Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 393

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 393 (NJ DDR 1985, S. 393); Neue Justiz 10/85 393 werden kann.15 Mittels der Transformation ändert sich der Adressatenkreis der völkerrechtlich vereinbarten Rechtsnorm und vollzieht sich gleichzeitig ein Wechsel ihres Geltungsgrundes.16 17 Mit der Transformation eines völkerrechtlichen Vertrags darf nicht dessen Ratifikation gleichgesetzt werden.12' Mit der Ratifikation' wird vielmehr, sofern die Vertragsstaaten bei Vertragsabschluß eine Ratifikation des betreffenden Vertrags vereinbart haben, die Zustimmung dieser Staaten zur völkerrechtlichen Bindung an den Vertrag ausgedrückt. Demgemäß definiert Art. 2 Ziff. 1 Buchst, b der Wiener Konvention über das Recht der Verträge die Ratifikation als eine „internationale Handlung, durch die ein Staat auf internationaler Ebene seine Zustimmung bekundet, an einen Vertrag gebunden zu sein“ (vgl. auch Art. 14 der Wiener Konvention). . In der DDR obliegt die Ratifikation völkerrechtlicher Verträge gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verfassung dem Staatsrat, der die DDR völkerrechtlich vertritt. Soweit ein völkerrechtlicher Vertrag ein Gesetz der Volkskammer ändert, bedarf er gemäß Art. 51 der Verfassung der Bestätigung durch die Volkskammer. Ist ein solcher Vertrag durch Gesetz der Volkskammer bestätigt worden, unterzeichnet der Vorsitzende des Staatsrates auf der Grundlage dieses Gesetzes die Ratifikationsurkunde.18 Die Ratifikation eines völkerrechtlichen Vertrags kann mit seiner Transformation in das innerstaatliche Recht verbunden werden vorausgesetzt, daß das zur Ratifikation berechtigte Staatsorgan auch Rechtsetzungsbefugnis für den von dem betreffenden Vertrag erfaßten Regelungsgegenstand besitzt. Aber auch in einem solchen Fall können beide Handlungen in verschiedenen Rechtsetzungsakten vorgenommen werden. So erließ z. B. die Volkskammer der DDR zur Konvention vom 19. Mai 1978 über die Übergabe zu Freiheitsstrafe verurteilter Personen zum Vollzug der Strafe in dem Staat, dessen Staatsbürger sie sind, am 21. Dezember 1979 zwei Gesetze: mit dem einen bestätigte sie die Konvention (GBl. II 1980 Nr. 1 S. 24), mit dem anderen erließ sie die zur Ausführung dieser Konvention erforderlichen Rechtsnormen (GBl. I 1979 Nr. 45 S. 468), vollzog also die Transformation. Ein Auseinanderfallen von Ratifikation und Transformation kann vor allem dann angebracht sein, wenn ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt. Im Interesse einer möglichst exakten Einpassung seiner Regelungen in das innerstaatliche Recht empfiehlt es sich, in einem solchen Fall den Zeitpunkt seines Inkrafttretens abzuwarten. Bei der Transformation völkerrechtlicher Verpflichtungen in das innerstaatliche Recht wird im allgemeinen zwischen einer generellen und einer speziellen Transformation unterschieden. Mit einer generellen Transformation werden größere Komplexe völkerrechtlicher Normen oder auch völkerrechtlicher Verträge durch einen Rechtsetzungsakt mit innerstaatlicher Wirkung ausgestattet. Mit einer speziellen Transformation werden demgegenüber bestimmte völkerrechtliche Regelungen, d. h. vor allem einzelne völkerrechtliche Verträge oder Teile davon, in das innerstaatliche Recht umgesetzt.19 Die generelle Transformation Eine generelle Transformation ist üblich, wenn die Prinzipien oder andere grundlegende Normen des Völkerrechts in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden sollen. So enthält z. B. Art. 8 Abs. 1 der Verfassung der DDR eine generelle Transformation der „allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts“; sie „sind für die Staatsmacht und jeden Bürger verbindlich“. Ergänzt wird diese Festlegung durch Art. 91 der Verfassung, nach dem „die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen“ unmittelbar geltendes Recht der DDR sind.20 Eine generelle Transformation ist auch üblich, Wenn es sich um völkerrechtliche Verpflichtungen zur rechtlichen Regelung gesellschaftlicher Beziehungen handelt, die notwendigerweise ein internationales Element enthalten. So legt z. B. § 3 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR vom 20. Februar 1967. (GBl. I Nr. 2 S. 3)fest: „Regelungen zu Fragen der Staatsbürgerschaft, die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik mit anderen Staaten getroffen werden, finden Anwendung.“ Da- mit wurden insbesondere völkerrechtliche Verträge zur Regelung von Fragen der mehrfachen Staatsbürgerschaft21 in das innerstaatliche Recht umgesetzt. Einen weiteren Fall genereller Transformation völkerrechtlicher Verpflichtungen (und zwar sowohl aus völkerrechtlichen Verträgen als auch aus dem Völkergewohnheits-recht) enthält § 56 GVG, wonach die Vertretungen anderer Staaten, deren Leiter und auch das Personal sowie Familienangehörige und außerdem internationale zwischenstaatliche Organisationen „nach den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts“ bzw. „nach Maßgabe der für die Deutsche Demokratische Republik geltenden öder von ihr abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen“ von der Rechtsprechung der Gerichte der DDR befreit sind. Eine generelle Transformation ist auch dann erfolgt, wenn in Rechtsvorschriften formuliert ist, daß bestimmte Rechtsnormen nur angewandt werden, soweit in völkerrechtlichen Verträgen der DDR nichts anderes festgalegt worden ist. Dies geschah z. B. in § 181 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes (RAG) vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748), §1 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61) und § 1 Abs. 3 des Seehandelsschiffahrtsgesetzes (SHSG) vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 7 S. 109). In der gleichen Richtung Hegt auch das Konsulargesetz der DDR vom 21. Dezember 1979 (GBl. I Nr. 45 S. 464), nach dessen §2 Grundlagen der konsularischen Tätigkeit die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der DDR, die allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts sowie die zwischen der DDR und dem Empfangsstaat bestehenden völkerrechtlichen Verträge sind. Mittels einer generellen Transformation erlangt die umgesetzte völkerrechtliche Regelung den Rang einer innerstaat-Uchen Rechtsvorschrift, wird sie innerstaatlich unmittelbar anwendbar. Somit erhält sie praktisch die Stellung einer lex specialis. Die den gleichen Gegenstand regelnden Rechtsnormen der DDR stehen demgegenüber im Rang einer lex generalis, die nur anzuwenden ist, wenn die umgesetzte völkerrechtliche Regelung den Regelungsgegenstand nicht oder nur teilweise erfaßt. Bei einer generellen Transformation werden nicht nur die bereits bestehenden völkerrechtlichen Verträge zu dem betreffenden Regelungsgegenstand einbezogen. Infolge der Allgemeinheit der in der jeweiligen Rechtsvorschrift gewählten Formulierung werden auch solche völkerrechtlichen Verträge mit erfaßt, die erst in Zukunft in Kraft treten, ja erst in Zukupf t vereinbart werden. Die spezielle Transformation Die spezielle Transformation erfolgt jeweils bei einzelnen völkerrechtlichen Verträgen oder Tellen davon, sofern das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies zuläßt. Wie die spezielle Transformation im konkreten Fall ge- 15 Vgl. hierzu auch L. Rüster,' „Die Rechtsbildung Im RGW und Ihr Einfluß auf das Rechtssystem der DDR“, in: Zum Stand der Theorie und Praxis der sozialistischen Gesetzgebung in der DDR, Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Heft 292, Potsdam-Babelsberg 1984, S. 143. Allerdings faßt der Verfasser den Transformationsbegriff (hier: „UmWandung“ genannt) zu eng. 16 Vgl. G. Seidel, „Die Transformation des Völkerrechts in innerstaatliches Recht“, Deutsche Außenpolitik 1981, Heft 8, S. 80; derselbe, „Das Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht Zur Frage einer Rechtsdefinition“, Staat und Recht 1981, Heft 7, S. 644. 17 Vgl. Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, a. a. O., S. 59; J. T. Ussenko, „Nochmals zum vertraglichen Charakter der Verpflichtungen aus Empfehlungen des RGW“, in: Rechtsformen der Leitung der sozialistischen ökonomischen Integration (Umrisse), Moskau 1983, S. 237 (russ.). 18 Vgl. Ziff. 2 des Beschlusses des Staatsrates der DDR über die Aufgaben des Staatsrates bei der Ratifikation und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen der DDR vom 22. März 1976 (GBl. I Nr. 11 S. 181). 19 Vgl. Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, a. a. O., S. 60. 20 Weiter ausgeführt wird Art. 91 der Verfassung z. B. in § 93 StGB, der in Verwirklichung der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 und anderer völkerrechtlicher Regeln für internationale bewaffnete Konflikte Kriegsverbrechen ausdrücklich unter Strafe stellt. Und in § 84 StGB wird in Umsetzung der Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 (GBl. H 1974 Nr. 11 S. 187) bestimmt, daß Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen nicht den Bestimmungen des StGB über die Verjährung unterliegen. 21 Verträge, die auf die Beseitigung bestehender und die Verhinderung künftiger Fälle von doppelter Staatsbürgerschaft gerichtet sind, hat die DDR mit der UdSSR, Ungarn, Bulgarien, der CSSR,, Polen, der Mongolischen Volksrepubik und Rumänien abgeschlossen. Vgl. zu dieser Frage auch G. Riege, Die Staatsbürgerschaft der DDR, Berlin 1982, S. 306 S.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 393 (NJ DDR 1985, S. 393) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 393 (NJ DDR 1985, S. 393)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten entsprechen in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde.

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