Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 417 (NJ DDR 1985, S. 417); Neue Justiz 10/85 417 digte nehmen z. B. an, daß geteilte Schuld „halbe“ Schuld wäre. Dadurch sind falsche Beschuldigungen gegenüber dritten Personen denkbar. Ist sich der Beschuldigte dagegen bewußt, daß sich durch das Zusammenwirken mehrerer Täter u. U. seine Schuld erhöhen kann, wird er kaum zu seinem Nachteil falsche Aussagen dazu machen. Räumt er dennoch das Zusammenwirken mehrerer Täter in schulderhöhender Form ein, hat er sich schon bei der Aussage bewußt darauf eingestellt, und das Geständnis ist verinnerlichter. Je bewußter ein Beschuldigter ein Geständnis in Kenntnis aller Konsequenzen ablegt, desto sicherer ist . das Beweisergebnis, desto größer ist seine Einsicht und damit der Erziehungserfolg. Deshalb ist es auch die Pflicht des Untersuchungsorgans, den Beschuldigten über den Inhalt der Strafrechtsnormen zu unterrichten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind. Inhaftierten Beschuldigten sind Strafgesetze, die Straf Prozeßordnung und Kommentare zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Der Verteidiger hat in den folgenden Rücksprachen dem Beschuldigten wenn möglich schon im Ermittlungsverfahren Weitere Rechte und das Anliegen des Strafverfahrens zu erläutern. In Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ist der Beschuldigte über alles zu seiner Verteidigung Notwendige aus dem Akteninhalt (§64 Abs. 2 StPO), über die Ergebnisse von Anträgen, über Ladungsfristen,, notwendige Zustellungen, den etwaigen Ablauf der Hauptverhandlung, sein Fragerecht (§ 229 Abs. 2 StPO), seine Erklärungsrechte (§§ 177, 230, 234 StPO), sein Recht zum Schlußvortrag (§ 238 StPO) und zum „letzten Wort“ (§ 239 StPO) aufzuklären. Nur so ist der Beschuldigte in der Lage, sich auf die Wahrnehmung seiner Rechte vorzubereiten. Werden solche Erläuterungen erst in der Hauptverhandlung gegeben, wird der Angeklagte sie so schnell nicht erfassen können. Der Verteidiger hat das Recht des Beschuldigten und Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, stets zu respektieren und zu fördern. Die Beratungspflicht Fragt der Beschuldigte dert Verteidiger während des Ermittlungsverfahrens, ob er verpflichtet ist, Aussagen vor dem Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt oder dem Gericht zu machen, muß der Verteidiger ihm wahrheitsgemäß sagen, daß es eine solche Aussagepflicht nicht gibt. Er sollte ihm aber zur Aussage mit dem Hinweis raten, daß sonst ausschließlich von den übrigen Beweismitteln ausgegangen werden muß. Das Gesetz orientiert auf das Recht des Beschuldigten bzw. Angeklagten, gehört zu werden, d. h. auf sein Recht, an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken (Art. 102 der Verfassung, §§ 8 Abs. 2, 15 Abs. 1, 47, 105, 224 StPO). Deshalb wird der Verteidiger dem Beschuldigten niemals dazu raten, die Aussage zu verweigern. Gleiches gilt für die Möglichkeit des Widerrufs eines Geständnisses. Der Verteidiger wird nicht ungefragt auf diese Möglichkeit hinweisen und schon gar- nicht dazu raten. Anderenfalls könnte die Belehrung und erst recht die Beratung als' Aufforderung mißverstanden werden. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn das Geständnis anderen Beweismitteln widerspricht, also nach Überprüfung keine Glaubwürdigkeit besitzt. In diesem Zusammenhang steht die Frage, ob der Verteidiger dem Beschuldigten zu einem Geständnis zu raten hat. Grundsatz ist, daß der Beschuldigte über die Vorzüge eines ■wahrheitsgemäßen Geständnisses aufzuklären ist. Er ist darauf aufmerksam zü machen, daß ein wahrheitsgemäßes Geständnis beweist, daß er richtige- Schlußfolgerungen aus seinem Fehlverhalten gezogen hat. Dies stellt nach § 61 StGB ein Strafzumessungskriterium dar. Der Verteidiger hat auch darauf hinzuweisen, daß der Beschuldigte die Möglichkeit, in dem. Strafverfahren alle von ihm begangenen Straftaten aüfklären zu lassen, nutzen sollte, um sich nach der Bestrafung mit dem Bewußtsein, daß die staatlichen Konsequenzen gezogen sind, in das gesellschaftliche Leben wieder eingliedern zu können. Ein Verurteilter, dessen weitere Straftaten noch nicht bekannt geworden sind oder dem sie nicht bewiesen Werden konnten, wird innerlich belastet bleiben. Dem Beschuldigten ist verständlich zu machen, daß auch nach Verurteilung ein neues Ermittlungsverfahren wegen früherer Straftaten eingeleitet und daß bei einem Freispruch oder Teilfreispruch ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt werden kann, wenn sich später durch neue Beweismittel seine Schuld beweisen läßt. Eine solche umfangreiche Beratung ist geeignet, den Beschuldigten zum wahrheitsgemäßen Geständnis zu veranlassen. Dennoch verbietet' sich auch hier jede Beeinflussung, die den Beschuldigten zum Geständnis drängen könnte. Das gilt auch, wenn die Beweise für die Schuld erdrückend erscheinen. Daraus wird ersichtlich, daß der Verteidiger den Beschuldigten stets darauf orientieren muß, wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben. Fragt der Beschuldigte den Verteidiger, ob er wegen falscher Aussagen in bezug auf seine eigene Person bestraft werden kann, hat der Verteidiger dies wahrheitsgemäß zu verneinen. Er muß ihm aber dann die Vorzüge einer wahrheitsgemäßen Aussage erläutern. In der Praxis steht der Verteidiger mitunter vor der Frage, wie er sich zu verhalten hat, wenn der Beschuldigte ein Geständnis widerrufen will. In diesem Fall genügt es nicht, nur über die Vorteile des wahrheitsgemäßen Geständnisses zu informieren, sondern es ist auch die konkrete Beweislage zu erörtern, damit der Beschuldigte den Wert seines Widerrufs einschätzen kann. Der Verteidiger muß dem Beschuldigten also erklären, daß ein wahrheitswidriger Widerruf zu Nachteilen für ihn selbst führen kann, während ein wahrheitsgemäßer Widerruf unbedingt erforderlich ist, um ein Fehlurteil zu verhindern. Vereinzelt begegnet man Auffassungen, in denen davon ausgegangen wird, daß ein Geständnis nur ablege, wer die Tat begangen hat, weil es kein Motiv gebe, sich selbst ungerechtfertigt zu belasten. Mithin müsse der spätere Widerruf falsch sein und könne nur aus dem Drang des Betroffenen resultieren, sich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen. Dies ist möglich, aber nicht zwingend. Die Motive für ein falsches Geständnis können vielgestaltig sein. Der Betroffene kann es u. a. „ aus Gleichgültigkeit oder Mißmut, in Erwartung von Vergünstigungen oder aus dem Bestreben, einen anderen zu schonen, aus vermeintlicher Erschwerung der Sache bei Angabe des wirklichen Geschehensablaufes oder aus reinem Opportunismus spekulativ “2 äb-legen. Denkbar ist auch, daß der Beschuldigte mit einem falschen Geständnis versucht, sich ein Alibi für eine begangene schwerere Straftat zu verschaffen, oder ganz andere, außerhalb des Strafverfahrens liegende Ziele verfolgt. Er kann auch wegen ihm vorgelegter Beweismittel resignieren und glauben, daß er eine Verurteilung sowieso nicht verhindern, durch ein Geständnis aber wenigstens die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflussen kann. Außerdem können in Einzelfällen die wahren Täter Druck auf den Beschuldigten ausgeübt haben. Es gibt also eine ganze Reihe von Motiven für falsche Geständnisse. Deshalb hat das Oberste Gericht betont, daß weder Geständnis noch Widerruf von vornherein einen höheren Beweiswert besitzen.* §§ 2 3 Der Verteidiger ist zugunsten des Beschuldigten an dessen Sachverhaltsdarstellungen gebunden. Widerruft der Beschuldigte sein Geständnis, kann der Verteidiger nicht davon ausgehen, daß das frühere Geständnis der Wahrheit entspricht. Er muß vom Wahrheitsgehalt des Widerrufs ausgehen. Er hat mit allen ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Methoden den Widerruf zu untermauern. Dies bedeutet, eine Nachvernehmung unter Angabe der Gründe zu beantragen, wenn nicht klar ist, daß noch weitere Beschuldigtenvernehmungen stattfinden. Ein Abwarten bis zur Hauptverhandlung ist unzweckmäßig. Es erhöht nicht die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und kann zur Verfahrensverzögerung führen, weil das Gericht in Erwartung eines Geständnisses die Beiziehung bestimmter Beweismittel unterläßt, die beim Widerruf durch den Angeklagten erforderlich sind. Außerdem wäre es denkbar, daß bei einem rechtzeitigen Widerruf das Verfahren frühzeitiger eingestellt wird, weil sich der Wahrheitsgehalt dieser Erklärung des Beschuldigten bestätigt. Der Verteidiger hat darüber hinaus die Beiziehung weiterer Beweismittel zu beantragen, wenn diese den Widerruf unterstützen können. Zusammenfassend ist einzuschätzen, daß Beratungen des Beschuldigten stets das Ziel haben, sein Rechtsbewußtsein zu entwickeln, ihn zur aktiven wahrheitsgemäßen Mitwirkung im Strafverfahren zu motivieren und auf dieser Grundlage optimale Voraussetzungen zur Verteidigung zu schaffen. Die Beratungen müssen den Beschuldigten befähigen, alles Entlastende oder Schuldmindernde in das Verfahren einzubringen. 2 G. Pein, „Gedanken zum Plädoyer des Verteidigers“, NJ 1963, Heft 10, S. 302. 3 Vgl. Absehn. I Ziff. 4 und m Ziff. 2 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der internationalen Praxis nicht mitgeteilt. Personen, die in den Fahndungsmitteln zur Sperre der Einreise erfaßt sind und im nicht vom Abkommen zwischen der und der die Auswertung von vielfältigen Publikationen aus der DDR. Sie arb eiten dabei eng mit dem Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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