Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 44 (NJ DDR 1985, S. 44); 44 Neue Justiz 2/85 1. Die vertragliche Gestaltung des Übergangs von einem Betrieb in einen anderen gestattet die Ausschöpfung vielfältiger Möglichkeiten, die in den konkreten Bedingungen und Umständen der Betriebe und des betreffenden Werktätigen liegen. So kann der Zeitpunkt des Übergangs entsprechend den verschiedenen Gegebenheiten abgestimmt und konkret vereinbart werden; der Werktätige kann sich rechtzeitig auf die neue Arbeitsaufgabe im anderen Betrieb vorbereiten und sich ggf. qualifizieren; in Abstimmung mit dem Amt für Arbeit können territoriale Bedingungen (z. B. Verkehrsverbindungen, Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder, Wohn-raumbereitstellung) hinreichend berücksichtigt werden. 2. Nach § 51 Abs. 1 AGB soll bei erforderlich werdender Auflösung eines Arbeitsvertrags entweder eine Vereinbarung in Gestalt eines AufhebungsVertrags oder eine Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb (Überleitungsvertrag) abgeschlossen werden. Geht die Initiative zur Auflösung vom Betrieb aus, ist dieser verpflichtet, dem Werktätigen einen Überleitungsvertrag über eine zumutbare andere Arbeit anzubieten (§ 51 Abs. 2 AGB). Diese Forderung entspricht der in § 2 AGB konzipierten Aufgabe des sozialistischen Arbeitsrechts, die ständige Teilnahme der Werktätigen am gesellschaftlichen Arbeitsprozeß zu garantieren. Die im Überleitungsvertrag enthaltene Kombination von zu vereinbarender Auflösung des Arbeitsvertrags und Neuabschluß eines Arbeitsvertrags mit einem anderen Betrieb sichert einen sorgfältig vorbereiteten, sich direkt an das bisherige Arbeitsrechtsverhältnis anschließenden Übergang. Alle drei Beteiligten bisheriger Betrieb, übernehmender Betrieb und Werktätiger schaffen entsprechende Voraussetzungen für die ununterbrochene Tätigkeit des Werktätigen. 3. Der Überleitungsvertrag als dreiseitiger Vertrag fördert unter Einbeziehung des zuständigen Amtes für Arbeit die planmäßige Lenkung des Werktätigen in Betriebe, die volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben bzw. territorial bedeutsame Aufgaben zu erfüllen haben. Auf diese Weise können die Möglichkeiten des Territoriums ausgeschöpft werden, und es wird Betrieben geholfen, die Bedarf an bestimmten Arbeitskräften haben. Durch die rechtzeitige Vorbereitung des Werktätigen auf die neuen Arbeitsbedingungen und die konkrete Gestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses kann zudem der Fluktuation von Arbeitskräften wirksam vorgebeugt werden. 4. Die in § 53 Abs. 2 AGB getroffene Festlegung, daß bei Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen der bisherige Betrieb den Abschluß des Uberleitungsvertrags rechtzeitig, mindestens aber drei Monate vor Beginn der neuen Tätigkeit zu gewährleisten hat, gibt den Werktätigen in diesen Fällen zusätzliche Rechtssicherheit. Diese Pflicht des Betriebes ist als Rechtspflicht ausgestaltet, d. h., im Falle ihrer Verletzung können Rechtsfolgen, z. B. Schadenersatzansprüche, entstehen. 5. Außer den gemäß § 53 Abs. 1 AGB notwendigen Vereinbarungen im Überleitungsvertrag können im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch weitere Vereinbarungen getroffen werden. Sie bieten den Beteiligten die Möglichkeit, den Übergang in das neue Arbeitsrechtsverhältnis den konkreten Umständen anzupassen und zu erleichtern. 6. Nach § 53 Abs. 3 AGB sind die beteiligten Betriebe verpflichtet, die zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen vom beabsichtigten Vertragsabschluß zu verständigen. Diese Pflicht ist wie bei anderen Vertragsabschlüssen ausgestaltet. Sie gewährleistet, daß Vertreter der Gewerkschaftsleitungen beider Betriebe an der Ausgestaltung des Übergangs mitwirken können, d. h., sie wirken auf die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit hin und achten auf den rationellen (z. B. den quglifikationsgerechten) Einsatz des Werktätigen und auf die Gestaltung der konkreten Arbeitsbedingungen. Sie nehmen zudem Einfluß auf die rechtzeitige Vorbereitung des Werktätigen auf Seine neue Arbeitsaufgabe.8 Natürlich stellt die Vorbereitung und Realisierung des Übergangs eines Werktätigen mittels Uberleitungsvertrags an die beteiligten Betriebe hohe Anforderungen. Das entspricht aber der Verantwortung der Betriebe, das Arbeitsvermögen der Werktätigen umfassend und rationell zu nutzen. Diese Pflicht besteht vorrangig innerhalb des Betriebes, sie berührt die wissenschaftliche Arbeitsorganisation (WAO) ebenso wie die Maßnahmen zur vollständigen Nutzung der Arbeitszeit, der Produktions- und Arbeitsabläufe usw. Sie kann aber nicht damit enden, daß Gründe für die Auflösung des Arbeitsvertrags gegeben sind oder der Betrieb passiv die Absicht eines Werktätigen zur Auflösung des Arbeitsvertrags entgegennimmt. Die Konzeption des AGB ist in diesen Fragen eindeutig: Die konkreten Regelungen sind so ausgestaltet, daß ökonomisch wie sozial Lösungen gefunden werden, die sozialistischen Verhältnissen entsprechen. Die bisherige Entwicklung der Arbeitsrechtspraxis zeigt, daß die gesellschaftliche Bedeutung der Anwendung des Überleitungsvertrags erkannt und dieser bei Auflösungen von Arbeitsverträgen häufiger abgeschlossen wird. Zu einigertl Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Überleitungsverträgen 1. Zunächst sei noch einmal grundsätzlich festgestellt: Geht die Initiative zur Auflösung des Arbeitsvertrags vom Betrieb aus, setzt das Angebot eines Aufhebungsvertrags durch den Betrieb voraus, daß er dem Werktätigen vorher einen Änderungsvertrag über eine zumutbare andere Arbeit oder, wenn das nicht möglich ist, einen Uberleitungsvertrag ange-boten hat. Ein Uberleitungsvertrag braucht dann nicht ange-boten zu werden, wenn der Werktätige eine ihm vom Betrieb mit dem Änderungsvertrag angebotene zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Gemäß §§ 51 Abs. 2, 54 Abs. 2 AGB besteht die Rechtspflicht des Betriebes, bei einer von ihm ausgehenden Auflösung des Arbeitsvertrags dem Werktätigen einen Überleitungsvertrag anzubieten, grundsätzlich dann, wenn der Werktätige nicht im Wege eines Änderungsvertrags weiter im Betrieb beschäftigt werden kann. 2. Das Angebot eines Überleitungsvertrags schließt bestimmte Mindestanforderungen ein. Zu Recht hat das Bezirksgericht Erfurt festgestellt: „Das Angebot eines Überleitungsvertrags bei einer vom Betrieb ausgehenden Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses muß als Mindestanforderung das mit dem neuen Betrieb abgestimmte und tatsächlich realisierbare Angebot enthalten, daß der Werktätige von einem bestimmten Zeitpunkt an in einem genau bezeich-neten Betrieb an einem bestimmten Arbeitsort mit einer genau bezeichneten Arbeitsaufgabe die Arbeit aufnehmen kann. Ein allgemeiner Hinweis auf freie Arbeitsplätze in anderen Betrieben erfüllt diese Anforderung nicht.“9 10 Diese Rechtsauffassung setzt in Übereinstimmung mit dem AGB eindeutige Maßstäbe, wie an den Abschluß des Überleitungsvertrags heranzugehen ist. Dazu sind Hinweise auf mögliche Arbeitsstellen, die in einem bestimmten Betrieb vorhanden sind oder die das Amt für Arbeit vermittelt, nicht ausreichend. Es ist der tatsächliche Vertragsabschluß gefordert. 3. Wiederholt wird die Frage gestellt, wieviel Angebote der Betrieb dem Werktätigen unterbreiten soll. Das entscheidende Kriterium liegt nicht in der Anzahl der angebotenen Überleitungsverträge, sondern im Angebot einer zumutbaren anderen Arbeit. „Ist diese Bedingung erfüllt, reicht nach dem Wortlaut der Rechtsvorschrift bereits ein einziger Vorschlag für eine andere Arbeit aus.“19 Und der Wortlaut der Rechtsvorschrift stimmt völlig mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse hier: der Sicherung des Rechts auf Arbeit des Werktätigen überein. Die Anwendung der Zumutbarkeitskriterien11 bietet dem Werktätigen ausreichende Möglichkeiten für einen effekti- 8 Vgl. Ordnung für die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen, Beschluß des Sekretariats des FDGB-Bundesvorstandes vom 21. Juni 1978, in: Arbeitsrechtliche Beschlüsse (Dokumente), Berlin 1982, S. 21 ff. 9 BG Erfurt, Urteil vom 6. Mai 1981 - 5 BAB 14/81 - (NJ 1981, Heft 12, S. 569). 10 G. Kürschner, Anmerkung zum Urteil des BG Cottbus, a. a. O., S. 422. 11 Vgl. W. Strasberg, „Rechtsprechung fördert Leistungsbereitschafta. a. O., S. 362; G. Kirschner/J.Michas, a. a. O., S. 59 f. i;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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