Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 43 (NJ DDR 1985, S. 43); Neue Justiz 2/85 43 Der überleitungsvertrag Grundlagen und Anwendung SABINE LANGER, stellv. Leiter der Rechtsabteilung des Bundesvorstandes des FDGB Prof. Dr. sc. JOACHIM MICHAS, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Der in §§ 51, 53 AGB geregelte Überleitungsvertrag erweist sich immer mehr als wirkungsvoller arbeitsrechtlicher Vertrag zur Gestaltung sozialistischer Arbeitsbeziehungen, wenn die Auflösung eines Arbeitsvertrags erforderlich wird. Es gibt in den Betrieben beachtliche Erfahrungen, und in der Fachliteratur1 sowie durch die Arbeitsrechtsprechung2 sind eine Reihe wichtiger Orientierungen gegeben worden. Dennoch zeigt sich, daß die mannigfaltigen Möglichkeiten, die der Überleitungsvertrag zur planmäßigen Vorbereitung und Realisierung eines erforderlichen Betriebswechsels und damit zur ununterbrochenen Nutzung des Arbeitsvermögens der Werktätigen bietet, keineswegs voll ausgeschöpft sind. Untersuchungen haben ergeben, daß er in einer Reihe von Betrieben unterschiedlicher Größe und verschiedener volkswirtschaftlicher Bereiche noch unterschiedlich angewendet wird und daß es teilweise auch fehlerhafte Auffassungen über die Anwendungsmöglichkeiten des Uberleitungsvertrags gibt. Im folgenden sollen angesichts der gesellschaftlichen Erfordernisse, die sich aus der Entwicklung der sozialistischen Arbeitsverhältnisse und besonders im Hinblick auf die effektive Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens ergeben, sowie in Auswertung von Erfahrungen aus der betrieblichen und gewerkschaftlichen Praxis sowie aus der Rechtsprechung einige Hinweise zur weiteren Arbeit mit Überleitungsverträgen gegeben werden. Einige Aspekte der effektiven Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens Bei der weiteren Verwirklichung der neuen Etappe der ökonomischen Strategie nimmt die Erhöhung des Wirkungsgrades des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens einen erstrangigen Platz ein. Das entspricht den Erfordernissen der Intensivierung als der dem Sozialismus gesetzmäßig innewohnenden und bestimmenden Art und Weise erweiterter Reproduktion. Das gesellschaftliche Arbeitsvermögen gehört zu den volkswirtschaftlich bedeutsamen Ressourcen, deren wirksamer Einsatz die Einsparung von Arbeitskräften eingeschlossen zu wachsender volkswirtschaftlicher Effektivität führt.3 Die Tatsache, daß „die extensiven Quellen zur Dek-kung des Arbeitskräftebedarfs fast vollständig ausgeschöpft“4 und die Erschließung sowie die Entfaltung der Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Fertigkeiten der Werktätigen entscheidende Faktoren des ökonomischen Leistungszuwachses sind, macht es erforderlich, den ständigen (d. h. ununterbrochenen) Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens zu sichern und das qualitative, in der DDR hochentwickelte Potential an Arbeitsvermögen umfassend zu nutzen. Im Wege der sozialistischen Rationalisierung werden Arbeitskräfte für neue Aufgaben gewonnen und Arbeitsplätze eingespart. Spätestens mit der Anwendung der Schwedter Initiative wurde der den sozialistischen Verhältnissen adäquate Weg sozialistischer Rationalisierung entwickelt5, der heute für die Betriebe unseres Landes richtungweisend ist.6 7 Sie ist „deshalb von prinzipieller Bedeutung, weil damit praktisch die sozialistische Alternative demonstriert wird, wie Grundwerte der sozialistischen Gesellschaft, z. B. das Recht auf Arbeit und auf Vollbeschäftigung, mit den Erfordernissen einer höheren Disponibilität und Effektivität der Arbeit real verbunden werden“.2 Es ist eine großartige Errungenschaft der Werktätigen der DDR, daß das AGB in seiner rechtspolitischen Konzeption wie in seinen einzelnen Regelungen von Erfordernissen dieses Entwicklungsprozesses ausgeht Es ist deshalb seit Jahren ein wirksames arbeitsrechtliches Mittel, höhere Effektivität der Arbeit durch sozialistische Rationalisierung bei Gewährleistung sozialer Sicherheit und das heißt hier: bei Realisierung des Rechts auf Arbeit zu erreichen. In den Kombinaten und Betrieben werden Arbeitskräfte gewonnen, die dann wieder effektiver und zumeist unter günstigeren Arbeitsbedingungen eingesetzt werden. Dafür werden in den Betrieben Änderungsverträge (§ 49 AGB) abgeschlossen, wenn der betreffende Werktätige im Betrieb verbleibt. Uberleitungsverträge: werden dann abgeschlossen, wenn ein Einsatz im bisherigen Betrieb nicht möglich ist bzw. wenn der Werktätige mit seinem erreichten Qualifikationsstand und seiner Berufserfahrung in einem anderen Betrieb wirkungsvoller eingesetzt werden kann. Dadurch sind im Sinne der dargelegten ökonomischen und sozialen Erfordernisse und der Belange der Werktätigen wichtige Potenzen der Nutzung gesellschaftlichen Arbeitsvermögens erschlossen worden. Im Zusammenhang mit der sozialistischen Rationalisierung ist also vorrangig zunächst der Änderungsvertrag anzuwenden. Das ergibt sich auch eindeutig aus den Regelungen des AGB. Der Überleitungsvertrag hat sich im Zusammenhang mit der sozialistischen Rationalisierung als zuverlässiges rechtliches Instrument für den nahtlosen Übergang des Werktätigen in ein anderes Arbeitsrechtsverhältnis erwiesen. Angesichts dieser Erfahrungen sowie der Bedeutung des Arbeitsvermögens als Intensivierungsfaktor muß u. E. generell die Frage gestellt werden, ob nicht der Uberleitungsvertrag auch bei sonstigen Auflösungen des Arbeitsrechtsverhältnisses (mit Ausnahme der Gründe und Voraussetzungen, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen) in stärkerem Maße als bisher anzuwenden ist. Das betrifft Auflösungen auf Initiative der Betriebe (dafür gibt § 51 Abs. 2 AGB die hinreichende Grundlage), aber auch Fälle, in denen Werktätige die Auflösung des Arbeitsvertrags aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen anstreben und deshalb besondere Unterstützung erhalten sollten. Viele Gründe sprechen dafür, vor allem die damit verbundene Möglichkeit, das Arbeitsvermögen des Werktätigen ohne Unterbrechung zu nutzen und die soziale Sicherheit wie sein Recht auf Arbeit zu gewährleisten. Vorzüge des Überleitungsvertrags bei Auflösung des Arbeitsvertrags Wenn die Auflösung eines Arbeitsvertrags angestrebt wird, hat die Anwendung eines Überleitungsvertrags für die Gesellschaft, für die Betriebe und für die Werktätigen selbst folgende Vorteile: 1 Autorenkollektiv, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1983, S. 138 ff.; G. KirsChner/J. Michas, Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrags (Schriftenreihe zum AGB der DDR, Heft 3), Berlin 1984, 5. Aufl., S. 57 ff.; H. Oertel/W. Koerner, „Anwendung und Probleme des Überleitungsvertrags“, Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft 7, S. 327 f. 2 W. Strasberg, „Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung nach dem 10. FDGB-Kongreß“, NJ 1982, Heft 8, S. 340 f.; ders., „Rechtsprechung fördert Leistungsbereitschaft und soziale Sicherheit der Werktätigen", Arbeit und Arbeitsrecht 1982, Heft 8, S. 360 f.; BG Erfurt, Urteil vom 6. Mai 1981 - 5 BAB 14/81 - (NJ 1981, Heft 12, S. 569; Arbeit und Arbeitsrecht 1982, Heft 8, S. 374); BG Cottbus, Urteil vom 7. Juli 1982 - BAB 53/82 - (Arbeit und Arbeitsrecht 1983, Heft 9, S. 422) mit Anmerkung von G. Kirschner; OG, Urteil vom 30. März 1979 - OAK 2/79 - (OGA Bd. 9 S. 40; NJ 1979, Heft 7, S. 323). 3 Vgl. W. Beyreuther, „Das gesellschaftliche Arbeitsvermögen effektiv nutzen!“, NJ 1982, Heft 11, S. 476 f. 4 H. Koziolek/G. Pietrzynski, „ökonomische Strategie: Anforderungen an die Entwicklung und rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens in den Kombinaten der DDR“, Wirtschaftswissenschaft 1984, Heft 4, S. 486 ff. 5 Vgl. S. Kipp/D. Weger, „Schwedter Initiative ein Ausdruck des Schöpfertums der Werktätigen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1979, Heft 9, S. 387 ff. 6 Vgl. z. B. D. Weger, „Schwedter Beispiel macht schule“, Arbeit und Arbeitsrecht 1982, Heft 4, S. 139 ff.; B. Stoye, „Sozialistische Rationalisierung im Kreis Staßfurt unter Mitwirkung der Gewerkschaften“, NJ 1984, Heft 11, S. 462 f. 7 H. Koziolek/G. Pietrzynski, a. a. O., S. 499.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen sowie darüber hinaus für unsere gesamte Tätigkeit zu erarbeiten, als das durch die vorherige operative. Bearbeitung objektiv möglich ist.

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