Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 407 (NJ DDR 1985, S. 407); Neue Justiz 10/85 407 Aus anderen sozialistischen Ländern Schutz der*Käuferrechte in der Volksrepublik Polen Dozent Dr. habil. EWA LETOWSKA, Leiterin des Sektors Zivilrecht im Institut für Staat und Recht der Polnischen Akademie der Wissenschaften Das polnische Zivilgesetzbuch von 1964 regelt auf dem Gebiet des Kaufs und der Dienstleistungen Rechtsverhältnisse der gesellschaftlichen Einrichtungen (staatliche Betriebe und Genossenschaften) untereinander, zwischen gesellschaftlichen Einrichtungen und Bürgern sowie der Bürger untereinander. Deshalb sind die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs verhältnismäßig abstrakt gefaßt; dagegen spiegelt sich die Spezifik der Konsumtion in mehreren Rechtsakten wider, die der Durchsetzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs dienen. So wurden vor allem in den letzten Jahren auf der Grundlage des Art. 384 ZGB vom Ministerrat bzw. von einzelnen Ministern Allgemeine Vertragsbedingungen sowohl für die Beziehungen der gesellschaftlichen Einrichtungen untereinander als auch für die Beziehungen zwischen gesellschaftlichen Einrichtungen und Bürgern erlassen. Allgemeine Vertragsbedingungen zum Schutz von Käufern und Dienstleistungskunden Gegenwärtig gibt es drei spezielle Rechtsakte, die auf der Grundlage des Art. 384 ZGB ergangen sind und Kauf- bzw. Dienstleistungsverträge zwischen gesellschaftlichen Einrichtungen und Bürgern betreffen: 1. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen für die Bevölkerung vom 12. November 1968 (Monitor Polski Nr. 50 Pos. 350), 2. die Allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungen im Bereich des Transports vom 7. April 1971 (Monitor Polski Nr. 27 Pos. 172), 3. die Allgemeinen Bedingungen für den Einzelhandelskauf und die Garantieleistungen vom 13. Juni 1983 (Monitor Polski Nr. 21 Pos. 118). Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1972 3 CR N 322/72 zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen für die Bevölke-kerung festgestellt, daß diese Vorschriften dazu dienen müssen'zu verhindern, daß gesellschaftliche Dienstleistungseinrichtungen, die besonders in kleinen Städten und in Dörfern häufig das Monopol für Dienstleistungen besitzen, den Käufern ihre Vertragsbedingungen diktieren können.* 1 Noch deutlicher wird in der Präambel der Allgemeinen Bedingungen für den Einzelhandelskauf und die Garantiebestimmungen gesagt, daß im Kaufvertrag von den Garantieregelungen nur zugunsten der Bürger abgewichen werden darf. Dieser Grundgedanke findet sich bereits in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts aus der Mitte der 70er Jahre. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Einzelhandelskauf und die Garantieleistungen enthalten darüber hinaus noch andere Bestimmungen, die eine Sicherstellung der Rechte der Käufer gewährleisten sollen. Hier sei vor allem auf folgendes hingewiesen: 1. Es wurde ein System von faktischen Vermutungen darüber eingeführt, daß der Vertrag zu dem Zeitpunkt und an dem Ort (Verkaufsstelle) abgeschlossen worden ist, der vom Käufer angegeben wurde. Das erleichtert ihm die Geltendmachung von Garantieansprüchen. 2. Reklamationen müssen nicht unbedingt am Ort des Kaufs geltend gemacht werden. Sie sind jedoch in einer Verkaufsstelle der gleichen Handelsorganisation zu erheben. 3. Es ist der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz verankert worden, daß es unzulässig ist, beim Austausch der mangelhaften gegen eine mangelfreie Ware einen bestimmten Betrag für die zwischenzeitliche Nutzung der mangelhaften Ware abzuziehen. 4. Es wurde festgelegt, daß eine mangelhafte Ware nicht durch die Einfügung benutzter (regenerierter) Teile repariert werden darf. Auch dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts entwickelt worden. 5. Für die Bearbeitung von Reklamationen (Ersatzlieferung, Nachbesserung) wurde eine Frist von 14 Tagen festgesetzt. 6. Für Verzögerungen bei der Erledigung von Reklamationen ist Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt 0,2 Prozent des Kaufpreises für jeden Tag der Verzögerung bis zu 20 Tagen und danach 0,5 Prozent für jeden weiteren Tag. Die Summe der Vertragsstrafe darf aber insgesamt nicht höher sein als 20 Prozent des Preises der Ware. Diese Regelung zwingt die Handelsbetriebe und die Hersteller, jeder Verzögerung bei der Durchführung von Nachbesserungen bzw. bei der Ersatzlieferung konsequent entgegenzuwirken. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Einzelhandelskauf und die Garantieleistungen sind so detailliert ausgestaltet, daß sowohl die Handelsbetriebe als auch die Käufer in überzeugender Weise über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten informiert werden. Zugleich wurden Rechtsakte einiger Ministerien (Instruktionen) aufgehoben, die mit den Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die Verantwortung für die Qualität von Erzeugnissen nicht in vollem Umfang übereinstimmen. Daß die Allgemeinen Vertragsbedingungen aus den Jahren 1968, 1971 und 1983 nicht die Gesamtheit der Kauf- und Dienstleistungsverträge umfassen, ist Gegenstand der Kritik. Insbesondere wird vermißt, daß in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen für die Bevölkerung die Wäscherei- und Färbereileistungen nicht enthalten sind (während die Dienstleistungen der Schneider und Kürschner geregelt sind). Ebenso ist in der Literatur kritisiert worden, daß in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Einzelhandelskauf und die Garantieleistungen der Verkauf von Pkws und Möbeln nicht erfaßt ist. Hinsichtlich des zuletzt genannten Bereichs werden jedoch gegenwärtig neue Allgemeine Vertragsbedingungen vorbereitet. Andere Formen des Schutzes der Käufer Die Behandlung von Problemen des Käuferschutzes in Fachzeitschriften, Massenmedien (so z. B. in der Wochenzeitschrift der Käufer „Veto“) und in gesellschaftlichen Organisationen, die sich mit derartigen Fragen beschäftigen, hat noch andere Ergebnisse gebracht. So würde z. B. im November 1984 ein neues Postgesetz erlassen, das die Verantwortung der Post gegenüber ihren Kunden wesentlich erhöht. Es erleichtert die Geltendmachung von Ansprüchen, indem es dafür eine Frist von 7 Tagen vom Erhalt der Sendung an vorsieht (bisher mußte die Reklamation sofort erhoben werden) Des weiteren gewährt das Gesetz für die typischsten Fehlleistungen der Post pauschalisierte Summen als Entschädigung; das befreit die Kunden von der mitunter mühevollen Pflicht, die Höhe des Schadens genau anzugeben. Große Verdienste um den Schutz der Käufer hat sich auch die Rechtsprechung der Gerichte, insbesondere die des Obersten Gerichts, erworben. Das zeigt sich vor allem bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die von den Bedürfnissen nach Schutz des Käufers inspiriert ist. Wichtig ist dabei, daß das Oberste Gericht die Notwendigkeit des Schutzes des Käufers ausdrücklich hervorgehoben hat.2 3 4 Ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung eines konsequenten Käuferschutzes ist auch die ständige Verbesserung des Niveaus des Rechtsbewußtseins der Bürger. Je höher dieses Rechtsbewußtsein entwickelt ist und je besser sie ihre Rechte und Pflichten aus den von ihnen abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträgen kennen, desto besser können sie selbst wirksam den Schutz wahrnehmen, den ihnen der sozialistische Staat zugesteht. Deshalb widmen auf Empfehlungen der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei und der Regierung der Volksrepublik Polen die Massenmedien, insbesondere die Tagespresse, der Festigung des Rechtbewußtseins der Bürger besondere Aufmerksamkeit. (Originalbeitrag für „Neue Justiz“; Übersetzung von Dr. Helmut Keil, Cottbus) 1 Rechtsprechung des Obersten Gerichts 1973, Nr. 10, Pos. 175. 2 So z. B. hei der Anwendung der Vorschriften über die Verjährung (vgl. Beschluß des Zivilkollegiums vom 20. Mai 1978, in: Rechtsprechung des Obersten Gerichts 1979, Nr. 2, Pos. 40).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 407 (NJ DDR 1985, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 407 (NJ DDR 1985, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und den Geheimdiensten erzeugt oder aufgegriffen und über die Kontaktpol jUk Kontakt-tätigkeit, durch Presse, Funk und Fernsehen massenwirksam oder durch Mittelsmänner verbreitet.

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