Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 371 (NJ DDR 1985, S. 371); Neue Justiz 9/85 371 Staat und Recht im Imperialismus Verborgene Wurzeln der Nazijustiz GÜNTHER WIELAND, Berlin Kürzlich erschien in Österreich ein Werkt mit anspruchsvoller Zielsetzung: „Während über die Rolle der Justiz im Nationalsozialismus schon eine ganze Reihe von apologetischen, aber auch wissenschaftlichen Untersuchungen vorliegt, ist die Rechtswissenschaft, die diese Justiz ausgebildet und theoretisch begleitet hatte, nur selten mitbehandelt worden. Das vorliegende Buch wird zeigen, daß ein führender Teil der bürgerlichen Rechtswissenschaft hinter einer Kulisse von Geist, Bildung, Freiheit und Ordnung den gelehrten Apparat für die Greuel der Justiz im .Dritten Reich* geliefert hatte“ (S. 7). Tatsächlich ist bislang in der Faschismusforschung der Anteil jener zu kurz gekommen, die als Lehrende an den juristischen Fakultäten einen entscheidenden Part bei der strammen ideologischen Ausrichtung des akademischen Nachwuchses zu fanatischen „NS-Rechtswahrern“ leisteten und zugleich maßgeblich am Ersinnen, Formulieren und Kommentieren verbrecherischer Nazigesetze, -Verordnungen und -erlasse mitwirkten. Diese Feststellung übersieht nicht, daß es zu einigen dieser Hochschullehrer (so zu Carl Schmitt1 2) und zu Teilbereichen der Rechtswissenschaft (wie der Kriminologie3) bzw. zu bestimmten Nazipostulaten (etwa der „unbegrenzten Auslegung“4) schon gewichtige Publikationen gibt. Gleichwohl wurde mit dem Buch von Rabofsky/Ober-kofler der Gemeinschaftsarbeit eines Juristen und eines Historikers 5 Neuland beschritten. Das erste Kapitel des Buches „Die Wirklichkeit des NS-Rechts“ überschrieben stellt die Justizpraxis des Nazistaates unter besonderer Berücksichtigung des „Volksgerichtshofes“ sowie der Sonder- und Kriegsgerichte dar. Es enthält zahlreiche der Öffentlichkeit bisher unbekannte, zum Teil aus Archiven der DDR stammende Dokumente über die Verfolgung von Antifaschisten in Österreich. Sie betreffen u. a. jenen heute in der BRD lebenden ehemaligen Ankläger am „Volksgerichtshof“ Lenhardt, den man in einer der ersten BRD-Veröffentlichungen über die Justiz im Nazistaat6 als ein Muster an Redlichkeit und Rechtschaffenheit darzustellen versucht hatte. Das ist seinerzeit unverzüglich durch Stapel von Beweisen widerlegt worden, die mehrere BRD-Justiz-behörden7 von der DDR-Staatsanwaltschaft erhielten. Dazu kommt nun der Nachweis, daß vier der letzten auf Lenhardts Antrag dem Henker überantwortete Antifaschisten noch am 1. Mai 1945 in Linz umgebracht worden sind. Da Scharfrichter schon nicht mehr zur Verfügung standen, wurde halbwüchsigen Hitlerjungen befohlen, die Verurteilten hinterrücks zu erschießen! Besonders ergreifend ist ferner der in Innsbruck gefundene Bericht eines wohl gleichermaßen untergeordneten wie korrekten Gefängnisaufsehers. In der emotionslosen Sprache des Justizbeamten schildert er nahezu minutiös den körperlichen Verfall des wochenlang von der Gestapo gefolterten polnischen Studenten Marian Kudera. Beginnend mit der Eingangsuntersuchung über das (hier freilich im Gegensatz zu anderen Polizei- und Gerichtsgefängnissen vom Anstaltsdirektor zurückgewiesene) Gestapo-Ansinnen, die „verschärften Vernehmungen“ aus Zweckmäßigkeitsgründen gleich in der Haftzelle durchzuführen, bis zum Abtransport des Opfers sind die diesem zugefügten Wunden im Detail festgehalten. Schließlich wurde der Mißhandelte fünf Monate nach der Festnahme gemeinsam mit seinem Bruder Stefan am 19. Juli 1944 im KZ Dachau erhängt (S. 23 ff.). Die Kernaussage des zweiten Kapitels des Buches („NS-Jdeologie als Rechtslehre“) lautet, daß das eigenständige juristische Gedankengut der Nazis „ideologisch vorgegebene Glaubenssätze und imperialistische Machtträume“ waren. So richtig das ist, wäre es gleichwohl zu begrüßen gewesen, hätten die Autoren auch an dieser Stelle die Demagogie des Hitlerregimes noch sichtbarer werden lassen. Die faschisti- sche Rechtslehre hat sich nämlich verschiedentlich jedenfalls überall dort, wo ihr das nützlich erschien durchaus auf Erkenntnisse der Wissenschaften berufen. So wurden z. B. die Mitte des vorigen Jahrhunderts entdeckten Mendelschen Vererbungsregeln von den Nazis in verbrecherischer Weise zur theoretischen Rechtfertigung sowohl ihrer rassistischen Gesetzgebung als auch der in den zu Vernichtungseinrichtungen umfunktionierten Heil- und Pflegeanstalten verübten Patientenmorde mißbraucht. Im gleichen Kapitel zeigen Rabofsky/Oberkofler, wie sich ab 1933 „zu den Repräsentanten deutschnationaler und rassistischer Theoreme an den Akademien und Hochschulen, die schon dem Grundstock der Anhänger Hitlers die pseudowissenschaftliche Kulisse geboten hatten, eine skrupellose Schar erfolgsgieriger junger Intellektueller“ (S. 89) gesellte. Gerade diese Kräfte erwiesen sich dem deutschen Faschismus mit besonderer Aggressivität willfährig, ohne daß dies nach 1945 ihrem Aufstieg in wissenschaftliche und staatliche Spitzenfunktionen der BRD hinderlich gewesen wäre. Das letzte Kapitel des Buches trägt in Anlehnung an eine Veröffentlichung des führenden NS-Strafrechtstheoretikers Wenzeslaus Graf Gleispach8 den Titel „Von der strafrechtlichen Rüstung der k. u. k. Monarchie zum NS-Kriegsstraf-recht“. Gleispach, der von 1916 bis 1933 an der Universität Wien und von 1934 bis 1942 an der Berliner Universität einen Lehrstuhl innehatte, war wie Rabofsky/Oberkofler nach-weisen „schon im ersten Weltkrieg der Chauvinismus und der Kriegsgerichtsterror in Fleisch und Blut übergegangen“ (S. 109). Jahrzehnte vor der Machtübertragung an den deutschen Faschismus formulierte er weitgehend die späteren ideologischen Grundpositionen des Naziterrors. So forderte Gleispach schon 1914 eine der „Schutzhaft“ gleichkommende längerfristige Verwahrung von Gefangenen 1 Eduard Rabofsky/Gerhard Oberkofler, Verborgene Wurzeln der NS-Justiz, Strafrechtliche Rüstung für zwei Weltkriege, Wien 1985, 262 S. - Seitenangaben im Text beziehen sich auf dieses Werk. 2 Vgl. insbes. I. Maus, Bürgerliche Rechtstheorie und Faschismus (Zur sozialen Funktion und aktuellen Wirkung der Theorie Carl Schmitts), München 1976. 3 Vgl. M. Dürkop, „Zur Funktion der Kriminologie im Nationalsozialismus“, in: U. Reifner/B.-R. Sonnen (Hrsg.), Strafjustiz und Polizei im Dritten Reich, Frankfurt am Main 1984, S. 97 ff. 4 Vgl. B. Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung (Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus), Tübingen 1968. 5 Der antifaschistische Widerstandskämpfer und Jurist Prof. Dr. Eduard Rabofsky (Wien) ist in der DDR seit langem gut bekannt; Gerhard Oberkofler ist Professor für Neuere österreichische Geschichte und Wissenschaftsgeschichte an der Universität Innsbruck. 6 Vgl. H. Schorn, Der Richter im Dritten Reich (Geschichte und Dokumente), Frankfurt am Main 1959, S. 673. Daß dieser einst selbst von den Nazis gemaßregelte Autor leichtgläubig zahlreichen schwerbelasteten Nazijuristen aufgesessen war, ist bereits in NJ 1980, Heft 9, S. 409 (insbes. Fußnote 5) dargelegt worden. 7 Das waren: das Justizministerium in Stuttgart am 29. Februar 1960, der Oberstaatsanwalt in Frankenthal am 14. März 1960 und der Generalstaatsanwalt in Koblenz am 23. März 1965. (Darunter befand sich das von Lenhardt beantragte und von Freisler am 27. Oktober 1944 gegen den Benediktinerpater Josef Fontiller gefällte Todesurteil, in dessen Begründung es hieß: Er „machte sich zum Propagandabüttel unserer Kriegsfeinde, indem er dem Erzabt der Benediktiner in Ungarn einen Brief mit schwersten Beschimpfungen unseres Führers und der NSDAP, damit des ganzen deutschen Volkes, schrieb und in ihm auch schlimmste GreuelmärChen verbreitete“. Die Vollstreckung dieses Urteils leitete übrigens der spätere Ministerialdirektor im BRD-Bundesjustizministerium Walter Roemer.) Weitere Beweise gegen Lenhardt wurden dem Generalstaatsanwalt beim Kammergericht in Berlin (West) am 16. Februar, 23. Juni und 16. Dezember 1981 sowie am 19. März 1982 übermittelt, nachdem dort gegen Lenhardt ein erneutes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, das inzwischen mit der Begründung eingestellt wurde, der Beschuldigte sei amtsärztlich für „dauernd vernehmungs-, verhandlungs- und reiseunfähig“ erklärt. 8 Vgl. dazu I. Buchholz, „Gleispach und das faschistische Strafrecht“, Staat und Recht 1985, Heft 4, S. 334 ff. Gleispach wird hier zu Recht als „ein glühender Anbeter, Verfechter und Propagandist der faschistischen und rassistischen Ideologie“ charakterisiert (S. 337.) Hingegen kann man der an gleicher Stelle zu findenden Bewertung, er habe „nicht zu den tonangebenden faschistischen Rechtsideologen, wie z. B. Freisler und den auch in der Literatur besonders hervorgetretenen, dem Faschismus dienenden Professoren Dahm oder Schaffstein, gehört“ (S. 334), nicht zustimmen. Rabofsky/Oberkofler beweisen das Gegenteil allein durch die seitenlange Aufzählung (S. 160 ff.) von Gleispachs Beiträgen als Mitglied der 1933 unter Leitung des Reichsjustizministers Gürtner gebildeten „amtlichen Strafrechtskommission“, die das „kommende deutsche Strafrecht“ der Nazis konzipierte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 371 (NJ DDR 1985, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 371 (NJ DDR 1985, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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