Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 412 (NJ DDR 1985, S. 412); 412 Neue Justiz 10/85 Hinweise und Beschwerden der Bürger sorgsam zu beachten “,2 Drei Gesichtspunkte der Neuregelung der Tätigkeit der Räte seien hervorgehoben: 1. Die Regelung folgt konsequent dem Prinzip, daß Aufgaben, Rechte und Pflichten der Volksvertretungen und ihrer Organe, somit auch der Räte, nicht aber einzelner Organe des Rates, festzulegen sind. Die bewährte Regelung über die Fachorgane wurde gestrafft (§11). Es wurde darauf verzichtet, einzelne Fachorgane besonders hervorzuheben (Plankommission, Wirtschaftsrat oder andere), weitergehende Bestimmungen zu anderen Organen des Rates (Org.-Instrukteur-Abteilung, Abgeordnetenkabinett usw.) zu treffen oder Vorschriften über Organe, die den Rat im Prozeß der territorialen Koordinierung beraten (Kommissionen, Ausschüsse usw.), in das Gesetz aufzunehmen. 2. Neben allgemeinen Bestimmungen über die Vorsitzenden der Räte findet die Funktion der Vorsitzenden der Räte der Gemeinden, Städte und Stadtbezirke der Bürgermeister in den §§ 10 Abs. 1 und 62 eine grundsätzliche Regelung. Das trägt der gewachsenen Stellung der Bürgermeister bei der Durchsetzung bürgernaher, leistungsorientierter sozialistischer Kommunalpolitik Rechnung.3 3. Erstmals wird der Rat, verstanden als ein mit Fonds und erforderlichen Verfügungsbefugnissen ausgestattetes Kollektiv von Mitgliedern und Mitarbeitern des Rates, als juristische Person ausgewiesen. Die eingespielte Praxis, den Rat de facto als juristische Person im Rechtsverkehr zu akzeptieren, findet im Gesetz nunmehr ihre ausdrückliche Anerkennung (§ 81). Bürgernahe Arbeit der Kommissionen der Volksvertretungen Als wichtige Form ständiger kollektiver Arbeit der Abgeordneten zwischen den Tagungen prägen die ständigen und zeitweiligen Kommissionen in starkem Maße den Charakter der Volksvertretungen als arbeitende Körperschaften (§§ 13, 14). Die demokratische Arbeitsweise der Volksvertretungen kommt in der Tätigkeit der Kommissionen sowohl in der Hauptlinie ihres Wirkens Beratung über Beschlußvorlagen, Teilnahme an der Verwirklichung der Beschlüsse und Kontrolle ihrer Durchführung als auch in der vielfältig entwickelten Bürgerverbundenheit ihres Wirkens zum Ausdruck. Das GöV verstärkt die weitere Ausbildung dieser charakteristischen Züge in der Arbeit der Kommissionen. 1. Die Festlegung des § 13 Abs. 2, daß in die Kommissionen alle Abgeordneten Und Nachfolgekandidaten gewählt werden sollen, soweit sie nicht Ratsmitglieder sind, erhebt eine bewährte Praxis zur verbindlichen Norm. Die praktische Handhabung der bisherigen Regelung, die es den Volksvertretungen überließ festzulegen, inwieweit Abgeordnete und Nachfolgekandidaten, die nicht Ratsmitglieder sind, in Kommissionen mitwirken, wurde damit zur gesetzlich festgelegten Verpflichtung. Diese Soll Vorschrift läßt den Ausnahmefall zu, Abgeordnete wegen besonderer gesellschaftlicher oder auch anderer Verpflichtungen von der Arbeit in einer Kommission ständig oder zeitweilig freizustellen. 2. Das Gesetz macht es möglich, in die ständigen und zeitweiligen Kommissionen in stärkerem Maße Bürger zu berufen. Die Neuregelung beseitigt für alle örtlichen Volksvertretungen die Begrenzung der Zahl der Bürger, die in eine Kommission berufen werden können, und verallgemeinert die Regelung, die sich bisher bereits für die Gemeindevertretungen und die Stadtverordnetenversammlungen kreisangehöriger Städte bewährt hat. Es liegt nunmehr in der Hand jeder örtlichen Volksvertretung, darüber zu entscheiden, wieviel und welche Bürger in Ansehung der konkreten Aufgaben in ihre Kommissionen berufen werden. Die Von der Volksvertretung als Mitglieder der Kommissionen berufenen Bürger nehmen an der Kommissionsarbeit aktiv teil (§ 20 Abs. 2). Für die Wahrnehmung der Rechte der Kommissionen gemäß § 14 Abs. 2 z. B. des Rechts, von Mitgliedern des Rates Vorlagen anzufordern, die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Kommissionssitzungen zu verlangen oder Auskünfte bzw. Informationen einzuholen ist der Wille der von der Volksvertretung in die Kommission gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten ausschlaggebend. So ist zu verstehen, daß die Neuregelung nicht mehr die Festlegung enthält, daß die berufenen Mitglieder in den Kommissionen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Abgeordneten haben. 3. Die Möglichkeit, Empfehlungen zu geben, ist eine bedeutsame Neuregelung für die Kommissionen (§ 14 Abs. 2 Bei anderen gelesen Kurzer Prozeß: Ordnungshaft wegen Ungebühr vor Gericht Seit 1980 treffen sich ein- oder zweimal jährlich einige hundert kritisch eingestellte Richter und Staatsanwälte aus der BRD zum sog. Richter ratschlag. Der 8. Richterratschlag, der im September 1984 in Nürnberg stattfand, befaßte sich u.a. mit Fragen der Friedensstaatlichkeit und dem Recht der Richter auf freie Meinungsäußerung. Er stellte in einer Entschließung fest, daß Richter „auch das Recht haben, zu rechts- und justizpolitischen Fragen Stellung zu nehmen. Das gilt grundsätzlich auch für allgemeinpolitische Themen, insbesondere für Fragen von so existentieller Bedeutung wie die Friedensfrage“. Der Richterratschlag unterstützte ferner die Bereitschaft einiger seiner Mitglieder, eine Zeitschrift herauszugeben. Das erste Heft dieser neuen Zeitschrift, die den Titel „Betrifft JUSTIZ“ trägt, ist im April 1985 erschienen. Sie will insbesondere „ein Diskussionsforum sein für alle in der Justiz tätigen Juristen, die das Bedürfnis nach einer wachen und kritischen Ausübung ihres Berufs haben und an einem Meinungsaustausch über Probleme interessiert sind, die im Beruf und außerhalb auftreten“. Wir veröffentlichen nachstehend auszugsweise den Beitrag „Kurzer Prozeß“ von Christian Kuse, Richter am Amtsgericht Ulm. „Ein sitzender Zuhörer kann die Würde des Gerichts ebensowenig verletzen, wie ein stehender sie zu begründen vermag.“ (E. Schneider, MDR 1975, 626) Wer als Zuschauer in einen Gerichtssaal kommt, dort aber nicht zu- sondern wegschaut, kann sein blaues Wunder erleben. Er kann sozusagen auf der Überholspur noch vor dem Angeklagten „einfahren“. So geschehen im. Bonner Amtsgericht am 29.10. 84. Dort hat ein Kollege gegen 32 Zuhörer Ordnungshaft von drei bis fünf Tagen verhängt, die sofort vollstreckt wurden. Die jugendlichen Zuschauer hatten bei seinem Eintreten seiner zweimaligen Aufforderung sich zu erheben nicht Folge geleistet und als der Kollege insistierte sich zwar erhoben, ihm aber den Rücken zugekehrt. Ein solches zackiges Schnellverfahren erlaubt §178GVG, nach dem gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen usw., die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden können. Und um einen Fall der Ungebühr handelte es sich hier nach Auffassung des Kollegen und auch des OLG Köln, an das die Beschwerde ging. Denn „das ostentative Nichtaufste-hen" ist ein Angriff auf die Würde des Gerichts, der durch „die Geste des Rückenkehrens noch gesteigert wird”. (So OLG Köln, zitiert nach der Stuttgarter Zeitung v. 23. 11. 84) Stein des Anstoßes war also wieder einmal das leidige Aufstehen im Gerichtssaal, das schon so manchen Beschwerdesenat veranlaßte, sich feinsinnig über diese Körperbewegung als „Zeichen selbstverständlicher, zeitloser, ideologisch wertfreier Achtung vor der besonderen Bedeutung des richterlichen Auftrages“ zu äußern. (OLG Hamm, MDR 1975, 600) Was wurde gewonnen mit diesem kurzen Prozeß, in dem der Richter in eigener Sache auch noch die Rolle des Opfers und Anklägers innehatte? Wurde der Verfahrensablauf gesichert? Wohl kaum: denn die 32 Delinquenten aus dem Saal drängen zu lassen, um ihnen hernach einzeln nach Anhörung zu verkünden, daß sie ungebührlich waren, dürfte wohl für mehr Aufregung gesorgt haben, als ein tiefes Durchatmen zur Beruhigung nach dem Affront und die Aufforderung, nunmehr Platz zu nehmen. Hätte nicht auch eine Räumung des Saales genügt? Wurde den Ehrverletzern ihre Ungebühr ausgetrieben? Man wird wohl Zweifel haben müssen, ob ein Zuhörer, der drei Tage „eingesessen“ ist, anschließend hurtiger aufsteht, und selbst, wenn er es täte, wäre fraglich, ob ihn dazu die Achtung vor der besonderen Bedeutung des richterlichen Auftrages beflügeln würde. Wir müssen uns wohl oder übel damit obfinden, daß ein Teil des Volkes, in dessen Namen wir Recht sprechen, seinen Namen dafür nicht hergeben will. Sollen wir diese, bisher wenige, „mores“ lehren? Die juristische Landschaft weist dank der Energie des Bonner Kollegen neben Nürnberg nun einen weiteren Gipfel richterlicher Tatkraft auf. Mögen es einsame Gipfel bleiben I Aus: Betrifft JUSTIZ (Stuttgart/Neuthor) 1985, Heft 1, S. 11 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 412 (NJ DDR 1985, S. 412) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 412 (NJ DDR 1985, S. 412)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle.

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