Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 418

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 418 (NJ DDR 1985, S. 418); 418 Neue Justiz 10/85 Unterstützungspflichten des Verteidigers Unabhängig von den Pflichten anderer Organe obliegt auch dem Verteidiger eine Unterstützungsfunktion, insbesondere gegenüber dem inhaftierten Beschuldigten. Er hat ihn über Fragen des Eigengeldes, Arbeitsmöglichkeiten, Besuchsgenehmigungen und Korrespondenzmöglichkeiten aufzuklären. Er hat ihn auch über Fragen des Schutzes seines persönlichen Eigentums und Vermögens zu belehren, ihm den Inhalt der HaftfürsorgeVO zu erläutern. Auf entsprechende Pflichten des Staatsanwalts hat er dabei ebenso hinzuweisen wie seine eigene Hilfe anzubieten. Der Beschuldigte ist über familienrechtliche, insbesondere unterhaltsrechtliche, arbeitsrechtliche, versicherungsrechtliche und andere zivil-rechtliche Konsequenzen der Inhaftierung aufzuklären. Bei der Lösung all dieser Fragen, einschließlich der Haftbedingungen und der gesundheitlichen Betreuung des Inhaftierten, hat der Verteidiger die erforderliche Hilfe zu leisten. Hier besteht ein breites Feld humanitärer Aufgaben, die die Rechtsanwälte gewissenhaft erfüllen. Rechtsanwalt Dr. GREGOR GYSI, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte in Berlin Staatliches Notariat Wittenberg mit bürgernaher Arbeit Durch erhöhte Qualität und Effektivität der Arbeit trägt das Staatliche Notariat unmittelbar zur Festigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürgern und Staatsorganen bei und unterstützt in einer Vielzahl von Fällen auch volkswirtschaftliche Vorhaben. Das erfordert, wie das besonders eindrucksvoll die Erfahrungen des Kreises Annaberg belegen (NJ 1985, Heft 2, S. 52 ff.), u. a. ein enges Zusammenwirken mit den örtlichen Staatsorganen und anderen Organen und Einrichtungen im Kreis. Von besonderer Bedeutung erweist sich für uns als Staatliches Notariat zunächst bereits das abgestimmte Zusammenwirken mit dem Kreisgericht und dem Staatsanwalt des Kreises. Es geht uns dabei vor allem um ausreichende gegenseitige Information. Dieses Erfordernis besteht für alle Richter, Staatsanwälte und Notare. Wir führen zu diesem Zweck in regelmäßigen Abständen gemeinsame Dienstberatungen durch. Das geschieht unter voller Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der Organe. Diese Dienstberatungen dienen z. B. der gegenseitigen Vermittlung interessierender Ergebnisse aus dem Partnerorgan sowie der Diskussion von Artikeln aus Fachzeitschriften. Besonders Probleme aus dem ZFA-Bereich speziell auch Rechtsmittelentscheidungen werden gemeinsam beraten und ausgewertet. Als eine unentbehrliche Informationsquelle erweisen sich die Berichte des Direktors des Kreisgerichts und des Staatsanwalts des Kreises aus Volksvertreter- und Ratssitzungen. Durch sie erhält jeder Teilnehmer u. a. den notwendigen Überblick über politische und ökonomische Schwerpunkte im Kreis und kann so Schlußfolgerungen für seine unmittelbaren rechtspolitischen Aufgaben ziehen. In diese Informationen fließen z. B. auch Erfahrungen aus der Rechtsauskunftstätigkeit, aus der Öffentlichkeitsarbeit und aus sonstigen Anfragen der Bürger ein. Dabei werden zugleich ungeklärte Probleme mit dem Ziel vorgetragen, einheitliche Rechtsauffassungen zu erarbeiten. Es ist weiterhin unser Ziel, uns auf diese Weise so über territoriale Schwerpunkte zu informieren, daß jedes Rechtspflegeorgan im Kreis sich mit seinen spezifischen Möglichkeiten und seiner Verantwortung darauf einstellen kann. Unsere Erfahrungen belegen, daß eine derartig koordinierte Tätigkeit dazu beiträgt, auftretende Fragen schnell und ohne Informationsverlust zu klären, und was von besonderem Wert erscheint es werden nicht wenige Anträge und-Verfahren im Notariat vermieden bzw. ihre Durchführung qualifiziert. Einfe effektive Zusammenarbeit ergab sich z. B. in Wittenberg mit den Organen des Rates der Stadt, als der Aufbau eines neuen Stadtteils vorzubereiten war. Der Notar beteiligte sich von Anbeginn an den Aussprachen mit jenen Bürgern, deren Grundstücke zum Aufbaugebiet gehörten. So wurden rechtzeitig im Vorfeld der Bautätigkeit Eigentumsverhältnisse und Fragen geklärt, die sich z. B. aus eingetragenen Rechten ergaben. Eine ähnliche Zusammenarbeit mit dem Stadtbauamt und der Kreissparkasse war dann im Rahmen der Rekonstruktion der Innenstadt von Wittenberg von großem Nutzen. Der Einsatz der modernen Fließstreckentechnik der Baugewerke erfaßt alle Gebäude eines Straßenzuges. Das erfordert u. a. die rechtzeitige Klärung der Eigentumsverhältnisse, um z. B. staatliche Kredite zu sichern. Neben den ständigen Kontakten zum Stadtbauamt und zur Kreissparkasse finden im Rahmen der weiter im Kreisgebiet sich vollziehenden Bau- und Rekonstruktionsmaßnahmen zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms planmäßig Beratungen mit dem Liegenschaftsdienst, den Arbeitsbereichen Staatliches Eigentum, Steuern und Bodenrecht beim Rat des Kreises, den Abteilungen Wohnungspolitik und Sozialpolitik beim Rat der Stadt sowie den Feierabend- und Pflegeheimen im Kreisgebiet statt.*1 Schwerpunkte solcher Beratungen waren bisher in diesem Zusammenhang (aber auch aus anderen Anlässen) die bessere und eindeutigere Ausgestaltung der Vereinbarung von Wegerechten (§ 322 ZGB), um so Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen; die Vereinbarung von Informationen seitens der Erbschaftssteuerstelle, wenn es zwischen dem Nachlaßwert in der Steuererklärung und dem bei uns angegebenen Nachlaßwert erhebliche Unterschiede gibt, mit dem Ziel, so zu einer realen Gebührenberechnung und Gebühreneinnahme zu kommen; die ordnungsgemäße Erfassung und Verwertung des Nachlasses, wenn der Staat Erbe wird; Fragen der effektiven Bodennutzung und Bereitstellung von Boden für den Eigenheimbau; Probleme des LPG-Gesetzes unter besonderer Beachtung der Regelung, daß die LPG unter bestimmten Voraussetzungen beim Rat des Kreises die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts beantragen kann (§ 19 Abs. 2 LPG-G); Fragen der Kreditgewährung im Zusammenhang mit dem Eigenheimbau, insbesondere aber Fragen der Schuldübernahme, wenn ein Eigentumswechsel in bezug auf ein noch nicht fertiggestelltes Eigenheim beabsichtigt ist. Durch die Zusammenarbeit mit den Abteilungen Wohnungspolitik bei den örtlichen Räten wird gewährleistet, daß im Zusammenhang mit dem Eigentumswechsel an Wohn-grundstüdcen bereits im Stadium der Vorbereitung des Vertrags geklärt wird, wer die Wohnräume nutzt, damit eine ordnungsgemäße Nutzung der Gebäude durch den Erwerber gesichert ist. In anderen Fällen bezogen sich Aussprachen mit Leitern bzw. verantwortlichen Mitarbeitern in den Feierabend- und Pflegeheimen auf die ordnungsgemäße Erfassung des Nachlasses sowie die Übergabe des Nachlasses an die empfangsberechtigten Bürger. Um den Bürgern möglichst Wege zu ersparen, wurde von uns ein Merkblatt für die gesetzliche Erbfolge erarbeitet, das der erbberechtigte Bürger in der Pflegeeinrichtung einsehen kann und dem z. B. zu entnehmen ist, welche Personenstandsurkunden für die Erteilung eines Erbscheines erforderlich sind, und das auch andere Hinweise zur Klärung der Erbangelegenheit enthält Alle dargestellten ständigen Arbeitskontakte finden unter Wahrung der eigenen Verantwortung des jeweiligen Organs statt. Sie führen erkennbar zur zügigen Bearbeitung der Anliegen der Bürger und sind Ausdruck einer bürgernahen und unbürokratischen, rationellen Arbeitsweise. HEINRICH BEHNKE, Leiter des Staatlichen Notariats Wittenberg INGRID GEBERT, Notar am Staatlichen Notariat Wittenberg Zur Nichtverjährbarkeit von Ansprüchen, die sich aus dem Eigentumsrecht an Grundstücken ergeben Der in § 33 Abs. 2 Satz I ZGB geregelte Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe einer ihm gehörenden Sache gegenüber einem unberechtigten Besitzer ergibt sich unmittelbar aus dem Eigentum. Dieser Herausgabeanspruch „ist einer der stärksten Ansprüche des Zivilrechts und die wichtigste, in erster Linie anzuwendende Reaktion auf ein durch Entzug;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf die Verbindungen Verhafteter zu Personen außerhalb der Untersuchungshaftanstalt, die nicht den gesetzlich zulässigen und mit der Untersuchungshaft unumgänglich verbundenen Einschränkungen unterliegen. Im Interesse der Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft werden jedoch der Zeitpunkt der Aufnahme und der Umfang persönlicher und postalischer Kontakte. Im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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