Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 40 (NJ DDR 1985, S. 40); 40 Neue Justiz 2/85 Überlegungen zum sozialistischen Verfassungsbewußtsein Prof. Dr. habil. GERHARD RIEGE, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Frage nach der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Rechts, nach seiner Bedeutung für die Gestaltung sozialer Prozesse, muß auch und in erster Linie die Frage nach der Wirksamkeit der Verfassung, vor allem nach den Bedingungen ihrer höheren Wirksamkeit, einschließen ist doch die Verfassung das Kernstück der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung. Der Platz, den die Verfassung im Leben unseres Volkes einnimmt, ergibt sich daraus, daß der Inhalt dieses grundlegenden Gesetzes den Klassencharakter unseres sozialistischen Staates, die realen Eigentums- und Machtverhältnisse widerspiegelt und auf die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft gerichtet ist. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die große Autorität der Verfassung in der gesellschaftlichen Praxis ständig aufs Neue zu bekräftigen und sie als Kompaß und Instrument der gesellschaftlichen Entwicklung aufzufassen und bewußt zu nutzen. In diesem Sinne ist ein sozialistisches Verfassungsbewußtsein gefordert1 2, das mit der Funktion korrespondiert, die der Verfassung in der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung zukommt. Zum Inhalt des sozialistischen Verfassungsbewußtseins Vom Verfassungsbewußtsein sprechen heißt zunächst und in erster Linie, es als Bestandteil des sozialistischen Gesellschafts- und Staatsbewußtseins zu verstehen, in dem das Woher unserer Gesellschafts- und Staatsordnung, die bis zur Gegenwart gewonnenen Ergebnisse des gesellschaftlichen Entwicklungsprozesses, das Wissen um die Klassenkräfte, die dies bewirkten, um die verschiedengestaltigen Grundlagen der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung sowie die verfassungsmäßig fixierten Ziele des weiteren Weges enthalten sind. Es tritt aber noch etwas Spezifisches hinzu, das sich aus der unmittelbaren rechtlichen Verbindlichkeit der Verfassung {Art. 105) erklärt: das Bewußtsein des Gebots, das Resultat der Gesellschaftsgestaltung mit seinen tragenden Grundlagen zu verteidigen, und das Bewußtsein der Verpflichtung, im Interesse der in der Verfassung normierten Ziele aktiv zu deren Verwirklichung beizutragen. Sozialistisches Verfassungsbewußtsein ist von staatsbürgerlicher Erziehung nicht zu trennen, sondern wird durch diese weitgehend hervorgebracht und geformt. Es gehört zu den gesicherten Erfahrungen, daß sich staatsbürgerliches Bewußtsein und Verhalten nur dann entwickeln und ausprägen wird, wenn der Bürger nicht lediglich als Objekt erzieherischer Bemühungen betrachtet und behandelt wird. Die Belehrung über gesellschaftliche Ziele, Zusammenhänge, Maßverhältnisse, persönliche und kollektive Verantwortung, Rechte und Pflichten kann durchaus gewisse Ergebnisse zeitiget, aber ebenso unverzichtbar ist soll der ganze Mensch erfaßt werden das bewußte Tätigwerden in gesellschaftlichen Verantwortungsbereichen. Der Bürger muß also zugleich Subjekt und Objekt staatsbürgerlicher Bildung und Erziehung sein. Und dieses ständige Wechselverhältnis realisiert sich vor allem in der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten. Das Wissen um die Dimension des Grundrechts auf Mitbestimmung und Mitgestaltung (Art. 21 der Verfassung) muß durch den Bürger überprüft, erweitert und vertieft werden können. Das geschieht durch praktische Erfahrungen bei der Verwirklichung dieses Grundrechts in den verschiedensten Bereichen und auf den verschiedensten Ebenen der Leitung von Gesellschaft, Staat und Volkswirtschaft. Der Satz, daß die Souveränität des werktätigen Volkes, verwirklicht auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus, das tragende Prinzip des Staatsaufbaus ist (Art. 47 Abs. 2 der Verfassung), wird für den einzelnen dann mit Leben erfüllt, wenn er in seinem staatsbürgerlichen Handeln selbst daran teilhat, Ge- samtstaatliches und örtliches, Volkswirtschaftliches und Betriebliches, Gesellschaftliches und Individuelles in Entscheidungsprozessen zueinander in Beziehung zu setzen und dabei auftretende Widersprüche produktiv zu lösen. Der Begriff „sozialistische Gesetzlichkeit“ (Abschn. IV der Verfassung) gewinnt dann für den Bürger reicheren Inhalt, wird bewußtseins- und verhaltensbeeinflussende Potenz, wenn der Bürger erlebt, daß die Wahrnehmung seiner Rechte wie die Erfüllung seiner Pflichten im Interesse des sozialistischen Staates liegt, der seine Möglichkeiten einsetzt, um die gesetzlich fixierten Rechte und Interessen der Bürger zu gewährleisten. Damit sind nur Beispiele genannt. Wichtig ist eine gleiche Sicht auf die Gesamtheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, weniger verstanden als die Summe der einzelnen Berechtigungen und Verpflichtungen, sondern vielmehr als integrierte Einheit, die vom Gesellschafts- und Persönlichkeitskonzept der entwickelten sozialistischen Gesellschaft durchdrungen ist. Dabei müssen die inneren Proportionen dieses Konzepts praktisch gewahrt sein. Seit dem VIH. Parteitag der SED ist in der DDR auf sozialpolitischem Gebiet Enormes geleistet worden, wird der Kurs der Hauptaufgabe in der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik erfolgreich verwirklicht. Soziale Sicherheit, Fürsorge der Gesellschaft für den einzelnen ist ein auch verfassungsrechtlich garantierter sichtbarer Vorzug des Sozialismus. Man darf jedoch nicht davon ausgehen, daß soziale Sicherheit automatisch als Triebkraft für das Streben nach hohen Leistungen zum Nutzen der Gesellschaft wirkt3 Allein die Anreicherung der sozialökonomischen Seite der Bürgerstellung setzt sich noch nicht automatisch in Motivation um, andere Staatsbürgerrechte, z. B. politische Grundrechte und Freiheiten, aber auch solche Grundrechte wie das auf Arbeit und Bildung bewußter als Gestaltungsrechte zu nutzen. Es ist deshalb immer wieder die Erkenntnis und Einsicht zu vermitteln, daß jedermann das höhere Maß an gesellschaftlicher Leistung auch durch persönliche höhere Anstrengungen mit zu tragen hat. Die Einheit von Rechten und Pflichten muß „als unverzichtbares moralisches Prinzip empfunden und geachtet“ werden.4 Individualistischen Positionen kann u. a. dadurch das gesamtgesellschaftliehe Erfordernis entgegengesetzt werden, daß überall auf Bedingungen Wert gelegt wird, die den Bürger anregen, sich seiner Grundrechte, die ihrem Charakter nach primär Gestaltungsrechte sind, bewußt zu bedienen, und die ihn veranlassen, seine Grundpflichten zu erfüllen. In unserer gesamten Gesellschaft muß die Erfüllung der Pflichten genauso gefordert und durchgesetzt werden, wie auf die Gewährleistung der Rechte geachtet wird. Das liegt auch im Interesse der Persönlichkeitsentwicklung des Bürgers selbst. Es wird eine Reserve in der Entwicklung der sozialistischen Demokratie und der sozialistischen Lebensweise der Bürger ausgeschöpft, wenn den Verfassungsprinzipien der Einheit von Rechten und Pflichten sowie der gleichen Rechte und Pflichten für alle Bürger generell öffentliche Aufmerksamkeit geschenkt wird.5 1 Vgl. G. Biege, „Die Verfassungsproblematik Im entwickelten Sozialismus“, Staat und Recht 1983, Heft 10, S. 771 ff. (780). 2 Insofern wäre es wünschenswert, wenn den Schülern im Staats-bürgerkundeunterricht eingehendes Wissen über Inhalt und Funktion der Verfassung in unserer Gesellschaft vermittelt werden könnte. Da das Gelöbnis der Jugendweihe ausdrücklich auf die verfassungsmäßigen Erwartungen an den jungen Staatsbürger Bezug nimmt, sollten ihm verfassungsmäßige Hechte und Pflichten als Zielorientierung und Verhaltensmaßstab inhaltlich konkret bewußt gemacht werden. 3 Vgl. K. Hager, Gesetzmäßigkeiten unserer Epoche Triebkräfte und Werte des Sozialismus, Berlin 1983, S. 19. 4 K. Hager, a. a. O. 5 In diese Bichtung zielt auch die Bemerkung K. Tschernenkos, der unter Bezugnahme auf Lenin die in der Sowjetunion realisierte Aufgabe hervorhob, „die Sowjets in solche Organe der Staats-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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