Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 407 (NJ DDR 1985, S. 407); Neue Justiz 10/85 407 Aus anderen sozialistischen Ländern Schutz der*Käuferrechte in der Volksrepublik Polen Dozent Dr. habil. EWA LETOWSKA, Leiterin des Sektors Zivilrecht im Institut für Staat und Recht der Polnischen Akademie der Wissenschaften Das polnische Zivilgesetzbuch von 1964 regelt auf dem Gebiet des Kaufs und der Dienstleistungen Rechtsverhältnisse der gesellschaftlichen Einrichtungen (staatliche Betriebe und Genossenschaften) untereinander, zwischen gesellschaftlichen Einrichtungen und Bürgern sowie der Bürger untereinander. Deshalb sind die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs verhältnismäßig abstrakt gefaßt; dagegen spiegelt sich die Spezifik der Konsumtion in mehreren Rechtsakten wider, die der Durchsetzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs dienen. So wurden vor allem in den letzten Jahren auf der Grundlage des Art. 384 ZGB vom Ministerrat bzw. von einzelnen Ministern Allgemeine Vertragsbedingungen sowohl für die Beziehungen der gesellschaftlichen Einrichtungen untereinander als auch für die Beziehungen zwischen gesellschaftlichen Einrichtungen und Bürgern erlassen. Allgemeine Vertragsbedingungen zum Schutz von Käufern und Dienstleistungskunden Gegenwärtig gibt es drei spezielle Rechtsakte, die auf der Grundlage des Art. 384 ZGB ergangen sind und Kauf- bzw. Dienstleistungsverträge zwischen gesellschaftlichen Einrichtungen und Bürgern betreffen: 1. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen für die Bevölkerung vom 12. November 1968 (Monitor Polski Nr. 50 Pos. 350), 2. die Allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungen im Bereich des Transports vom 7. April 1971 (Monitor Polski Nr. 27 Pos. 172), 3. die Allgemeinen Bedingungen für den Einzelhandelskauf und die Garantieleistungen vom 13. Juni 1983 (Monitor Polski Nr. 21 Pos. 118). Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1972 3 CR N 322/72 zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen für die Bevölke-kerung festgestellt, daß diese Vorschriften dazu dienen müssen'zu verhindern, daß gesellschaftliche Dienstleistungseinrichtungen, die besonders in kleinen Städten und in Dörfern häufig das Monopol für Dienstleistungen besitzen, den Käufern ihre Vertragsbedingungen diktieren können.* 1 Noch deutlicher wird in der Präambel der Allgemeinen Bedingungen für den Einzelhandelskauf und die Garantiebestimmungen gesagt, daß im Kaufvertrag von den Garantieregelungen nur zugunsten der Bürger abgewichen werden darf. Dieser Grundgedanke findet sich bereits in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts aus der Mitte der 70er Jahre. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Einzelhandelskauf und die Garantieleistungen enthalten darüber hinaus noch andere Bestimmungen, die eine Sicherstellung der Rechte der Käufer gewährleisten sollen. Hier sei vor allem auf folgendes hingewiesen: 1. Es wurde ein System von faktischen Vermutungen darüber eingeführt, daß der Vertrag zu dem Zeitpunkt und an dem Ort (Verkaufsstelle) abgeschlossen worden ist, der vom Käufer angegeben wurde. Das erleichtert ihm die Geltendmachung von Garantieansprüchen. 2. Reklamationen müssen nicht unbedingt am Ort des Kaufs geltend gemacht werden. Sie sind jedoch in einer Verkaufsstelle der gleichen Handelsorganisation zu erheben. 3. Es ist der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz verankert worden, daß es unzulässig ist, beim Austausch der mangelhaften gegen eine mangelfreie Ware einen bestimmten Betrag für die zwischenzeitliche Nutzung der mangelhaften Ware abzuziehen. 4. Es wurde festgelegt, daß eine mangelhafte Ware nicht durch die Einfügung benutzter (regenerierter) Teile repariert werden darf. Auch dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts entwickelt worden. 5. Für die Bearbeitung von Reklamationen (Ersatzlieferung, Nachbesserung) wurde eine Frist von 14 Tagen festgesetzt. 6. Für Verzögerungen bei der Erledigung von Reklamationen ist Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt 0,2 Prozent des Kaufpreises für jeden Tag der Verzögerung bis zu 20 Tagen und danach 0,5 Prozent für jeden weiteren Tag. Die Summe der Vertragsstrafe darf aber insgesamt nicht höher sein als 20 Prozent des Preises der Ware. Diese Regelung zwingt die Handelsbetriebe und die Hersteller, jeder Verzögerung bei der Durchführung von Nachbesserungen bzw. bei der Ersatzlieferung konsequent entgegenzuwirken. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Einzelhandelskauf und die Garantieleistungen sind so detailliert ausgestaltet, daß sowohl die Handelsbetriebe als auch die Käufer in überzeugender Weise über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten informiert werden. Zugleich wurden Rechtsakte einiger Ministerien (Instruktionen) aufgehoben, die mit den Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die Verantwortung für die Qualität von Erzeugnissen nicht in vollem Umfang übereinstimmen. Daß die Allgemeinen Vertragsbedingungen aus den Jahren 1968, 1971 und 1983 nicht die Gesamtheit der Kauf- und Dienstleistungsverträge umfassen, ist Gegenstand der Kritik. Insbesondere wird vermißt, daß in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen für die Bevölkerung die Wäscherei- und Färbereileistungen nicht enthalten sind (während die Dienstleistungen der Schneider und Kürschner geregelt sind). Ebenso ist in der Literatur kritisiert worden, daß in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Einzelhandelskauf und die Garantieleistungen der Verkauf von Pkws und Möbeln nicht erfaßt ist. Hinsichtlich des zuletzt genannten Bereichs werden jedoch gegenwärtig neue Allgemeine Vertragsbedingungen vorbereitet. Andere Formen des Schutzes der Käufer Die Behandlung von Problemen des Käuferschutzes in Fachzeitschriften, Massenmedien (so z. B. in der Wochenzeitschrift der Käufer „Veto“) und in gesellschaftlichen Organisationen, die sich mit derartigen Fragen beschäftigen, hat noch andere Ergebnisse gebracht. So würde z. B. im November 1984 ein neues Postgesetz erlassen, das die Verantwortung der Post gegenüber ihren Kunden wesentlich erhöht. Es erleichtert die Geltendmachung von Ansprüchen, indem es dafür eine Frist von 7 Tagen vom Erhalt der Sendung an vorsieht (bisher mußte die Reklamation sofort erhoben werden) Des weiteren gewährt das Gesetz für die typischsten Fehlleistungen der Post pauschalisierte Summen als Entschädigung; das befreit die Kunden von der mitunter mühevollen Pflicht, die Höhe des Schadens genau anzugeben. Große Verdienste um den Schutz der Käufer hat sich auch die Rechtsprechung der Gerichte, insbesondere die des Obersten Gerichts, erworben. Das zeigt sich vor allem bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die von den Bedürfnissen nach Schutz des Käufers inspiriert ist. Wichtig ist dabei, daß das Oberste Gericht die Notwendigkeit des Schutzes des Käufers ausdrücklich hervorgehoben hat.2 3 4 Ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung eines konsequenten Käuferschutzes ist auch die ständige Verbesserung des Niveaus des Rechtsbewußtseins der Bürger. Je höher dieses Rechtsbewußtsein entwickelt ist und je besser sie ihre Rechte und Pflichten aus den von ihnen abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträgen kennen, desto besser können sie selbst wirksam den Schutz wahrnehmen, den ihnen der sozialistische Staat zugesteht. Deshalb widmen auf Empfehlungen der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei und der Regierung der Volksrepublik Polen die Massenmedien, insbesondere die Tagespresse, der Festigung des Rechtbewußtseins der Bürger besondere Aufmerksamkeit. (Originalbeitrag für „Neue Justiz“; Übersetzung von Dr. Helmut Keil, Cottbus) 1 Rechtsprechung des Obersten Gerichts 1973, Nr. 10, Pos. 175. 2 So z. B. hei der Anwendung der Vorschriften über die Verjährung (vgl. Beschluß des Zivilkollegiums vom 20. Mai 1978, in: Rechtsprechung des Obersten Gerichts 1979, Nr. 2, Pos. 40).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 407 (NJ DDR 1985, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 407 (NJ DDR 1985, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der in der vorsprechenden Obersiedlungsersuchenden zumeist von Mitarbeitern der Rechtsabteilung zu einem Gespräch empfangen und nach ihrem Anliegen befragt. Klaramerzahlen: Anzahl der von der Linie eingeleiteten übernommenen Ermittlungsverfahren wegen Militärstraftaten bildeten die Bahnenfluchten in das nichtsozialistische Ausland und damit im Zusammenhang stehende Staatsverbrechen einen Schwerpunkt in der Untersuchung. Im Berichtszeitraum wurden Angehörige der bewaffneten Organe Studenten Schüler Lehrlinge Rückkehrer Zuziehende ohne Beschäftigung sonst. Personen Rentner und Hausfrauen Strafgefangene nach der Tätigkeit. :. Personen, Personen -A, Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt rsonen Person, Von den Tätern, die über andere sozialistische Staaten die ungesetzlich verlassen wollten, konnten, noch auf dem Territorium der festgenommen werden.

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