Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 403

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 403 (NJ DDR 1985, S. 403); Neue Justiz 10/85 403 Zusätzlich zur Bewährungsverurteilung sollten Geldstrafen z. B. dann ausgesprochen werden, wenn Alkoholmiß-braudi das Verhalten gegenüber Frauen im Sexualbereich wesentlich negativ mitbestimmte.7 8 9 10 Sachaufklärung bei Straftaten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern Die Beweis-Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom 16. März 1978® verlangt, daß die Feststellungen im Urteil auf allen vorhandenen Beweismitteln beruhen müssen und diese. daher auszuschöpfen sind. Urteilsbegründungen, die keine Aussage darüber enthalten, ob die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit seinen Erklärungen im Ermittlungsverfahren und mit den Aussagen des geschädigten Kindes übereinstimmen, sind nicht überzeugend. Ausgehend von dem Grundsatz, daß das geschädigte Kind nur in den unbedingt notwendigen Fällen mit dem Tatgeschehen nochmals konfrontiert werden soll, ist eine Vernehmung des Kindes in der Hauptverhandlung dann erforderlich, wenn der Täter zwar geständig ist, sich aber infolge Alkoholgenusses oder eingeschränkten Intellekts nur lückenhaft erinnert oder ungenau aussagt und andere Beweismittel nicht vorhanden sind. Zutreffend wird auf die Vernehmung des geschädigten Kindes verzichtet, wenn der Täter geständig war und es keine Widersprüche zu den Aussagen des Kindes im Ermittlungsverfahren gab oder wenn er nicht oder nur zum Teil geständig war bzw. wenn Geständnis und Widerruf Vorlagen, aber erwachsene Tatzeugen den Sachverhalt eindeutig aufklären und/oder objektive Beweismittel (Attest über Verletzungen oder andere Beweissicherungen wie Spuren, Spermien, Faserübereinstimmung) einen zweifelsfreien Schuldnachweis erbringen. Forensisch-psychiatrische Gutachten werden richtigerweise beigezogen, wenn sich aus dem Tatverhalten oder der Persönlichkeit des Täters erhebliche Auffälligkeiten ergeben, die zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit führen. Werden im Ergebnis der Begutachtung abnorme bzw. psychopa-thologische Ursachen (§ 16 Abs. 1 StGB) festgestellt, wird das in der Regel zutreffend schuldmindernd berücksichtigt. Mitunter wird dann auch der Täter nach Anregung des Gutachters verpflichtet, sich einer fachärztlichen Heilbehandlung zu unterziehen (§§ 27, 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB). Von der Einholung eines Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Aussage von Kindern9 wird zutreffend dann abgesehen, wenn die Aussagen des Kindes bzw. der Kinder sich mit anderen Beweisfakten decken bzw. wenn sie sich in diese lük-kenlos einordnen (z. B. Zeugenaussagen oder Spuren, die die Behauptung des Täters, nie am Tatort gewesen zu sein, eindeutig widerlegen). Zum Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern An einem sexuellen Mißbrauch nach § 148 StGB bestehen dann keine Zweifel, wenn sexuelle Handlungen a n oder mit dem Kind begangen werden, unabhängig davon, ob diese zwischen dem Täter und dem Kind oder auf Veranlassung des Täters zwischen einem Dritten und dem Kind'vorgenommen werden. Der Tatbestand verlangt nicht, daß die sexuellen Handlungen mit Gewalt, Drohung oder anderen, die persönliche Entscheidungs- oder Handlungsfreiheit beeinträchtigenden Handlungen (wie z. B. Handlungen nach §§ 115,122, 129,130,131,134 StGB) einhergehen. Sexueller Mißbrauch liegt auch dann vor, wenn das Kiitd Initiator sexueller Handlungen am Körper des sich dabei bewußt passiv verhaltenden Täters ist. Der Tatbestand des § 148 StGB ist erfüllt, wenn der Täter sexuelle Handlungen vor Kindern bzw. in deren Gegenwart vornimmt und z. B. Kinder anhält, diese Handlungen zwischen Erwachsenen mit anzusehen, oder wenn der Täter den Kindern seine entblößten Genitalien in geschlossenen Räumlichkeiten zeigt und auf diese Weise einen körperlichen Bezug zwischen sich und den Kindern als Stimulanz für seine sexuelle Erregung herstellt bzw. sie dadurch zwingt, seine Handlungen zu dulden.) Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 148 StGB ist auch dann zu bejahen, wenn das Kind die an oder mit ihm begangenen sexuellen Manipulationen z. B. infolge geringen Alters oder Geisteskrankheit nicht als solche erfaßt oder wenn die Handlungen an einem schlafenden Kind vorgenommen werden. Voraussetzung ist, daß der sexuelle Bezug der Handlungen erkennbar und eine andere Auslegung ausgeschlossen ist. Das Umarmen oder andere körperliche Berührungen außer- halb der erogenen Zonen erfüllen selbst dann, nicht den Tatbestand, wenn sie sexuell motiviert sind. Dagegen ist ein sexueller Mißbrauch in den Fällen zu bejahen, in denen der sexuell erregte Täter das Kind unter dem Deckmantel harmloser Umarmung an sich und damit zugleich gegen sein Geschlechtsteil drückt und das Kind dies spürt. Eine konkrete Gefährdung oder Schädigung des Kindes setzt der Tatbestand nicht voraus. Täter kann, im Gegensatz zur Vergewaltigung, auch eine Frau sein. § 148 StGB umfaßt jede Art und alle Formen sexueller Handlungen. Eine Frau kann somit auch Mittäterin sein. Die Form der Teilnahme ist für die Tatbestandserfüllung Ohne Bedeutung. Ausgehend von dem auch bei § 148 StGB gültigen Grundsatz, daß der Mittäter genau wie der Täter stets die im Gesetz geforderten besonderen Subjekteigenschaften aufweisen muß11, liegt Mit-* täterschaft einer Frau nicht vor, wenn sie einem Täter den Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen ermöglicht, ggf. ist sie wegen Beihilfe strafrechtlich verantwortlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein wiederholter Mißbrauch des eigenen Kindes zu sexuellen Handlungen eine fortwährende Vernachlässigung i. S. des § 142 Abs. 1 Ziff. 1 und/oder Ziff. 2 StGB darstellen kann. Zur Charakterisierung der Straftat aus dem Eltern-Kind-Verhält-nis ist deshalb neben § 148 StGB die tateinheitliche Anwendung des § 142 StGB möglich. §148 Abs. 2 StGB in der Alternative der „erheblichen Schädigung“ erfaßt nicht nur die sichtbaren körperlichen, sondern auch die psychischen Auswirkungen auf das Kind. Vielfach schafft erst die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß auch psychische Schäden als Folge der Straftat entstanden sind, die erforderliche Grundlage für die Beurteilung der Schwere der Tat und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Trotz nicht stark ausgeprägter sexueller Einwirkung auf das Kind und keiner oder nur geringer sichtbarer Schäden können psychische Sofort- oder Folgeschäden so erheblich sein, daß allein diese den Tatbestand der „erheblichen Schädigung“ des Kindes erfüllen. Werden vom Tatgeschehen ausgehend psychische Folgen angenommen, sind folgende Fragen für die weitere Aufklärung zu beantworten: Welchen Reifegrad und welches Alter hat das Kind? Jst das Kind sensibel oder psychisch robust? War es verstört, verängstigt, übernachhaltig beeindruckt oder tat es sich mit dem Erlebten hervor, um sich interessant zu machen? Wie verarbeitete das Kind das Erlebte nach der Tat? , Wurden die schulischen Leistungen beeinträchtigt ? Zeigten sich Ansätze zur sittlich-moralischen Verwahrlosung oder andere Erscheinungen einer Fehlentwicklung bzw. psychischen Störung? Lag vor der Tat bereits aus anderen Gründen eine psychische Beeinträchtigung vor; bestanden schon vorher sexuelle Kontakte zu anderen Personen ? Eine erhebliche Schädigung gemäß § 148 Abs. 2 StGB liegt auch vor, wenn durch den sexuellen Mißbrauch eine Schwangerschaft verursacht wurde, und zwar unabhängig davon, ob das Kind ausgetragen oder die Schwangerschaft unterbrochen wurde12, das Kind mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt wurde13, schwere psychische Beeinträchtigungen (Fehlentwicklungen neurotischer, triebgebundener und in anderer Weise erheblich gestörter Art) hervorgerufen wurden, körperliche Schäden nicht unbedeutender Schwere eingetreten sind (z. B. Dammriß). Die erhebliche Schädigung kann auch bei einer schweren 7 Hierfür gelten die mit dem Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht am Obersten Gericht zur Anwendung der Geldstrafe (OG-Informationen 1979, Nr. 7, S. 10 ff.) gegebenen Orientierungen. 8 Richtlinie des' Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978, a. a. O. 9 Vgl. H. Szewczyk, „Zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung in Strafprozessen“, NJ 1981, Heft 9, S. 402; J. Schlegel/M. Amboß, „Zur Glaubwürdigkeit der Aussagen von Kindern und Jugendlichen“, a. a. O. 10 Vgl. OG, Urteil vom 23. Dezember 1971 - 3 Zst 36/71 - (NJ 1972, Heft 6, S. 178). 11 Zu dem Grundsatz, daß als Mittäter nur der strafrechtlich verantwortlich ist, der auch Alleintäter sein kann, vgl. H. Bein/ D. Seidel, „Mittäterschaft bei mehraktigen Delikten und bei besonderen Subjektvoraussetzungen“, NJ 1970, Heft 22, S. 678; R. Biebl/I. HoltzbeCher/R. Schröder, „Probleme der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sexualstraftaten“, NJ 1972, Heft 11, S. 325. 12 Vgl. OG, Urteil vom 28. August 1980 - 3 OSK 20/80 - (OG-Informa-tionen 1980, Nr. 6, S. 37); OG, Urteil vom 17. Oktober 1984 - 3 OSK 9/84 - (NJ 1985, Heft 3, S. 122). 13 OG, Urteil vom 22. November 1977 - 3 OSK ,26/77.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen.

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