Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 427 (NJ DDR 1985, S. 427); Neue Justiz 10/85 427 zur Folge hat, daß das Erfordernis der Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten (§ 44 Abs. 1 StGB) nicht wirksam wird. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war der Angeklagte deshalb auf die Berufung unter Abänderung des Schuldausspruchs wegen mehrfacher, teils in Mittäterschaft und in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit stehender unbefugter Benutzung von Fahrzeugen zu verurteilen (Vergehen gemäß §§200 Abs. 1, 201 Abs. 1 StGB). Die mit der Änderung des Schuldausspruchs zum Ausdruck kommende geringere Bewertung der Schuldschwere mußte auch im Strafmaß ihren Ausdruck finden. Eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten trägt den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 61 StGB) in gebührendem Maße Rechnung. Nicht zu beanstanden ist das Urteil des Bezirksgerichts, soweit es den vom Kreisgericht erkannten Widerruf der mit Beschluß vom 21. März 1984 gewährten Strafaussetzung auf Bewährung mit der Maßgabe des Vollzugs der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 9. Februar 1983 bestätigt. Diese Maßnahme ergibt sich zwangsläufig gemäß § 45 Abs. 5 StGB, weil der Angeklagte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begangen hat, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wurde. § 201 Abs. 1 StGB. Ist für den Fahrzeugführer eines Betriebes keine verbindliche Fahrtroute festgelegt worden, dann ist er verpflichtet, einen effektiven und damit auch kostengünstigen Fahrweg zu wählen, wobei Fahrkilometer, Straßenzustand, Verkehrsdichte, seine Streckenkenntnis und andere Umstände von ihm differenziert zu berücksichtigen sind. Handelt es sich nicht um einen extrem längeren Umweg (hier: etwa 10 km), kann auch bei Vorliegen persönlicher Handlungsmotive von einem kriminellen Gehalt dieses Verhaltens noch nicht ausgegangen werden. Das gilt in der Regel auch für die Fälle, in denen der Betriebskraftfahrer während der abweichenden Fahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat. OG, Urteil vom 28. März 1985 3 OSK 3/85. Der 27jährige Angeklagte ist Mitglied der LPG Gä. und wird vertretungsweise auch als Kraftfahrer eingesetzt. Im Juni führte der Angeklagte ein Tankfahrzeug der LPG, um Erntemaschinen mit Kraftstoff zu versorgen. Als am 7. Juni 1984 wegen Regenwetters kein Kraftstoff benötigt wurde, holte er sich vom Einsatzleiter das mündliche Einverständnis für eine Fahrt nach G., um vom Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) eine Pumpe für den Lkw der LPG zu holen. Kurz vor Mittag fuhr er von B. zu seinem Wohnort D. Er holte seine geschiedene Ehefrau ab und nahm sie mit nach G. Dort erledigten beide persönliche Besorgungen. Danach fuhr der Angeklagte am KfL vorbei, ohne seinen Auftrag zu erfüllen. Für die Rückfahrt benutzte er nicht die kürzeste Straßenverbindung, sondern verließ G. in südlicher Richtung, um auf einem mindestens 10 km längeren Umweg nach D. zurückzufahren. Infolge Unaufmerksamkeit kam er ausgangs einer Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Straßenbaum. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen (Vergehen gemäß § 201 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Das Bezirksgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Gerügt wird. fehlerhafte Anwendung des § 201 StGB und die Nichtanwendung des § 3 StGB. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Von dem vom Bezirksgericht nach eigener Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt war auszugehen. Nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts, daß der Angeklagte die Fahrt nach G. nicht gegen den Willen des Berechtigten durchgeführt hat. Zwar besaß der Angeklagte keinen schriftlichen Fahrauftrag; für die rechtliche Beurtei- lung ist aber entscheidend, daß der Berechtigte nachweislich sein Einverständnis dafür erklärt hatte. Der Angeklagte handelte somit bei Fahrtantritt nicht gegen den Willen des Berechtigten. Daran ändert nichts, daß er wie vom Bezirksgericht richtig erkannt'wurde pflichtwidrig seine geschiedene Ehefrau mitfahren ließ und bei dem KfL nicht Halt machte und somit seinen Auftrag nicht erfüllte. Eine Annahme, daß der Angeklagte nur einen Vorwand gesucht und somit den Berechtigten getäuscht habe, um dessen Einverständnis zu erlangen, findet keinen begründeten Anhalt. Es ist dem Bezirksgericht auch darin zu folgen, daß der Angeklagte, weil er von einer pauschalen Genehmigung ohne Streckenvorgabe ausging, verpflichtet war, einen Fahrweg zu wählen, der sich für die LPG effektiv und damit auch kostengünstig erweist, wobei Fahrkilometer, Straßenzustand, Verkehrsdichte, Streckenkenntnis des Fahrzeugführers und andere Umstände eine differenzierte Berücksichtigung finden können. Derartige Überlegungen spielten für den Angeklagten bei der Festlegung des Rückwegs allerdings keine entscheidende Rolle. Eine eindeutige Stellungnahme zu der Frage, warum er den längeren Umweg für die Rückfahrt wählte, hat er nicht abgegeben. Ist jedoch der Fahrzeugführer eines Betriebes wie im vorliegenden Fall nicht an eine verbindlich festgelegte Fahrstrecke gebunden und handelt es sich nicht um einen extrem längeren Umweg nach den Feststellungen des Bezirksgerichts sind dafür etwa 10 km zugrunde zu legen kann auch bei Vorliegen persönlicher Handlungsmotive von einem kriminellen Gehalt seines Verhaltens noch nicht ausgegangen werden. Eine dahingehende Orientierung enthält bereits das Urteil des Obersten Gerichts vom 12. Februar 1982 3 OSK 1/82 (NJ 1982, Heft 5, S. 236). Diese Entscheidung knüpft wiederum an die in NJ 1979, Heft 7, S. 318 vertretene Rechtsauffassung an, daß es nicht darum gehen dürfe, Disziplinverletzungen zu kriminalisieren. Überwiegend bieten bei derartigen, insgesamt gesehen noch geringfügigen Umwegstrek-ken Maßnahmen der materiellen Verantwortlichkeit und/oder andere Disziplinarmaßnahmen ausreichende Möglichkeiten, um auf solche Verhaltensweisen eines Betriebskraftfahrers wirksam reagieren zu können. Das gilt in der Regel auch für die Fälle, in denen der Kraftfahrer während der abweichenden Fahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall mit Sachschadensfolge verursacht hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts kann demzufolge noch nicht von einer strafrechtlich relevanten Umwegstrecke ausgegangen werden. Insgesamt ist somit festzustellen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 3 StGB vorliegen, eine Straftat also nicht gegeben ist. Der Angeklagte war deshalb im Wege der Selbstentscheidung freizusprechen. Buchumschau Autorenkollektiv (Leitung: Prof. Dr. Hans Spiller): Internationales Finanz- und Wäbrungsrecht Finanz- und Währungsbeziebungen zu nichtsozialistischen Ländern Staatsverlag der DDR, Berlin 1984 349 Seiten; EVP (DDR): 38 M Diese Monographie schließt eine Lücke in der rechtswissenschaftlichen Literatur der DDR: Erstmalig werden hier die finanz- und währungsrechtlichen Beziehungen im intersystemaren Bereich untersucht eine Materie, deren Bedeutung mit der sich vertiefenden internationalen Arbeitsteilung, mit dem Anstieg des Exportvolumens und des Volumens der Auslandskredite wächst. Daß die Verfasser eine Problemauswahl vornehmen mußten, nicht jeder Spezialfrage im Detail nachgehen konnten und insbesondere den völkerrechtlichen Normenbestand nur kursorisch behandelt haben, trifft angesichts der fachspezifischen Ausrichtung der Monographie auf Verständnis. Das 1. Kapitel, das Gegenstand, Begriff, System und Subjekte des internationalen Finanz- und Währungsrechts sowie dessen Prinzipien und Einordnung in das Rechtssystem behandelt, ist auch rechtstheoretisch interessant: Die Autoren erörtern unter Bezugnahme auf die internationale;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der und ausgewählten operativen selbst. Abteilungen zu dieser Problematik stattfinden. Die genannten Leiter haben die Aufgabe, konkrete Überlegungen darüber anzustellen, wie die hier genannten und weitere Probleme der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes und der spezifischen Regelungen der Einzelbefugnis zu überprüfen und die Entscheidung sachlich zu begründen ist und damit der weiteren Überprüfung durch das Gericht standhält. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen richteten sich hauptsächlich gegen die Partei , wobei deren führende Rolle als dogmatische Diktatur diffamiert, das Ansehen führender Repräsentanten herabgewürdigt und ihre internationalistische Haltung diskreditiert wurde.

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