Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 372 (NJ DDR 1985, S. 372); 372 Neue Justiz 9/85 durch „eine nichtrichterliche Behörde“9 (S. 120). Zugleich verlangte er, daß das Laienelement in den mit sog. Staatsschutzsachen befaßten Gerichten ausschließlich durch Offiziere verkörpert wird (S. 120) eine Praxis, die 1934 bei der Bildung des „Volksgerichtshofs“ weitgehend verwirklicht wurde: Die nebenamtlichen Beisitzer dieses Tribunals rekrutierten sich durchweg aus Militärs, hohen SA- und SS-Führerni sowie politischen Leitern der Nazipartei. Gleispach trat ferner für eine faktisch uferlose völkerrechtswidrige Ausweitung der Strafverfolgungskompetenz ein (S. 200) und sprach sich für die Anwendung der Todesstrafe gegen Jugendliche zumindest in Kriegszeiten aus. Auch diese Vorstellungen fanden bald Eingang in die Spruchpraxis der Nazijustiz. Schließlich hatte Gleispach schon 1914 geltend gemacht, „bei Gefahr für den Dienst oder den Geist der Truppe“ seien militärische Vorgesetzte „verpflichtet, den Verbrecher sofort auf der Stelle niederzumachen oder niedermachen zu lassen“ (S. 129). Wir wissen heute, wie auch das nach 1933 zur kriminellen Realität wurde. Allerdings ist die These der Verfasser, das sei die „Hauptvernichtungsfofm“ im Nazistaat gewesen, zumindest mißverständlich. Richtig ist, daß das Gros der vom Hitlerregime Ermordeten Opfer der außergerichtlichen Unterdrückungsinstrumente wurde. Deren Tätigkeit war aber ebenso wie der justitielle Terror stets von der faschistischen Führung nicht nur generell gebilligt, sondern auch dirigiert. Demgegenüber entband das von Gleispach als „Niedermachen“ nicht einmal sonderlich umschriebene Morden den jeweiligen Täter von jeder vorherigen Anrufung einer übergeordneten Instanz, wie das sogar vor der Vollstreckung von Standgerichtsurteilen erforderlich war. In der Tat hat diese Ermächtigung in den letzten Monaten der Nazidiktatur zum willkürlichen Erschießen und Erhängen einer wohl niemals auch nur annähernd zu ermittelnden Zahl von Soldaten und Zivilisten geführt, denen lediglich zur Last gelegt wurde, ihrer Friedenssehnsucht Ausdruck verliehen zu haben. Gleichwohl kann diese Kategorie der Naziverbrechen allenfalls für die Endphase des Nazismus als „Hauptvernichtungsform“ eigener Staatsbürger betrachtet werden. Angesichts der zitierten frühen Theorien von Gleispach kann es nicht wundernehmen, daß dieser schließlich 1941 das Wesen des Strafrechts in „der Entlastung und Reinigung des Volkskörpers“ durch das „Ausschalten oder Vernichten der Volksschädlinge“10 sah (S. 119). Das war genau das, was der „Volksgerichtshof“ und zahlreiche andere Ausnahmegerichte des Nazistaates täglich praktizierten! Insgesamt haben Rabofsky/Oberkofler in eindrucksvoller Weise belegt, wie die verbrecherische Spruchpraxis der Nazigerichte schon lange zuvor von imperialistischen Hochschullehrern programmiert worden war. Zugleich ist der Feststellung der Autoren (S. 210) zuzustiminen: „Genaue Literaturkenntnis kann dem Juristen der Gegenwart durchaus nützlich sein, schon weil er lernen kann, was alles einst als Rechtswissenschaft angeboten und auch angenommen wurde.“ Schließlich betonen die österreichischen Gelehrten, daß bürgerliche Meinungsmacher bis heute die intellektuelle Teilnahme an den Naziverbrechen entweder gänzlich negieren oder „als böse Laune des Schicksals“ (S. 218) darstellen: „Gerade diese Auffassung ist zum Problem der Justiz in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich geworden. Historische Tatsache ist, daß die NS-Richter und die NS-Professoren rechtlich sich nicht auf einen Befehl des Führers oder einer Vorgesetzten Behörde und moralisch sich nicht auf ihr Wissen und Gewissen berufen konnten. Allein ihre Position an der Seite der reaktionären Kräfte der Gesellschaft, verknüpft mit schrankenlosem Opportunismus und mit der Sucht nach Macht und nach Befriedigung ihrer persönlichen Eitelkeit, hat sie zu intellektuellen Urhebern, Förderern und Handlangern“ der Naziverbrechen werden lassen (S. 218). 9 Vgl. W. Gleispach, „Die strafrechtliche Rüstung Österreichs“, Deutsche Arbeit (Prag) 1915, S. 257 ff. 10 Vgl. W. Gleispach, „Entwicklungsrichtungen im Kriegsstrafrecht“, in: Deutsches Strafrecht, Neue Folge 8 (1941), S. 1 ff. Bei anderen gelesen Kampf gegen den Neofaschismus in Österreich *': Hv'”:'* '- ' srf , ' . . V ' ' ' / In Nr. 2/1985 (Juni-Ausgabe) der Wiener Zeitschrift „Das Menschenrecht", des offiziellen Organs der österreichischen Liga für Menschenrechte, ist ein Vortrag zum Thema „Faschismus Neofaschismus Menschenrechte“ abgedruckt, den Dr. Wolfgang Neugebauer anläßlich des Tages der Menschenrechte am 3. Dezember 1984 an der Universität Graz gehalten hat. Der Verfasser schildert u. a., wie neofaschistische Kräfte seit Anfang der 60er Jahre in Österreich verstärkt in Erscheinung traten und in den 7Oer Jahren „nicht zuletzt auf Grund der immer wieder mißbrauchten demokratischen Toleranz von Behörden und Regierung“ ihre Aktivitäten fortsetzen. Er weist darauf hin, daß es auch gegenwärtig in Österreich „ein hohes Maß an faschistoiden Einstellungen und Vorurteilen“ gibt und daß „die radikalen Kräfte des Rechtsextremismus mit ihrem Hang zu Gewalttätigkeit und Terrorismus eine latente Bedrohung der Sicherheit der Bevölkerung darstellen“. Wir entnehmen dem Beitrag nachstehende Auszüge, in denen sich der Verfasser zu den juristischen Möglichkeiten der Bekämpfung des Neofaschismus äußert. Die historische Erfahrung, die österreichische Verfassung und die politische Einsicht verpflichten zum Kampf gegen den Neofaschismus. Es ist aber eine Erfahrungstatsache, daß die Behörden und Staatsanwaltschaften auf diesem Gebiet nur selten von sich aus, sondern meist erst nach Protesten in der Öffentlichkeit einschreiten. Man verfolgt dabei die Linie, die neofa-schiStischen Gruppierungen nicht in die Illegalität zu drängen, um sie besser unter Kontrolle zu halten, und jedes Aufsehen zu vermeiden, damit nicht Propaganda- oder Märtyrereffekte erzeugt werden. Dieser diskutierenswerte Standpunkt wird jedoch als Freibrief für ungehemmte neofaschistische Aktivität verstanden. Die Legalität hat die Aktivisten der NDP, der ANR und der ANS keineswegs davon abgehalten, sich an terroristischen Unternehmen zu beteiligen. In diesem Zusammenhang ist von antifaschistischen Juristen wie Eduard Rabofsky oder Gabriel Lansky das Grundrecht auf Schutz vor Neonazismus, auf Antifaschismus zur Diskussion gestellt worden. Was kann unternommen werden, wenn Behörden gegen Neonazis passiv bleiben oder sich gar fördernd verhalten? Dies war nach Auffassung vieler z. B. dadurch gegeben, daß die ANR bei Hochschüierschaftswahlen kandidieren konnten, daß der Südtirolterrorist Norbert Burger als Bundespräsidentschaftskandidat auftreten konnte, daß die Ausländer-Halt-Bewegung, als Partei zugelassen, beider Nationalratswahl 1983 antreten konnte. Bezüglich des erstgenannten Falles läuft seit 1981 eine Beschwerde von studentischen Organisationen an den Verfassungsgerichtshof, die zeigen wird, ob das in der Verfassung verankerte Grundrecht auf Antifaschismus auch in der Praxis zum Tragen kommt. Darüber hinaus hat Eduard Rabofsky ein Widerstands- und Notwehrrecht des einzelnen Bürgers zum Schutz vor dem Wiederaufleben nationalsozialistischer Organisationen und Propaganda postuliert. Die Staatsbürger sind seines Erachtens berechtigt und verpflichtet, die Verbreitung nazistischer Hetzschriften oder das Anbringen nazistischer Parolen etwa durch eigene Handlungen zu unterbinden, wenn eine Behörde nicht tätig wird oder nicht rechtzeitig tätig werden kann Da das Verbot faschistischer Organisationen im Staatsvertrag und damit in der Verfassung zwingend vorgeschrieben ist, erübrigt sich m. E. eine Diskussion über die Zweckmäßigkeit Wer gegen das Verbot neofaschistischer Organisationen ist, übergeht die nationalsozialistischen Verbrechen und die Zielsetzung des antifaschistischen Widerstandskampfes, der negiert das Ergebnis des zweiten Weltkriegs, der lehnt Verbotsgesetz und Staatsvertrag ab, der ist gegen die geltende österreichische Verfassung. Wer auf dem Boden der österreichischen Verfassung steht, und das sollte zumindest jeder Politiker tun, muß für das Verbot faschistischer Organisationen eintreten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 372 (NJ DDR 1985, S. 372) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 372 (NJ DDR 1985, S. 372)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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