Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 385

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 385 (NJ DDR 1985, S. 385); Neue Justiz 9/85 385 Gebührenwertes beachtlich werden, wenn er wertmäßig über dem der Ehesache liegt. Unter dieser Voraussetzung muß der Gebührenwert für die Rechtsanwaltsgebühren und für die Gerichtsgebühr getrennt festgesetzt werden. OG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 3 OFK 8/85. Im Eheverfahren stellte die Verklagte den Hilfsantrag, im Fall der Scheidung den Kläger zu verurteilen, an sie monatlich 350 M Unterhalt zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Ehe geschieden. Es entsprach zugleich dem Hilfsantrag der Verklagten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auf erlegt. Den Gebührenwert setzte das Kreisgericht auf 7 600 M fest. Das entspricht dem viermonatigen Einkommen der Prozeßparteien, zu dem neben den Altersrenten von monatlich 350 M bzw. 340 M auch die VdN-Ehrenpension des Klägers von monatlich 1 200 M gerechnet wurde. Das Bezirksgericht hat den Gebührenwertbeschlüß von Amts wegen aufgehoben und den Gebührenwert für das Verfahren vor dem Kreisgericht auf 2 800 M festgesetzt. Dieser Gebührenwert entspricht dem Betrag der viermonatigen Altersrenten der Prozeßparteien. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich, soweit der Gebührenwert für das Verfahren erster Instanz einheitlich auf 2 800 M festgesetzt worden ist, der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hatte bei der Festsetzung des Gebührenwertes nicht beachtet, daß die VdN-Ehrenpension eine hohe persönliche Ehrung des Klägers durch die Regierung der DDR darstellt und deshalb anderen wiederkehrenden Einkünften nicht gleichgestellt werden darf. Für die Berechnung des Gebührenwertes hätte sie nicht herangezogen werden dürfen (vgl. OG, Urteil vom 16. September 1980 3 OFK 23/80 ). Das Bezirksgericht hat den Gebührenwertbeschluß des Kreisgerichts deshalb zu Recht aufgehoben. Die Festsetzung eines Gebührenwertes für das Verfahren vor dem Kreisgericht auf 2 800 M ist allerdings unrichtig. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind bei der Festsetzung des Gebührenwertes mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche züsammenzurechnen. Das hat auch bei mehreren im Eheverfahren geltend gemachten Ansprüchen zu geschehen, und zwar unter Beachtung der Festlegung von § 172 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach bei der Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs hier der Ehescheidung mit einem vermögensrechtlichen hier dem Unterhalt dpr Frau nur der höhere Anspruch maßgebend ist. Generell gilt für das Eheverfahren, daß die Regelung über das Erziehungsrecht und den Unterhalt für Kinder für den Gebührenwert unbeachtlich sind, weil insoweit von Amts wegen zu befinden ist. Auch der Anspruch zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung ist ohne Auswirkung, weil dazu in § 172 Abs. 1 Ziff. 4 eine ausdrückliche Festlegung erfolgt ist (vgl. OG, Urteil vom 17. Juni 1980 3 OFK 12/80 NJ 1980, Heft 9, S. 426). Die anderen im Eheverfahren geltend gemachten Ansprüche sind bei der Festsetzung des Gebührenwertes zu beachten. Das trifft auch auf den Anspruch auf Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten zu (§172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Dem steht § 168 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO nicht entgegen, wonach für Unterhalt ürtd Familienaufwendungen generell keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung ist die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren ausgeschlossen. Deshalb kann der im Eheverfahren geltend gemachte Anspruch auf Unterhalt für einen geschiedenen Ehegatten bei Prozeßvertretung durch einen Rechtsanwalt für die Festsetzung des Gebührenwertes beachtlich werden. Das trifft dann zu, wenn der Gebührenwert für den Unterhalt über dem der Ehesache liegt. Unter dieser Voraussetzung muß eine getrennte Festsetzung der Gebührenwerte erfolgen. Der vom Bezirksgericht für die erste Instanz festgesetzte Gebührenwert von 2 800 M ist demzufolge lediglich für die Berechnung der Gerichtsgebühr geeignet. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren vor dem Kreisgericht wäre indessen der höhere Gebührenwert für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch festzusetzen gewesen. Er beträgt ausgehend von dem Antrag der Verklagten und berechnet nach dem Wert der einjährigen Verpflichtung 4 200 M (§ 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; § 22 FGB; §§ 65, 63 ZGB. 1. Die Vollstreckung wegen rückständigen Unterhalts (hier: für ein minderjähriges Kind) aus einer rechtskräftigen Entscheidung ist in dem Umfang unzulässig, wie der dort zuerkannte Anspruch durch rechtswirksame außergerichtliche Einigung mit dem Schuldner herabgesetzt wurde. 2. Zum Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung aus allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen. BG Erfurt, Beschluß vom 24. August 1984 BFR 134/84. Der Schuldner hat beantragt, -die Vollstreckung wegen rückständigen Unterhalts für unzulässig zu erklären, weil er sich mit der Mutter der Gläubigerin außergerichtlich geeinigt habe, ab März 1978 den monatlichen Unterhalt auf 85 M herabzusetzen. Das Kreisgericht hat den Antrag abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, daß die mündliche Verhandlung nicht ergeben habe, daß es zu einer rechtswirksamen Abänderung der Unterhaltsverpflichtung von 115 M auf 85 M gekommen sei. Gegen den Beschluß des Kreisgerichts richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im Hinblick auf die unklare Sachlage hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und durch Vernehmung des Schuldners Beweis erhoben. Im Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Entscheidung des Kreisgerichts nicht aufrechterhalten/werden. Der Schuldner hatte gemäß § 22 FGB einen Anspruch auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht aus dem vorliegenden Schuldtitel ab März 1978. Dieser Anspruch resultierte aus verändertem Einkommen und insbesondere aus der Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegenüber einem weiteren Kind. In Wahrnehmung seines Rechts auf eigenverantwortliche Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen unterbreitete er der Mutter der Gläubigerin einen entsprechenden sachlich begründeten Einigungsvorschlag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 85 M. Dieser Vorschlag wurde von ihr nicht unterzeichnet; eine zusätzliche ausdrückliche mündliche Ablehnung hat sich in der Beweisaufnahme vor dem Senat nicht bestätigt. Aus diesem schriftlichen Einigungsvorschlag kann aber der Schuldner für sich allein die von ihm behauptete Rechtsfolge nicht ableiten. Eine Einigung über die Herabsetzung der Unterhaltspflicht kann jedoch auch rechtswirksam zustande kommen, wenn sich die Annahme des Angebots aus einem allgemein üblichen Verhalten ergibt (§ 65 ZGB). Das Zustandekommen einer solchen Einigung ergibt sich im vorliegenden Fall zwingend aus nachfolgenden Gesamtumständen: a) Der Schuldner hat der Mutter der Gläubigerin wie bereits geschildert- ein inhaltlich zutreffendes und den Grundsätzen der Rechtsprechung entsprechendes Angebot unterbreitet. b) Der Schuldner hat seit März 1978 den verminderten Unterhaltsbetrag gezahlt. Eine ausdrückliche Ablehnung des Einigungsvorschlags durch die Mutter der Gläubigerin ist nicht nachgewiesen. Diese hat weitergehende Zahlungen in der Folgezeit weder ausdrücklich verlangt noch unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. c) Auch im Zusammenhang mit der Namensänderung des Kindes und der dazu erforderlichen Zustimmung des Schuldners hat sie die angeblich nicht ordnungsgemäße Unterhaltszahlung nicht gerügt. Nachdem die Mutter der Gläubigerin den Einigungsvorschlag nicht ausdrücklich abgelehnt, über mehr als 5 Jahre die verminderte Unterhaltszahlung von 85 M monatlich ohne Einwendungen angenommen und keine- Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, konnte der Schuldner mit Recht darauf vertrauen, daß sein Angebot stillschweigend angenommen worden war. Eine seinerzeit sofort erhobene gerichtliche Abänderungsklage (§22 FGB) wäre mit Sicherheit erfolgreich gewesen. Es kann einem Bürger nicht zum Nach-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Ministers ausführlich darauf hingewiesen undeingegangen wird, was grundsätzlich auch durch die Linie beachtet und realisiert werden sollte. Probleme der Eignung von Strafgefangenen für eine konspirative Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt.

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