Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 399 (NJ DDR 1985, S. 399); Neue Justiz 10/85 399 zu protokollieren. Es ist vertretbar, etwaigen unterschiedlichen Darlegungen zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs hier noch nicht im einzelnen nachzugehen, sofern unstreitig ist, daß die Prozeßparteien während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich miteinander verkehrt haben. Das schließt, nicht aus, daß das Gericht u. U. im weiteren Verlauf des Verfahrens auf die beiderseitigen Angaben zum Geschlechtsverkehr nochmals zurückkommen und diese exakt aufklären muß. Zunächst können Widersprüche in den Erklärungen der Prozeßparteien zu dieser Frage zurückgestellt werden. Nach Abschn. A I Ziff. 2 der Richtlinie Nr. 23 ist der Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nur dann, exakt aufzuklären, wenn er für weitere notwendige Beweiserhebungen, insbesondere für die Beiziehung eines Tragezeitgutachtens, von Bedeutung sein könnte. Ein Tragezeitgutachten ist allerdings selten beizuziehen, worauf noch einzugehen sein wird. Die Problematik, welche Maßnahmen zur Sachaufklärung notwendig sind und wo die Grenzen ihrer Anwendung liegen, wird an folgendem Beispiel deutlich: So hatten in einem Verfahren die Prozeßparteien übereinstimmend erklärt, daß sie während der gesetzlichen Empfängniszeit nur ein einziges Mal am Abend einer Tanzveranstaltung miteinander geschlechtlich verkehrt hatten.? Ihre Angaben zum Zeitpunkt unterschieden sich aber um ca. 3 Wochen. Beide Daten ließen sich nicht mit dem Vermerk im Schwangerenausweis zum. Beginn der letzten vorgeburtlichen Regelblutung in Übereinstimmung bringen. Die Instanzgerichte bemühten sich zunächst obwohl es nicht erforderlich war , durch sehr eingehende Befragung der Prozeßparteien zusätzliche Anhaltspunkte für ihre Zeitangaben zu gewinnen. Später sahen sie jedoch von einer weiteren Beweiserhebung hierzu ab, obwohl der Verklagte während des gesamten Verfahrens darauf be-harrte, daß aus den drei unterschiedlichen Zeitangaben der Klägerin Bedenken gegen deren Glaubwürdigkeit abzuleiten seien. Die Instanzgerichte haben gemäß Abschn. A I Ziff. 2 der Richtlinie Nr. 23 die exakte Aufklärung der widersprüchlichen Zeitangaben zu Recht zurückgestellt. Dennoch war es erforderlich, das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts zu kassieren, weil der Verklagte als Vater festgestellt worden war, ohne daß der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt war. Es wäre erforderlich gewesen, ein Blutgruppengutachten beizuziehen, um begründete Zweifel an der Vaterschaft des Verklagten zu beseitigen. Die Pflicht des Gerichts aus § 2 Abs. 2 ZPO und § 56 Abs. 3 FGB, die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß festzustellen, erfordert, sowohl die für eine Vaterschaft als auch die gegen sie sprechenden Umstände zu beachten. Abschn. A III der Richtlinie Nr. 23 ist auf eine Prozeßlage abgestimmt, in der allein der Verklagte als möglicher Erzeuger in Frage kommt. Dieser Abschnitt der Richtlinie verdeutlicht das Anliegen, zur gründlichen Sachaufklärung durch die Beiziehung von Gutachten bestehende Zweifel an der Vaterschaft des Verklagten im Interesse aller Beteiligten zu beseitigen. Die Ausführungen in Abschn. III der Richtlinie knüpfen an Zweifel des Gerichts an; in Ziff. 12 bis 15 werden hierfür beispielhaft folgende Umstände genannt: Widersprüche zwischen Reifegradmerkmalen des Kindes, Zeitpunkt der geschlechtlichen Beziehungen und letzter vorgeburtlicher Regelblutung; gesundheitliche Beeinträchtigungen des Verklagten, die für seine Zeugungsunfähigkeit zur Zeit der Zeugung des Kindes sprechen; Hinweise auf mögliche Beziehungen der Klägerin zu wei-. teren Männern; widersprüchliche Angaben der Klägerin; verhältnismäßig späte Mitteilung über die Schwangerschaft oder die Geburt des Kindes an den Verklagten; Hinweise aus einem Vorprozeß zur Anfechtung der Vaterschaft. Zu diesen in der Richtlinie Nr. 23 aufgezählten typischen Umständen, aus denen sich Zweifel des Gerichts an der Vaterschaft des Verklagten herleiten, kommen aus der Kassationsrechtsprechung noch folgende hinzu: eine extrem kurze bzw. sehr lange Tragezeit9 10; unklare Angaben zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs11; Einleitung des Gerichtsverfahrens sehr lange Zeit nach der Geburt des Kindes12; fragwürdige zeitliche Angaben zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort13; einmaliger Geschlechtsverkehr ohne weitere persönliche Bindung14; fehlende Erinnerungen der Klägerin an die geschlechtli- chen Beziehungen in Verbindung mit übermäßigem Alkoholgenuß15; fehlende Mitwirkung des Verklagten im Gerichtsverfahren infolge seines Todes16. Es können also sehr unterschiedliche Fakten die Beizie-hüng eines Gutachtens erforderlich machen. Das berührt zugleich die Kernfrage, welches der möglichen medizinisch-naturwissenschaftlichen Gutachten im Einzelfall beizuziehen ist. Die Richtlinie Nr. 23 gibt darauf in Abschn. A III Ziff. 12 und 15 eine eindeutige Antwort: In Ziff. 12 wird hervorgehoben, daß dem Gutachten der Vorzug zu geben ist, das „je nach den gegebenen Umständen schon allein den Ausschluß der Vaterschaft ermöglichen“ kann. Daraus geht klar hervor, daß die folgenden Ziff. 13, 14 und 15 zu den Voraussetzungen, unter denen ein Tragezeit-, Zeugungsfähigkeits- oder Blutgruppengutachten beizuziehen ist, keine Rang- oder Reihenfolge enthalten.17 Die Aussage in Ziff. 12 wird zudem in Ziff. 15 nochmals dargelegt und mit der Forderung verbunden, stets ein Blutgruppengutachten beizuziehen, wenn die beiden anderen Gutachten bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zum Ausschluß der Vaterschaft geeignet sind. Diese Forderung steht wiederum in Beziehung zu Abschn. AII Ziff. 9, die den hohen Beweiswert des Blutgruppengutachtens gegenüber allen anderen Gutachten hervorhebt. Für die Gerichte ist es inzwischen weitgehend selbstverständlich, daß dann, wenn Gutachten erforderlich sind, ein Blutgruppengutachten einzuholen ist. Andere Gutachten werden erst danach oder ergänzend beigezogen. So wurden im Jahre 1984 in 55 Prozent der Verfahren Blutgruppengutachten und in 3 Prozent andere Gutachten erstattet. Für die in Abschn. A III der Richtlinie Nr. 23 behandelten Sachverhalte bestätigen die Erfahrungen der Gerichte im übrigen, daß nach Beiziehung eines Blutgruppengutachtens mit seinem sicheren Beweiswert und seiner klaren Ausschlußmöglichkeit für einen zu Unrecht als Vater in Anspruch genommenen Mann sich nur ausnahmsweise die Frage ergibt, ob ergänzend ein Tragezeit- oder Zeugungsfähigkeitsgutachten beizuziehen ist. Diese Problematik zeigte sich z. B. in einem Kassationsverfahren.18 Der Verklagte war der einzige bekannte Mann, zu dem die Klägerin nach ihren Darlegungen während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtliche Beziehungen unterhalten hatte. Infolge ihrer unklaren Angaben zum Zeitpunkt dieser Beziehungen war es richtig, daß das Kreisgericht ein Blutgruppengutachten beigezogen hatte. Es führte nicht zum Ausschluß der Vaterschaft des Verklagten. Die Sache war damit entscheidungsreif. Das Kreisgericht stellte den Verklagten zu Recht als Vater des Kindes fest. Abgesehen davon, daß seine Vaterschaft durch das Blutgruppengutachten nicht ausgeschlossen wurde, bestand nach biostatistischen Werten eine hohe Wahrscheinlichkeit von 92,5 Prozent für seine Vaterschaft. Im Rechtsmittelverfahren wurden nochmals Zeugen zum Zeitpunkt der geschlechtlichen Beziehungen vernommen und danach ein Tragezeitgutachten beigezogen. Das war eine überflüssige Beweiserhebung. Auf eine zusätzliche Absicherung der Ergebnisse des Blutgruppengutachtens kam es hier nicht an. Und mit einem sicheren Ausschluß der Vaterschaft des Verklagten konnte im Hinblick auf die fragwürdigen Erklärungen der Klägerin zum Zeitpunkt der geschlechtlichen Beziehungen nicht gerechnet werden. Das Tragezeitgutachten erbrachte das Ergebnis, daß eine Zeugung des Kindes zu einem der angegebenen Zeitpunkte unwahrscheinlich sei, falls die Angaben der Klägerin über eine letzte echte vorgeburtliche Regelblutung zuträfen. Damit war neben den fragwürdigen Angaben zum Zeitpunkt der geschlechtlichen Beziehungen ein weiterer Unsicherheitsfaktor sichtbar geworden: die letzte echte Regelblutung. Das Bezirksgericht entschied sich auf der Grundlage des Tragezeitgutachtens dafür, die 9 Vgl. OG, Urteil vom 4. Juni 1985 3 OFK 10/85 (ln diesem Heft). 10 Vgl.-die in Fußnote 6 genannten Urteile. 11 Vgl. OG, Urteile vom 17. April 1973 - 1 ZzF 5/73 - (NJ 1973, Heft 14, S. 428) und vom 5. Januar 1982 3 OFK 45/81 (NJ 1982, Heft 5, S. 233). 12 Vgl. OG, Urteil vom 30. September 1980 - 3 OFK 24/80 - (NJ 1981, Heft 2, S. 92). 13 Vgl. das in Fußnote 12 genannte Urteil. 14 Vgl. OG, Urteil vom 8. Januar 1985 - 3 OFK 44/84 - (NJ 1985, Heft 5, S. 207) und das in Fußnote 9 genannte Urteil. 15 Vgl. OG, Urteil vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 - (NJ 1976, Heft 21, S. 658). 16 Vgl. das in Fußnote 14 genannte Urteil. 17 Die Ausführungen ' in Familienrecht, Lehrbuch, 3. Aufl. (Berlin 1981, S. 212) wenden sich unbegründet gegen die OG-RiChtlinie Nr. 23. Dazu war bereits in der Besprechung der 1. Auflage des Lehrbuchs Stellung genommen worden (vgl. G. Hejhal/U. Rohde, „Bemerkungen zum Lehrbuch des Familienrechts“, NJ 1973,. Heft 12, S. 351). v 18 Vgl. das in Fußnote 11 genannte Urteil vom 5. Januar 1982.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 399 (NJ DDR 1985, S. 399) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 399 (NJ DDR 1985, S. 399)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begangen haben, sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter Operative Personenkontrolle zu stellen. RückfluBinformation Form der Informierung auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten. Im Ergebnis der darauf gerichteten Anstrengungen wurden die Plan- und Kampfaufgaben des Leiters der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung möglich. Zulässig sind: Ausspruc eines Lobes, Streichung einer ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme, Verlängerung des Aufenthaltes im Freien, Empfang eines Paketes.

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