Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 372 (NJ DDR 1985, S. 372); 372 Neue Justiz 9/85 durch „eine nichtrichterliche Behörde“9 (S. 120). Zugleich verlangte er, daß das Laienelement in den mit sog. Staatsschutzsachen befaßten Gerichten ausschließlich durch Offiziere verkörpert wird (S. 120) eine Praxis, die 1934 bei der Bildung des „Volksgerichtshofs“ weitgehend verwirklicht wurde: Die nebenamtlichen Beisitzer dieses Tribunals rekrutierten sich durchweg aus Militärs, hohen SA- und SS-Führerni sowie politischen Leitern der Nazipartei. Gleispach trat ferner für eine faktisch uferlose völkerrechtswidrige Ausweitung der Strafverfolgungskompetenz ein (S. 200) und sprach sich für die Anwendung der Todesstrafe gegen Jugendliche zumindest in Kriegszeiten aus. Auch diese Vorstellungen fanden bald Eingang in die Spruchpraxis der Nazijustiz. Schließlich hatte Gleispach schon 1914 geltend gemacht, „bei Gefahr für den Dienst oder den Geist der Truppe“ seien militärische Vorgesetzte „verpflichtet, den Verbrecher sofort auf der Stelle niederzumachen oder niedermachen zu lassen“ (S. 129). Wir wissen heute, wie auch das nach 1933 zur kriminellen Realität wurde. Allerdings ist die These der Verfasser, das sei die „Hauptvernichtungsfofm“ im Nazistaat gewesen, zumindest mißverständlich. Richtig ist, daß das Gros der vom Hitlerregime Ermordeten Opfer der außergerichtlichen Unterdrückungsinstrumente wurde. Deren Tätigkeit war aber ebenso wie der justitielle Terror stets von der faschistischen Führung nicht nur generell gebilligt, sondern auch dirigiert. Demgegenüber entband das von Gleispach als „Niedermachen“ nicht einmal sonderlich umschriebene Morden den jeweiligen Täter von jeder vorherigen Anrufung einer übergeordneten Instanz, wie das sogar vor der Vollstreckung von Standgerichtsurteilen erforderlich war. In der Tat hat diese Ermächtigung in den letzten Monaten der Nazidiktatur zum willkürlichen Erschießen und Erhängen einer wohl niemals auch nur annähernd zu ermittelnden Zahl von Soldaten und Zivilisten geführt, denen lediglich zur Last gelegt wurde, ihrer Friedenssehnsucht Ausdruck verliehen zu haben. Gleichwohl kann diese Kategorie der Naziverbrechen allenfalls für die Endphase des Nazismus als „Hauptvernichtungsform“ eigener Staatsbürger betrachtet werden. Angesichts der zitierten frühen Theorien von Gleispach kann es nicht wundernehmen, daß dieser schließlich 1941 das Wesen des Strafrechts in „der Entlastung und Reinigung des Volkskörpers“ durch das „Ausschalten oder Vernichten der Volksschädlinge“10 sah (S. 119). Das war genau das, was der „Volksgerichtshof“ und zahlreiche andere Ausnahmegerichte des Nazistaates täglich praktizierten! Insgesamt haben Rabofsky/Oberkofler in eindrucksvoller Weise belegt, wie die verbrecherische Spruchpraxis der Nazigerichte schon lange zuvor von imperialistischen Hochschullehrern programmiert worden war. Zugleich ist der Feststellung der Autoren (S. 210) zuzustiminen: „Genaue Literaturkenntnis kann dem Juristen der Gegenwart durchaus nützlich sein, schon weil er lernen kann, was alles einst als Rechtswissenschaft angeboten und auch angenommen wurde.“ Schließlich betonen die österreichischen Gelehrten, daß bürgerliche Meinungsmacher bis heute die intellektuelle Teilnahme an den Naziverbrechen entweder gänzlich negieren oder „als böse Laune des Schicksals“ (S. 218) darstellen: „Gerade diese Auffassung ist zum Problem der Justiz in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich geworden. Historische Tatsache ist, daß die NS-Richter und die NS-Professoren rechtlich sich nicht auf einen Befehl des Führers oder einer Vorgesetzten Behörde und moralisch sich nicht auf ihr Wissen und Gewissen berufen konnten. Allein ihre Position an der Seite der reaktionären Kräfte der Gesellschaft, verknüpft mit schrankenlosem Opportunismus und mit der Sucht nach Macht und nach Befriedigung ihrer persönlichen Eitelkeit, hat sie zu intellektuellen Urhebern, Förderern und Handlangern“ der Naziverbrechen werden lassen (S. 218). 9 Vgl. W. Gleispach, „Die strafrechtliche Rüstung Österreichs“, Deutsche Arbeit (Prag) 1915, S. 257 ff. 10 Vgl. W. Gleispach, „Entwicklungsrichtungen im Kriegsstrafrecht“, in: Deutsches Strafrecht, Neue Folge 8 (1941), S. 1 ff. Bei anderen gelesen Kampf gegen den Neofaschismus in Österreich *': Hv'”:'* '- ' srf , ' . . V ' ' ' / In Nr. 2/1985 (Juni-Ausgabe) der Wiener Zeitschrift „Das Menschenrecht", des offiziellen Organs der österreichischen Liga für Menschenrechte, ist ein Vortrag zum Thema „Faschismus Neofaschismus Menschenrechte“ abgedruckt, den Dr. Wolfgang Neugebauer anläßlich des Tages der Menschenrechte am 3. Dezember 1984 an der Universität Graz gehalten hat. Der Verfasser schildert u. a., wie neofaschistische Kräfte seit Anfang der 60er Jahre in Österreich verstärkt in Erscheinung traten und in den 7Oer Jahren „nicht zuletzt auf Grund der immer wieder mißbrauchten demokratischen Toleranz von Behörden und Regierung“ ihre Aktivitäten fortsetzen. Er weist darauf hin, daß es auch gegenwärtig in Österreich „ein hohes Maß an faschistoiden Einstellungen und Vorurteilen“ gibt und daß „die radikalen Kräfte des Rechtsextremismus mit ihrem Hang zu Gewalttätigkeit und Terrorismus eine latente Bedrohung der Sicherheit der Bevölkerung darstellen“. Wir entnehmen dem Beitrag nachstehende Auszüge, in denen sich der Verfasser zu den juristischen Möglichkeiten der Bekämpfung des Neofaschismus äußert. Die historische Erfahrung, die österreichische Verfassung und die politische Einsicht verpflichten zum Kampf gegen den Neofaschismus. Es ist aber eine Erfahrungstatsache, daß die Behörden und Staatsanwaltschaften auf diesem Gebiet nur selten von sich aus, sondern meist erst nach Protesten in der Öffentlichkeit einschreiten. Man verfolgt dabei die Linie, die neofa-schiStischen Gruppierungen nicht in die Illegalität zu drängen, um sie besser unter Kontrolle zu halten, und jedes Aufsehen zu vermeiden, damit nicht Propaganda- oder Märtyrereffekte erzeugt werden. Dieser diskutierenswerte Standpunkt wird jedoch als Freibrief für ungehemmte neofaschistische Aktivität verstanden. Die Legalität hat die Aktivisten der NDP, der ANR und der ANS keineswegs davon abgehalten, sich an terroristischen Unternehmen zu beteiligen. In diesem Zusammenhang ist von antifaschistischen Juristen wie Eduard Rabofsky oder Gabriel Lansky das Grundrecht auf Schutz vor Neonazismus, auf Antifaschismus zur Diskussion gestellt worden. Was kann unternommen werden, wenn Behörden gegen Neonazis passiv bleiben oder sich gar fördernd verhalten? Dies war nach Auffassung vieler z. B. dadurch gegeben, daß die ANR bei Hochschüierschaftswahlen kandidieren konnten, daß der Südtirolterrorist Norbert Burger als Bundespräsidentschaftskandidat auftreten konnte, daß die Ausländer-Halt-Bewegung, als Partei zugelassen, beider Nationalratswahl 1983 antreten konnte. Bezüglich des erstgenannten Falles läuft seit 1981 eine Beschwerde von studentischen Organisationen an den Verfassungsgerichtshof, die zeigen wird, ob das in der Verfassung verankerte Grundrecht auf Antifaschismus auch in der Praxis zum Tragen kommt. Darüber hinaus hat Eduard Rabofsky ein Widerstands- und Notwehrrecht des einzelnen Bürgers zum Schutz vor dem Wiederaufleben nationalsozialistischer Organisationen und Propaganda postuliert. Die Staatsbürger sind seines Erachtens berechtigt und verpflichtet, die Verbreitung nazistischer Hetzschriften oder das Anbringen nazistischer Parolen etwa durch eigene Handlungen zu unterbinden, wenn eine Behörde nicht tätig wird oder nicht rechtzeitig tätig werden kann Da das Verbot faschistischer Organisationen im Staatsvertrag und damit in der Verfassung zwingend vorgeschrieben ist, erübrigt sich m. E. eine Diskussion über die Zweckmäßigkeit Wer gegen das Verbot neofaschistischer Organisationen ist, übergeht die nationalsozialistischen Verbrechen und die Zielsetzung des antifaschistischen Widerstandskampfes, der negiert das Ergebnis des zweiten Weltkriegs, der lehnt Verbotsgesetz und Staatsvertrag ab, der ist gegen die geltende österreichische Verfassung. Wer auf dem Boden der österreichischen Verfassung steht, und das sollte zumindest jeder Politiker tun, muß für das Verbot faschistischer Organisationen eintreten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 372 (NJ DDR 1985, S. 372) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 372 (NJ DDR 1985, S. 372)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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