Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 380 (NJ DDR 1985, S. 380); 380 Neue Justiz 9/85 Urlaubsanspruch. Nur jene Mütter, die nach dem Mütterjahr ihre Arbeit wieder aufnehmen, erwerben für die tatsächlich gearbeitete Zeit einen anteiligen Urlaubsanspruch.5 Wurde der volle Jahresurlaub jedoch bereits gewährt, z. B. im Anschluß an den Wochenurlaub, kann der Betrieb den über den Anspruch auf Anteilurlaub hinaus gewährten Urlaub nicht zurückfordern.6 Der Betrieb ist nicht verpflichtet, der Mutter nach Ablauf des Mütterjahres sofort den Urlaub für die Zeit der Freistellung zu gewähren. Die Regelung des § 245 Abs. 1 AGB ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Der Betrieb hätte durchaus das Recht, zunächst von der Mutter zu verlangen, daß sie die Arbeit aufnimmt. Insoweit finden die Grundsätze der §§ 196 ff. AGB wieder Anwendung (Urlaubsvereinbarung). Davon wird aber in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht, nämlich nur dann, wenn außergewöhnlicher Arbeitskräftebedarf besteht oder wenn die Mutter eine spezialisierte Kraft ist und dringend benötigt wird. Sollte jedoch die Freistellung gemäß § 246 Abs. 1 AGB kurz vor dem 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres enden, müßte der Betrieb allerdings dem Urlaubsbegehren folgen. Reicht das Mütter jahr über den 31. März des folgenden Kalenderjahres hinaus, entstünde ein Abgeltungsanspruch gemäß § 200 Buchst, b AGB.7 Festlegungen in Betriebskollektivverträgen Werktätige, die von der Freistellung gemäß § 246 AGB Gebrauch machen, gehören während dieser Zeit weiterhin zum Betrieb und haben damit ein Recht auf soziale Betreuung durch den Betrieb (§ 247 Abs. 1 AGB). Der Mutter stehen die sozialen Einrichtungen des Betriebes zur Verfügung, der Betrieb kümmert sich um ihre sozialen Belange und gewährt nötigenfalls Hilfe und Unterstützung.8 Das Recht auf soziale Betreuung wird im wesentlichen durch die verschiedenen Festlegungen in den jeweiligen Betriebskollektivverträgen konkret gestaltet. Nach den allgemeinen Erfahrungen in verschiedenen vom Verfasser betreuten Betrieben im Kombinat Süß waren bestehen die Maßnahmen der Unterstützung der freigestellten Mütter im wesentlichenln folgendem: Die Betriebe' gewähren materielle und finanzielle Hilfe bei der Verbesserung der Wohnbedingungen, z. B. durch Bereitstellung von Maschinen und Geräten oder Handwerkszeug bzw. durch zeitweiliges Bereitstellen von Fachkräften. Die Unterstützung bei der Errichtung von Eigenheimen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen9 * bzw. auch noch darüber hinaus. Bei der Verteilung jon Urlaubsplätzen werden die freigestellten Mütter mit einbezogen. Die freigestellten Mütter können ihre Kinder mit in die betrieblichen Ferienlager schicken, soweit diese die gesundheitlichen und altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Soweit die örtlichen Voraussetzungen vorliegen, können die Mütter mit ihrem Kind bzw. Kindern auch am preisgestützten Mittagessen des Betriebes teilnehmen. Die Erfahrungen besagen aber, daß die Mütter von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn sie in der Nähe des Betriebes wohnen. In den Betrieben ist die ärztliche, z. T. auch die zahnärztliche Betreuung der Werktätigen auch für die freigestellten Mütter gesichert. Damit bleiben ihnen zum großen Teil Wartezeiten erspart. Die vom Betrieb auf vertraglicher Grundlage organisier- ten Dienstleistungen wie Schneiderleistungen, Fußpflege, Wochenkartenverkauf für den Kraftverkehr können auch von den freigestellten Müttern in Anspruch genommen werden.16 An den gesellschaftlichen und betrieblichen Höhepunkten werden die freigestellten Mütter zu entsprechenden Veranstaltungen eingeladen. Das betrifft z. B. Feierstunden anläßlich des 8. März, 1. Mai, 7. Oktober, des Tages des Lebensmittelarbeiters und bestimmter Betriebsjubiläen. An vom Betrieb organisierten Wanderfahrten und Sportfesten können die freigestellten Mütter zu den gleichen Bedingungen wie die anderen Werktätigen teilnehmen. Die freigestellten Mütter haben auch Anspruch auf die im BKV geregelten Beträge bei Eheschließung sowie bei sozialistischer Namensgebung und bei der Jugendweihe ihrer Kinder.11 Durch die gewerkschaftliche Kasse der gegenseitigen Hilfe hat die freigestellte Mutter im sozialen Notfall (z. B. alleinstehende Mutter) die Möglichkeit, sich einen bestimmten Geldbetrag zinslos zu leihen. Die freigestellten Mütter werden bei der Versorgung mit Krippen- und Kindergartenplätzen durch den Betrieb unterstützt.12 * * * In § 247 Abs. 1 AGB wird auch die Nutzung der Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung während der Freistellung geregelt. Frauen, die vor der Freistellung eine Facharbeiter-, Meister-, Fach- oder Hochschulausbildung begonnen haben, setzen diese in aller Regel in der Zeit der Freistellung fort. Sie haben dann Ansprüche aus der Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme wie alle übrigen Werktätigen. Allerdings entsteht kein zusätzlicher Freistellungsanspruch für diese Qualifizierung, soweit die Frau bereits aus Gründen der Mutterschaft freigestellt ist. Im Falle der Fortführung oder des vereinbarten Beginns der Qualifizierungsmaßnahme während der Freistellung hat die Mutter Ansprüche entsprechend den betriebskollektivvertraglichen Regelungen auf Büchergeld und Prämiierungen für das Erreichen bestimmter Studienergebnisse sowie entsprechend den Vereinbarungen im Qualifizierungsvertrag. Die Regelungen in den Betriebskollektivverträgen und die Fürsorge der Betriebe für die Mütter während der Freistellung hat sich im Bereich des VEB Kombinat Süßwaren über viele Jahre hinweg bewährt. Die Mütter gehen nach der Freistellung gern in „ihren“ Betrieb zurück, und in einigen Fällen konnten sie nach der Freistellung eine qualifiziertere und höher bewertete Tätigkeit aufnehmen, da sie während der Zeit der Freistellung mit Unterstützung des Betriebes begonnene Weiterbildungsmaßnahmen fortsetzen konnten. WALTER KRENZ1EN, Justitiar des VEB „Halloren“ Schokoladenfabrik, Halle Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren 5 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1981, Heft 12, S. 565 sowie Arbeit und Arbeitsrecht 1982, Heft 11, S. 508, und Tribüne vom 9. Dezember 1982. 6 Vgl. Tribüne vom 9. Dezember 1982. ,7 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1978, Heft 5, S. 227. 8 Vgl. I. Hovenbitzer, „Freistellung nach dem Wochenurlaub und weitere besondere Rechte werktätiger Mütter“, Arbeit und Arbeitsrecht 1978, Heft 7, S. 332. 9 §§ 2 und 3 Abs. 2 Ziff. 4 ElgenheimVO vom 31. August 1978 (GUI. I Nr. 40 S. 425) sowie die DB zur ElgenheimVO (GBl. X Nr. 40 S. 428). 10 Betriebskollektivvertrag VEB „Argenta“, Wernigerode 1984. 11 Xm BICV des VEB „Halloren", Halle 1984, ist z. B. geregelt, daß bei Eheschließung von Betriebsangehörigen, die mindestens zwei Jahre im Betrieb tätig sind, bei sozialistischer Namensgebung sowie bei Teilnahme an der Jugendweihe je 50 M als Betrag bzw. als Gutschein gezahlt werden. 12 Beispielsweise finanzierte der VEB „Halloren“, Halle, den Bau einer Kindereinrichtung in Halle-Diemitz im Rahmen eines Kommunalvertrags mit einem Betrag von 250,0 TM und sichert dadurch für die betriebsangehörigen Mütter 10 Krippenplätze und 15 Kindergartenplätze pro Belegung. Außerdem besteht ein guter Kontakt zu den örtlichen Organen, damit dem Wunsch der Mütter auf Wiederaufnahme der Arbeit entsprochen werden kann. Konsequente Leitungstätigkeit zur Qualifizierung der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtspreehung Die Qualifizierung der gerichtlichen Arbeit in Vorbereitung auf den XI. Parteitag der SED fordert eine ständige Auseinandersetzung mit den erreichten Ergebnissen, die regelmäßige kritische Wertung der eigenen Arbeit auf der Grundlage fortgeschrittener Erfahrungen, die andere Gerichte bei der Bewältigung ihrer Aufgaben gewonnen haben. Die Berichterstattung der. Kreisleitung Annaberg im Sekretariat des Zentralkomitees der SED und die damit im Zusammenhang stehenden grundsätzlichen Hinweise von I. Ramm, wie im Kreisgericht Annaberg eine hohe Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit erreicht worden ist (vgl. NJ 1985, Heft 2, S. 58 f.), haben wohl allen Leitungskadern der Kreisgerichte wesentliche Erkenntnisse vermittelt; sie zwingen zugleich zur kritischen Stellungnahme, wie es im eigenen Gerichtskollektiv verstanden wird, den höher gewordenen Anforderungen gerecht zu werden. Neben der halbjährlichen Arbeitsplanung wird am Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg in einem jährlichen Arbeitsprogramm niedergelegt, welche Schwerpunktaufgaben, die sich insbesondere aus den Dokumenten der Parteiführung, der zentralen Justizorgane und des Stadtgerichts Berlin ergeben, im laufenden Planjahr besonders zu beachten sind. Die Umsetzung dieser Aufgaben auf die konkreten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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