Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 400 (NJ DDR 1985, S. 400); 400 Neue Justiz 10/85 Klage abzuweisen. Damit negierte es das Ergebnis des Blutgruppengutachtens und überschätzte den Beweiswert und das Beweisergebnis des Tragezeitgutachtens. Im Kassationsverfahren war bei den vorliegenden unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten darüber zu befinden, welcher Beweiswert den biostatistischen Wahrscheinlichkeitswerten des Blutgruppengutachtens beizumessen war. Nach Abschn. A II Ziff. 9 der Richtlinie Nr. 23 waren sie für sich allein nicht ausreichend, um zu einer positiven Vaterschaftsfeststellung zu gelangen. Dazu wird im Urteil vom 5. Januar 1982 dargelegt: „In Vaterschaftsfeststellungsverfahren sind Wahrscheinlichkeitswerte nach der Methode der biostatistischen Berechnung nur verwendbar, wenn sie über 90 Prozent oder unter lOProzent liegen. Sehr hohe Wahrscheinlichkeitswerte ergeben sich, wenn der Vater bzw. ein anderer Mann und das Kind gemeinsam seltene Blutgruppeneigenschaften besitzen, die die Mutter des Kindes nicht hat Diese Wahrscheinlichkeitswerte können ausnahmsweise so hoch mehr als 99.8 Prozent oder so niedrig weniger als 0,2 Prozent sein, daß sie bei mehr als 99,8 Prozent einer direkten Vaterschaftsfeststellung praktisch gleichkommen Liegen die Wahrscheinlichkeitswerte indessen zwischen 90 Prozent und 99.8 Prozent oder zwischen 10 Prozent und 0,2 Prozent, können sie in der Regel nur im Zusammenhang mit weiteren Feststellungen zu so eindeutigen Ergebnissen führen Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Verklagter auch bei hohen Wahrscheinlichkeitswerten von über 90 Prozent durch andere naturwissenschaftliche Gutachten als Vater ausgeschlossen werden kann. Biostatistische Wahrscheinlichkeitswerte über 90 Prozent und unter 10 Prozent haben vor allem Bedeutung, wenn festzustellen ist, ob die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist Sie können jedoch auch die Überzeugungskraft der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft erhöhen, wenn Verkehr mit anderen Männern behauptet, jedoch nicht festzustellen war. Sie können auch dann, wenn Zweifel bestehen, ob es zwischen der Mutter des Kindes und dem Verklagten während der gesetzlichen Empfängniszeit zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, zur Beseitigung der Bedenken beitragen. “ Aussagen zu biostatistischen Wahrscheinlichkeitswerten wurden auch in einem weiteren Kassationsurteil gemacht19 Das Bezirksgericht hatte den biostatistischen Wahrscheinlichkeitswerten einen sehr hohen Beweiswert zugemessen und deshalb die Berufung des Verklagten als offensichtlich unbegründet abgewiesen, obwohl er begründet auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung hingewiesen hatte. So hatte er auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, durch Beiziehung von Auskünften seiner Arbeitsstelle sowie einer Poliklinik nachzuweisen, daß seine geschlechtlichen Beziehungen zur Klägerin bereits vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit beendet waren. Es kam hinzu, daß das Blutgruppengutachten mit der Angabe einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von 99,7 Prozent zugleich den Hinweis enthielt, daß eventuell durch eine Familienuntersuchung (die allerdings, nicht möglich war, weil der Vater des Verklagten nicht mehr lebte) ein Ausschluß der Vaterschaft möglich sei, weil die Merkmale in einem System nicht eindeutig zuzuordnen seien. In dem der Kassation folgenden Verfahren zog das Bezirksgericht die erforderlichen Auskünfte bei: Es konnte feststellen, daß die Angaben des Verklagten unrichtig waren. Außer ihm konnten keine weiteren Männer als mögliche Väter ermittelt werden. Im Ergebnis der weiteren Sachaufklärung lag nunmehr eine klare Beweislage vor, und der Verklagte nahm seine Berufung zurück. Beide Verfahren veranschaulichen die Bedeutung, die der Kenntnis des Gerichts über den Beweiswert medizinisch-naturwissenschaftlicher Gutachten zukommt. Biostatistische Wahrscheinlichkeitswerte aus Blutgruppengutachten dürfen weder unter- noch überschätzt werden. Steht im Ergebnis einer umfassenden Sachaufklärung fest, daß allein der Verklagte als möglicher Vater des Kindes in Betracht kommt, dann erhöhen sie den Beweiswert des Blutgruppengutachtens ganz erheblich. In diesem Fall muß davon ausgegangen werden, daß das Ergebnis der Verklagte ist nicht als Vater des Kindes auszuschließen auch für sich allein, ohne Angabe biostatistischer Wahrscheinlichkeitswerte ausgereicht hätte, ihn als Vater des Kindes festzustellen. Solange der Sachverhalt jedoch nicht umfassend geklärt ist, weil begründete Beweisangebote dafür vorliegen, daß auch ein anderer Mann der Vater des Kindes sein könnte, ist es nicht gerechtfertigt, die Sachaufklärung entsprechend den gegebenen Möglichkeiten nicht fortzuführen. Probleme tauchen auch in den Fällen auf, in denen der Bei anderen gelesen Fakten aus der österreichischen Kriminalstatistik Im Jahre 1983 sind den Sicherheitsbehörden 387 794 gerichtlich strafbare Handlungen bekanntgeworden, und zwar 312 898 Vergehen und 74 896 Verbrechen (Handlungen, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.) Ober die sogenannte „Dunkelziffer“ gibt es in Österreich keine wissenschaftlichen Untersuchungen; sie ist aber zweifellos außerordentlich hoch, insbesondere bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige, bei geringfügigen Diebstählen, bei Nötigung und Erpressung, bei Sittlichkeitsdelikten und falscher Beweisaussage vor Gericht. Um die Bedeutung obengenannter Zahlen beurteilen zu können, muß man bedenken, daß Österreichs Einwohnerzahl 7 574 100 beträgt. Von diesen sind strafunmündig 1 354 500, so daß als strafmündig nur 6 219 600 in Frage kommen. Die Aufklärungsquote bei allen gerichtlich strafbaren Handlungen betrug durchschnittlich 54,5 %, und zwar bei Vergehen 59,1 % und bei Verbrechen 35,1 %. An Strafen wurden verhängt: bedingte Geldstrafen 16%, unbedingte Geldstrafen 84 %, bedingte Freiheitsstrafen 58,9 %. unbedingte Freiheitsstrafen 41,1%. Aus: österreichisches Anwaltsblatt (Wien) 1985, Heft 5, S. 282 f. Verklagte jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Klägerin während der gesetzlichen Empfängniszeit bestreitet. Hier ergibt sich zunächst die Frage, ob möglicherweise den Erklärungen in zeitlicher Hinsicht Unklarheiten zugrunde liegen. Bestreitet der Verklagte geschlechtliche Beziehungen zur Klägerin überhaupt oder während der gesetzlichen Empfängniszeit, sollte das Gericht zu Beginn des Verfahrens von beiden Prozeßparteien verlangen, durch weitere Anhaltspunkte die Richtigkeit ihrer Zeitangaben zu belegen. In einem Verfahren hatte z. B. der Verklagte, der Kraftfahrer war, erklärt, er könne durch die Vorlage seines Fahrtenbuchs nachweisen, daß er die Klägerin an den von ihr genau angegebenen Tagen überhaupt nicht besuchen konnte. Die Vorlage dieser schriftlichen Unterlage ist eine Beweismöglichkeit, die der Orientierung in Abschn. A I Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 23 entspricht, zunächst die Frage des Geschlechtsverkehrs zu klären und danach, wenn erforderlich, Gutachten beizuziehen. Die Erfahrungen der Gerichte zeigen jedoch, daß meistens keine Möglichkeit besteht, die Frage des bestrittenen Geschlechtsverkehrs eindeutig zu klären. Die Vernehmung der Prozeßparteien führt im allgemeinen zu keinem sicheren Beweisergebnis. Unter der Voraussetzung, daß die Erklärungen der Klägerin und des Verklagten keine zweifelsfreie Sachlage ergeben, ist es angebracht, ein Blutgruppengutachten beizuziehen. Wird der Verklagte ausgeschlossen, erübrigt sich damit jede weitere Beweiserhebung. Die Klage ist, falls die Klägerin sie nicht zurücknimmt, abzuweisen. Wird der Verklagte durch das Blutgruppengutachten nicht ausgeschlossen, ist zu prüfen, welche weiteren Beweise für seine Behauptungen oder für die entgegengesetzten der Klägerin genutzt werden können. Überwiegend sind die Beweismöglichkeiten gering, so daß sich als letztes Beweismittel allein die Vernehmung einer Prozeßpartei anbietet. Es ist richtig, wenn die Gerichte in diesen Fällen in der Regel die Klägerin vernehmen. Zur Vernehmung der Klägerin als Prozeßpartei zeigen die Beweisanordnungen der Kreisgerichte bisweilen Unklarheiten. So war in einem Kassationsverfahren darauf einzugehen, daß die Klägerin vom Kreisgericht zu der Frage vernommen worden ist, ob sie während der. gesetzlichen Empfängniszeit zu weiteren Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten hatte.20 Eine Beweisanordnung dieses Inhalts läuft darauf hinaus, über die Vernehmung einer Prozeßpartei zu weiteren, bisher weder dem Verklagten noch dem Gericht bekannten Fakten zu gelangen. Das ist nicht zulässig. In diesem Zusammenhang muß auch beachtet werden, daß die Prozeßparteien ungeachtet ihrer Pflicht zur aktiven Mitwirkung im Verfahren nach § 3 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit haben, gemäß § 62 Satz 2 ZPO ihre Aussage zu verweigern. Auf dieses Aussageverweigerungsrecht sind sie hinzuweisen. (wird fortgesetzt) 19 Vgl. OG.Urteil vom 15. Dezember 1981 - 3 OFK: 42/81. 20 Vgl. das ln Fußnote 9 genannte Urteil.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 400 (NJ DDR 1985, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 400 (NJ DDR 1985, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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