Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 379 (NJ DDR 1985, S. 379); Neue Justiz 9/85 379 Erfahrungen aus der Praxis Rechte der werktätigen Frau und Mutter im Betrieb In Verwirklichung der in Art. 20 Abs. 2 sowie Art. 38 der Verfassung garantierten Grundsätze der Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie des Schutzes von Ehe, Familie und Mutterschaft wurden im 12. Kapitel des AGB die besonderen Rechte der werktätigen Frau und Mutter geregelt1, die durchandere Rechtsvorschriften weiter ausgestaltet sind.2 Im folgenden sollen einige Überlegungen zur Verwirklichung der in den §§ 245, 246 und 247 AGB getroffenen Festlegungen im VEB Kombinat Süßwaren dargelegt werden. Zunächst ist dabei von der großen sozialen Errungenschaft unserer Gesellschaft auszugehen, daß die Frau im Falle der Schwangerschaft gemäß § 244 Abs. 1 AGB 6 Wochen Schwangerschaftsurlaub und 20 bzw. 22 Wochen Wochenurlaub nach der Entbindung ihres Kindes bei Gewährung von Schwangerschafts- bzw. Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes (vgl. § 244 Abs. 4 AGB i. V. m. § 44 SVO und § 15 der 1. DB zur SVO) erhält. Daneben bekommt sie für diese Zeit Erholungsurlaub und Jahresendprämie nach den Grundsätzen, wie sie jedem anderen Werktätigen im Betrieb auch gewährt werden. Die Betriebszugehörigkeit bleibt gleichfalls erhalten. Freistellung nach dem Wochenurlaub Nach § 246 AGB können Mütter im Anschluß an den Wochenurlaub eine Freistellung in Anspruch nehmen, um ihr Kind zunächst in häuslicher Pflege ausschließlich selbst zu betreuen und zu erziehen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (§ 46 SVO, § 1 der VO vom 24. Mai 1984) erhält die Mutter in dieser Zeit eine Unterstützung der Sozialversicherung. Die Freistellung bis zum 1. Lebensjahr des Kindes kann die Mutter unabhängig von Bedingungen oder Voraussetzungen verlangen (§ 246 Abs. 1 AGB). Eine Freistellung über das 1. Lebensjahr des Kindes (bzw. den 18. Lebensmonat bei drei und mehr Kindern) hinaus bis längstens zum 3. Lebensjahr des Kindes kann jedoch der Mutter nur dann gewährt werden, wenn kein Krippenplatz zur Verfügung steht (§ 246 Abs. 2 AGB). Eine solche Freistellung kann auch dann erforderlich' werden, wenn der Kreisarzt oder Kreiskinderarzt bescheinigt, daß das Kind physisch und psychisch geschädigt und deshalb nicht krippentauglich3 ist oder wenn der angebotene Krippenplatz nicht zumutbar ist. Die Zumutbarkeit eines Krippenplatzes dürfte m. E. dann nicht gegeben sein, wenn eine tägliche Wegezeit von 3 bis 4 Stunden oder länger damit verbunden ist4 oder wenn örtliche Umstände die Inanspruchnahme nicht rechtfertigen bzw. wenn neben dem zeitlichen Aufwand ein mehrmaliges Umsteigen in verschiedene Verkehrsmittel erforderlich wird. Möchte die Mutter jedoch ohne Vorliegen dieser berechtigten Gründe eine Freistellung über das Mütterjahr hinaus gemäß § 246 Abs. 1 AGB in Anspruch nehmen, dann sollten ihr von der Betriebs- wie auch von der Gewerkschaftsleitung die gesellschaftlich und auch die persönlich möglichen nachteiligen Folgen bewußt gemacht werden. Bleibt sie dennoch bei ihrem Wunsch, kann der Betrieb durchaus berechtigte Gründe dafür haben, das Arbeitsrechtsverhältnis zu beenden. Dafür bietet m. E. rechtlich nur der Aufhebungsvertrag nach § 52 AGB Raum. Für andere Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitsrechtsverhältnisses fehlt es an den rechtlichen Voraussetzungen (vgl. §§54 Abs. 2 und 254 ff. i. V. m. 56 AGB). Während der Zeit der sich an den Wochenurlaub anschließenden Freistellung gemäß § 246 AGB ruhen die sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten. In dieser Zeit bleiben aber Ansprüche aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, wie z. B. Treueprämien, erhalten (anwartschafts-, erhaltend). Nach Ablauf der Freistellung ist der Betrieb verpflichtet, die Mutter wieder zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen weiterzubeschäftigen (§247 Abs. 2 AGB). Um diese Forderung realisieren zu können, bieten sich nach unseren Erfahrungen folgende Möglichkeiten an: Vor Antritt des Schwangerschaftsurlaubs erklärt die Werk-tätige unverbindlich auf einem dazu vorbereiteten Schreiben, wann sie die Arbeit voraussichtlich wieder aufnehmen möchte. Vier Wochen vor diesem langfristig vorgesehenen Termin wird die Wiederaufnahme der Arbeit konkret abgesprochen. Will die Mutter vor diesem Zeitpunkt die Arbeit wieder aufnehmen, meldet sie sich rechtzeitig im Betrieb, damit dieser sich darauf einstellen kann (§ 247 Abs. 2 AGB). Für die Zeit der Freistellung schließt der Betrieb mit nicht berufstätigen Bürgern oder mit anderen Werktätigen einen befristeten Arbeitsvertrag bzw. einen befristeten Änderungsvertrag ab (§§ 47 Abs. 1 Buchst, b, 48 und 49 Abs. 1 Satz 2 AGB). Darüber hinaus könnte für jene vor allem alleinstehende Mütter, die nach Beendigung der Freistellung ihr Recht auf Arbeit wahrnehmen wollen, aber nicht im Schichtdienst arbeiten können, entsprechend den Möglichkeiten der Betriebe ein Mütterband eingerichtet werden, an dem sie täglich oder wöchentlich im Wechsel arbeiten. Auch .hier wäre der Abschluß eines (befristeten) Änderungsvertrags erforderlich. In der Praxis kommt es auch vor, daß während des sog. Mütterjahres oder während der länger dauernden Freistellung der Mutter nach § 246 Abs. 2 AGB Rationalisierungsmaßnahmen, Strukturveränderungen bzw. Stellenplanänderungen im Betrieb unumgänglich werden. Von diesen gesellschaftlich nützlichen Maßnahmen kann ggf. auch der Arbeitsplatz einer Mutter betroffen sein. In diesem Fall ist es nicht immer möglich, die Frau nach Ablauf der Freistellung entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag weiter zu beschäftigen. So war es auf Grund einer Produktionsverlagerung eines von mir betreuten Betriebes unumgänglich, mit den betroffenen Werktätigen Änderungsverträge abzuschließen. Davon konnten auch die freigestellten Mütter nicht ausgenommen werden. Ihnen wurde unter Berücksichtigung der Frist in § 49 Abs. 2 AGB mindestens drei Monate vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ein zumutbarer Änderungsvertrag angeboten. Sie wurden also in die mit den anderen Werktätigen zu führenden Gespräche einbezogen. Besonderer Wert wurde dabei auch auf die Mitwirkung der Betriebsgewerkschaftsleitung gelegt, damit die Rechte und Interessen der jungen Mütter hinreichend berücksichtigt werden konnten. Soweit ein Änderungsvertrag nicht zustande gekommen wäre, hätte ein Überleitungsvertrag (§ 53 Abs. 2 AGB) angeboten werden müssen. Dies war aber bisher noch nicht erforderlich. Gewährung des Erholungsurlaubs Gemäß § 245 Abs. 1 AGB kann die werktätige Frau den jährlichen Erholungsurlaub vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub nehmen. Ob die Werktätige das Recht auf Urlaubsgewährung nach § 245 Abs. 1 AGB vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub in Anspruch nimmt, liegt in ihrem Ermessen. Darüber hinaus unterliegt die Urlaubsplanung zu einem anderen Zeitpunkt der Regelung des § 196 Abs. 1 AGB, d. h. der Bindung an den festgelegten Urlaubsplan. Der Betrieb kann jedoch nicht von der Mutter verlangen, daß sie ihren Jahresurlaub unmittelbar nach dem Wochenurlaub zp nehmen hat. Eng mit dem Recht auf Freistellung nach § 246 Abs. 1 AGB ist der Urlaubsanspruch gemäß § 245 Abs. 2 AGB verknüpft. Mütter, die vom Recht auf Freistellung bis zum 1. Lebensjahr des Kindes (gemäß § 246 Abs. 1 AGB) Gebrauch machen, erhalten in dem Jahr, in dem die Freistellung beginnt, den vollen Jahresurlaub. Müttern, die nach dem Mütterjahr ihre Arbeit nicht wieder auf nehmen können oder wollen, wird bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. bis zum ersten Geburtstag des Kindes in dem Jahr, in dem die Freistellung begonnen hat, der Erholungsurlaub anteilig gewährt. Reicht das Mütterjahr ggf. in das folgende Kalenderjahr hinein, entfällt ab diesem neuen Jahr gemäß § 245 Abs. 2 AGB ein 1 Vgl. W. Thiel, „Die arbeitsrechtliche Ausgestaltung der Gleichberechtigung der Frau im Arbeitsprozeß“, NJ 1978, Heft 6, S. 249 ff. 2 Vgl. §§ 40 bis 55 der VO zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) i. d. F. der VO .vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229) sowie der VO vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 193) sowie z. B. die VO über die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes und für verheiratete werktätige Mütter mit drei und mehr Kindern bei Pflege erkrankter Kinder vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 193). 3 Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1978, Heft 10, S. 477. 4 I. Hovenbitzer, Besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter (Schriftenreihe zum AGB Heft 10), Berlin 1978, S. 43 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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