Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 416 (NJ DDR 1985, S. 416); 416 Neue Justiz 10/85 Anleitung der Sekretäre der Kreisgerichte Die Konferenzen haben gezeigt, daß die Leitungstätigkeit gegenüber den Sekretären der Kreisgerichte weiter verbessert werden muß. Eine besondere Verantwortung tragen dabei die Leitenden Sekretäre der Bezirks- und Kreisgerichte. Zu bewährten Erfahrungen zählt z. B. die stärkere Einbeziehung des Sekretäraktivs in den Leitungsprozeß, die operative Anleitung durch den Leitenden Sekretär des Bezirksgerichts, die Behandlung von Teilanalysen aus der Tätigkeit der Sekretäre im Präsidium des Bezirksgerichts und der organisierte Erfahrungsaustausch mit den Sekretären der Kreisgerichte. Die Praxis zeigt darüber hinaus, daß ein enges Zusammenwirken zwischen dem Direktor und dem Leitenden Sekretär des rKreisgerichts unerläßlich ist. Die Qualität der gesamten Arbeit im mittleren-juristischen und juristischtechnischen Bereich hängt wesentlich davon ab, welchen Stellenwert dieser Bereich in der Leitungstätigkeit einnimmt und wie eindeutig bei Wahrung der Gesamtverantwortung die Leitungsaufgaben des Leitenden Sekretärs abgegrenzt werden. Es kommt nunmehr darauf an, die vielfältige und erfolgreiche Praxis der Bezirksgerichte bei der Leitung des mittleren-juristischen und des juristisch-technischen Bereichs mit dem Ziel zu analysieren, die besten Erfahrungen schnell und verbindlich zu verallgemeinern, wie das bisher schon mit gutem Erfolg einige Direktoren der Bezirksgerichte für ihren Verantwortungsbereich durchführen. Zielstrebig müssen bestimmte Erfahrungen umgesetzt werden, wie z. B. die Erarbeitung von Analysen durch den Leitenden Sekretär zur Beratung in den Dienstbesprechungen (zur Arbeit in der Rechtsantragstelle, zur Erfüllung bestimmter Vollstreckungsaufgaben u. a. m.), die Teilnahme von Sekretären an Dienstbesprechungen der Richter, insbesondere bei der Auswertung von Anleitungsmaterialien, von neuen Rechtsvorschriften, von Rechtsmittelentscheidungen usw., die Gestaltung unkomplizierter Informationsbeziehungen zwischen dem Direktor des Kreisgerichts und seinem Leitenden Sekretär. Von der Durchsetzung der Verantwortung des Leitenden Sekretärs für die Anleitung des juristisch-technischen Bereichs am Kreisgericht hängt es maßgeblich ab, ob im zentralen Protokolldienst und in der Informationsstelle tagfertig gearbeitet wird und die Prozeßdokumente auch in komplizierten Arbeitssituationen in einwandfreier Qualität gefertigt werden. Zü den Aufgaben der Direktoren der Bezirksgerichte gehört es, zu sichern, daß neben der entsprechenden Anleitung der Sekretäre auch in der Anleitung der Direktoren der Kreisgerichte diesen Fragen ständig Aufmerksamkeit gewidmet wird. Dabei nehmen sie vor allem darauf Einfluß, daß sich die Verantwortung des Leitenden Sekretärs in der Praxis tatsächlich realisiert und daß sich die Arbeiten in diesem Bereich planmäßig und damit kontrollfähig und abrechenbar vollziehen. Die Praxis einiger Direktoren der Bezirksgerichte, zu diesem Zweck in bestimmten Abständen' gemeinsame Arbeitsberatungen mit den Direktoren und Leitenden Sekretären der Kreisgerichte durchzuführen, ist positiv einzuschätzen. Von Bedeutung ist schließlich auch die ständige Weiterbildung, um für die wachsenden Anforderungen gerüstet zu sein. Die zentralen Weiterbildungslehrgänge werden auch künftig neben den unerläßlichen bezirklichen Weiterbildungsveranstaltungen und der individuellen Fortbildung am Arbeitsplatz eine wichtige Qualifizierungsform bleiben. Gute Erfahrungen gibt es auch zur rechtspropagandistischen und rechtserzieherischen Tätigkeit der Sekretäre. Über ihre Arbeit in den Rechtsantragstellen Hinaus nehmen viele Sekretäre ihre Dienstpflicht als Juristen in der Öffentlichkeit wahr. Sie erläutern Bürgern das sozialistische Recht und tragen zur Qualifizierung von Mitarbeitern anderer staatlicher Organe bei. Als wirksam haben sich Presseveröffentlichungen über Rechte und Pflichten der Bürger als Mieter, als Abnehmer von Energie und über die Realisierung gerichtlicher Entscheidungen erwiesen. Auch hier sind gute Erfahrungen schnell-zu verallgemeinern. Auf den Sekretärskonferenzen konnte insgesamt eine positive Bilanz gezogen werden. Die Sekretäre unternehmen mit allen anderen Mitarbeitern der Gerichte große Anstrengungen, um die an sie in Vorbereitung des XI. Parteitages der SED gestellten höheren Anforderungen zu erfüllen. Dr. WOLFGANG PELLER, Hauptabteilungsleiter, und ERNST-GÜNTER SEVERIN, Stellv. Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und Unterstützung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren In Theorie und Praxis ist es unstrittig, daß der Verteidiger den Beschuldigten zu belehren, zu beraten und zu unterstützen hat.1 Es wird jedoch nicht immer genau genug zwischen diesen einzelnen Handlungsweisen unterschieden. Auch das Untersuchungsorgan, der Staatsanwalt und das Gericht haben gegenüber dem Beschuldigten bzw. Angeklagten die Pflicht zur Belehrung, ggf. auch die Pflicht zur Unterstützung. Die beratende Funktion hat dagegen nur der Verteidiger. Dies wird besonders deutlich bei der Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht erster Instanz hat den Angeklagten über das Rechtsmittel der Berufung gegen das von ihm erlassene Urteil zu belehren (§246 Abs. 4 StPO). Es kann aber den Angeklagten bei der Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels oder bei der Abfassung der Begründung des Rechtsmittels nicht beraten, weil es hier u. U. Hinweise entgegen der von ihm selbst getroffenen Entscheidung geben müßte. Dieses Beispiel verdeutlicht die spezifische Funktion des Verteidigers. Aber auch für die anwaltliche Tätigkeit selbst sind Belehrung und Beratung sorgfältig voneinander zu unterscheiden: Eine Belehrung stellt lediglich eine Information des Beschuldigten bzw. Angeklagten dar, eine Beratung jedoch zumindest eine Anregung zu bestimmten Verhaltensweisen. So ist die Belehrung über einen Verbrechenstatbestand zulässig, eine Beratung, den Sachverhalt so darzustellen, daß der Verbrechenstatbestand nicht erfüllt ist, kann sich dagegen als Begünstigung des Beschuldigten bzw. Angeklagten (§ 233 StGB) erweisen. Es gibt auch Belehrungen über Rechte, von deren Gebrauch der Verteidiger im einzelnen Fall ausgehend von der konkreten Sachlage im Interesse seines Mandanten abrätr Die folgenden Ausführungen sollen sich auf die Belehrung, Beratung und Unterstützung des Beschuldigten durch den Verteidiger im Ermittlungsverfahren beschränken. Ausgangspunkt zur Wahrnehmung der Rechte des Verteidigers ist seine Funktion im Interesse des Beschuldigten, d. h. entlastend oder schuldmildernd an der Feststellung der Wahrheit im Strafverfahren mitzuwirken (§ 16 StPO)., Die Belehrungs- und Informationspflicht Bei der ersten Rücksprache hat der Verteidiger den Beschuldigten unabhängig von entsprechenden Verpflichtungen des Untersuchungsorgans über sein Recht auf Verteidigung gemäß § 61 StPO zu belehren. Dazu gehört auch der Hinweis, rechtzeitig alles Entlastende vorzutragen und Beweismittel zu benennen. Dem Beschuldigten ist sein Beschwerderecht gegen Maßnahmen des Untersuchungsorgans und Staatsanwalts (§91 StPO) und, wenn er inhaftiert ist, sein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl (§ 127 StPO) zu erläutern. Der Beschuldigte ist über die Aufgaben des Verteidigers aufzuklären, und ihm sind die Erwartungen, die eine ordnungsgemäße Verteidigung durch einen Rechtsanwalt an ihn stellt, darzulegen. Der Verteidiger muß den Beschuldigten über die Bedeutung seiner Vernehmung unterrichten, ihn auffordern, sich jedes Vernehmungsprotokoll gründlich durchzulesen und ggf. Änderungen vornehmen zu lassen, und ihn darauf hinweisen, daß die Protokolle auch im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden können. Der Verteidiger hat dem Beschuldigten die Strafrechtsnormen einschließlich der möglichen Sanktionen zu erklären. Dabei sind auch angrenzende Normen zu erläutern, nach denen zwar das Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet wurde, die aber ebenfalls verletzt sein könnten (z. B. wäre das bei Beschuldigung des Diebstahls gemäß §§ 158, 161 StGB der § 162 StGB). Gegen die ausführliche Belehrung über strafrechtliche Normen könnte eingewendet werden, daß der Beschuldigte sich in seinen Vernehmungen, darauf einstellen wird. Dem ist entgegenzuhalten, daß dies erwünscht ist, weil es sonst zu fehlerhaften Aussagen kommen kann. Manche Beschul- 1 Vgl. hierzu auch G. Pein, „Zur Tätigkeit des Verteidigers im sozialistischen Strafverfahren“, NJ 1972, Heft 17, S. 508 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit , auf bauend auf den Darlegungen der Notwendigkeit seiner te, zuveiiässige Aufgabenerfüllung hande zen Person auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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