Vaterschaft des Ehemannes an. Die Aufgabe des Gerichts im Anfechtungsverfahren liegt nicht darin, einen Vorlauf für die künftige Feststellung der Vaterschaft zu erreichen. Erwägungen mit diesem Inhalt werden mitunter vorgetragen; sie sind aber nach dem FGB und der Richtlinie Nr. 23 nicht begründet. Besonderheiten in Verfahren mit einer ausländischen Prozeßpartei In Verfahren, in denen eine Prozeßpartei (sehr selten beide) Bürger eines anderen Staates ist, haben die Gerichte bereits zu Beginn des Verfahrens, ausgehend von § 2 Abs. 2 RAG29, §§ 181 ff. ZPO, in ihre Vorbereitungsmaßnahmen die Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Rechtsanwendung einzubeziehen. Das erfordert, in allen Verfahren, in denen eine Prozeßpartei Bürger eines Staates ist, mit dem die DDR einen Rechtshilfevertrag abgeschlossen hat, den Inhalt dieses Vertrags zu beachten. Die Rechtshilfeverträge enthalten nur zum Teil für die Vaterschaftsverfahren Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit. In diesen und allen anderen Fällen ist die örtliche Zuständigkeit nach § 184 ZPO zu prüfen. Die Rechtshilfeverträge mit den sozialistischen Staaten sind dadurch gekennzeichnet, daß sie neben den Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechts- 26 Vgl. OG, Urteil vom 20. November 1973 1 ZzF 20/73 (NJ 1974, Heft 11, S. 342). 27 Vgl. F. Thoms, NJ 1975, Heft 18, S. 536 ff. 28 Vgl. das ln Fußnote 26 genannte Urteil. 29 Das Rechtsanwendungsgesetz vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748) ist in der Textausgabe Zivilgesetzbuch sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen, Berlin 1983, S. 108, veröffentlicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 440 (NJ DDR 1985, S. 440) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 440 (NJ DDR 1985, S. 440)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes Vertrauliche Verschlußsache Lehrheft, Zu ausgewählten Fragen der strafprozessualen Beweisführung und ihrer Bedeutung für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Haupt Verhandlung und der Mobilisierung der Bürger zur Mitwirkung an der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität sowie der demokratischen Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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